88. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung
und der Lehrzeit auf Grund
schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/
1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989 und
BGBl. Nr. 535/1990 wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt
„§ 3 a. (1) Absolventen, die die Handelsschule
(Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung
BGBl. Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr
1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten
abweichend zu den in der Anlage festgelegten
Lehrabschlußprüfungsersätzen und Lehrzeitersätzen
die Lehrabschlußprüfungsersätze und Lehrzeitersätze
für die Handelsschule laut Lehrplan BGBl.
Nr. 334/1978, auch in der Fassung BGBl. Nr. 36/
1984.
(2) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan
BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl.
Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr 1991/92
erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich
zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen
auch die Lehrabschlußprüfungsersätze
in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann
und Industriekaufmann, sofern sie die Freigegenstände
„Warenkunde einschließlich Übungen"
sowie „Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich
Übungen" im Ausmaß von vier Wochenstunden
erfolgreich besucht haben.
(3) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan
BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl.
Nr. 399/1990) besucht und in den Schuljahren
1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen
haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage
angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch
die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen
Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann,
sofern sie die Freigegenstände „Warenkunde
einschließlich Übungen" sowie „Verkaufskunde
und Werbetechnik einschließlich Übungen" im
Ausmaß von acht Wochenstunden erfolgreich
besucht haben.
(4) Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule
(Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung
BGBl. Nr. 399/1990) im Schuljahr 1990/91 erfolgreich
abgeschlossen haben, erhalten abweichend von
den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für
die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann
und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz
von 1½ Jahren.
(5) Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule
(Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung
BGBl. Nr. 399/1990) in den Schuljahren 1991/92
oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben,
erhalten abweichend von den in der Anlage
angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe
Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann
und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von
1½ Jahren, sofern sie die Freigegenstände „Warenkunde
einschließlich Übungen" sowie „Verkaufskunde
und Werbetechnik einschließlich Übungen"
im Ausmaß von vier Wochenstunden erfolgreich
besucht haben."
2. In der Anlage werden nach Fachrichtungen alphabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt
A. Im Abschnitt „A. Mittlere Schulen"
B. Im Abschnitt „B. Höhere Schulen"