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88_1991 AT

88. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

und der Lehrzeit auf Grund

schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/

1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989 und

BGBl. Nr. 535/1990 wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. (1) Absolventen, die die Handelsschule

(Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung

BGBl. Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr

1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten

abweichend zu den in der Anlage festgelegten

Lehrabschlußprüfungsersätzen und Lehrzeitersätzen

die Lehrabschlußprüfungsersätze und Lehrzeitersätze

für die Handelsschule laut Lehrplan BGBl.

Nr. 334/1978, auch in der Fassung BGBl. Nr. 36/

1984.

(2) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan

BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl.

Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr 1991/92

erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich

zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen

auch die Lehrabschlußprüfungsersätze

in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann

und Industriekaufmann, sofern sie die Freigegenstände

„Warenkunde einschließlich Übungen"

sowie „Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich

Übungen" im Ausmaß von vier Wochenstunden

erfolgreich besucht haben.

(3) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan

BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl.

Nr. 399/1990) besucht und in den Schuljahren

1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen

haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage

angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch

die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen

Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann,

sofern sie die Freigegenstände „Warenkunde

einschließlich Übungen" sowie „Verkaufskunde

und Werbetechnik einschließlich Übungen" im

Ausmaß von acht Wochenstunden erfolgreich

besucht haben.

(4) Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule

(Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung

BGBl. Nr. 399/1990) im Schuljahr 1990/91 erfolgreich

abgeschlossen haben, erhalten abweichend von

den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für

die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann

und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz

von 1½ Jahren.

(5) Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule

(Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung

BGBl. Nr. 399/1990) in den Schuljahren 1991/92

oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben,

erhalten abweichend von den in der Anlage

angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe

Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann

und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von

1½ Jahren, sofern sie die Freigegenstände „Warenkunde

einschließlich Übungen" sowie „Verkaufskunde

und Werbetechnik einschließlich Übungen"

im Ausmaß von vier Wochenstunden erfolgreich

besucht haben."

2. In der Anlage werden nach Fachrichtungen alphabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt

A. Im Abschnitt „A. Mittlere Schulen"

B. Im Abschnitt „B. Höhere Schulen"

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