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88_1989 AT

88. Verordnung: Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Auf Grund des § 47 Abs. 9 Z 2 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 342/1988 wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Zeitsoldaten im Sinne dieser Verordnung

sind Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr.

(2) Ausschuß im Sinne dieser Verordnung ist

jeder Zeitsoldatenausschuß sowie der Zentrale

Zeitsoldatenausschuß.

Abschnitt I

Geschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten

bei einem Truppenkörper

Führung von Aufzeichnungen

§ 2. Die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten

haben Aufzeichnungen über die von ihnen gesetzten

Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf

und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen

zeitlich zu ordnen. Diese Unterlagen sind

gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu

sichern und für einen Zeitraum von fünf Jahren

aufzubewahren; sie sind beim Erlöschen oder

Ruhen der Funktion den Nachfolgern zu übergeben.

Vertretungsbefugnis

§ 3.. (1) Sind zum Kommandaten eines Truppenkörpers

zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt,

so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt,

die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu

vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung,

Information oder Anhörung der Soldatenvertreter

erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter

dieses Vertretungsbereiches zu befassen.

(2) Wenn es im Interesse der Vereinfachung oder

Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist,

können die Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches

in einer von ihnen wahrzunehmenden Vertretungsangelegenheit

einvernehmlich aus ihren

Reihen einen Sprecher bestellen, der sie in dieser

Angelegenheit gegenüber den Kommandanten vertritt.

Der Sprecher hat die übrigen Soldatenvertreter

über alle wichtigen Umstände, welche die Vertretungsangelegenheit

betreffen, unverzüglich zu

informieren. Die Bestellung eines Sprechers kann

von jedem Soldatenvertreter jederzeit widerrufen

werden.

Abschnitt II

Geschäftsführung der Ausschüsse

Konstituierende Sitzung

§ 4. Die erste Sitzung des Ausschusses nach einer

Wahl ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschußmitglied

innerhalb von zwei Wochen nach

der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen.

Im Falle einer Verhinderung oder Säumigkeit

dieses Ausschußmitgliedes obliegt die Einberufung

dem jeweils nächstältesten Mitglied.

§ 5. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses

hat das an Lebensjahren älteste anwesende

Mitglied zu führen. Ihm obliegt es, ein anwesendes

Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines

Schriftführers das Protokoll zu führen hat.

§ 6. (1) In der ersten Sitzung hat der Ausschuß

aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den

Schriftführer und deren Vertreter zu wählen.

(2) Der Vorsitzende und der Schriftführer haben

ihre Funktion im Ausschuß unmittelbar nach der

Wahl zu übernehmen.

Einberufung der Sitzungen

§ 7. (1) Die Sitzungen eines Ausschusses sind

unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung

vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter, schriftlich und so

rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder des

Ausschusses die Verständigung spätestens 48 Stunden

vor der Sitzung erhalten.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten

Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen

eines Ausschusses gelten als ordnungsgemäß

einberufen, wenn der Einberufung sämtliche

Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden

die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzungen

nachweisbar erklärt haben.

§ 8. Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb

von zwei Wochen einzuberufen, wenn es

schriftlich unter Angabe des Grundes wenigstens

von zwei Mitgliedern des Ausschusses verlangt

wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

und seines Vertreters und im Falle ihrer Säumigkeit

obliegt die Einberufung zu den Sitzungen des Ausschusses

dem an Lebensjahren ältesten Mitglied

und im Falle dessen Verhinderung oder Säumigkeit

dem jeweils nächstältesten Mitglied.

Beschlußfähigkeit

§ 9. (1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn

mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen

wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung

innerhalb einer Stunde nach der festgelegten Zeit

eröffnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die zur

Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern

anwesend ist.

Beiziehung von Sachverständigen

§ 10. Den Beratungen der Ausschüsse können

Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung beigezogen

werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder

angehören.

Vorsitz

§ 11. In den Sitzungen des Ausschusses hat der

Vorsitzende des Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung

sein Vertreter den Vorsitz zu führen. Ist

weder der Vorsitzende noch sein Vertreter anwesend,

so hat den Vorsitz das an Lebensjahren älteste

anwesende Mitglied des Ausschusses zu führen.

Tagesordnung

§ 12. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines

Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden

Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist bis zum

Beginn der Sitzung berechtigt, Punkte auf die

Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden

nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der

Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der

Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen

in die Tagesordnung beschließen.

§ 13. Nach dem Verlesen und eventuellen Ergänzen

der Tagesordnung hat der Schriftführer das

Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. Nach

Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten

Schriftstücke sowie die abgefertigten

Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu

bringen.

§ 14. Der Vorsitzende hat bei Behandlung der

einzelnen Punkte der Tagesordnung zuerst dem

Mitglied des Ausschusses das Won zu erteilen, auf

dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen

wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu

jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen.

Nach Abschluß der Debatte ist über den

Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.

Debatte

§ 15. (1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist

berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der

Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung

des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen

Punkten zu sprechen.

(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des

Ausschusses in der Reihenfolge der Wortmeldungen

das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer

Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen.

Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag,

so steht das Schlußwort dem Mitglied zu, auf dessen

Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt

wurde.

§ 16. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche,

ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der

Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere

vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe

und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende

berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses

durch den Ruf „Zur Ordnung" die Mißbilligung

des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende

kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen

Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes

weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur

Sache" ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben.

Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner

bereits zweimal „Zur Ordnung" oder „Zur Sache"

ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort

zu entziehen.

§ 17. (1) Der Ausschuß kann beschließen, zu

einem Tagesordnungspunkt über die bereits vorgemerkten

Redner hinaus keine weiteren Redner

zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen

ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den

Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner

genügend erörtert sein wird.

(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste

ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners,

abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die

Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den

Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig.

§ 15 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.

Abstimmung

§ 18. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom

Schriftführer zu verlesen.

§ 19. Eine Abstimmung über Angelegenheiten,

die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist

unzulässig

§ 20. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben

oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln)

durchgeführt werden.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm

nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für

oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über

die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im

Zweifelsfalle der Vorsitzende.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein

anderes Mitglied des Ausschusses ist nicht zulässig.

(4) Stimmenthaltung ist zulässig.

§ 21. (1) Ein Antrag ist angenommen, wenn auf

ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.

(2) Bei, Stimmengleichheit gilt der Antrag als

abgelehnt.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

obliegt dem Vorsitzenden.

Protokoll

§ 22. (1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist

ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem

Schriftführer, im Fall seiner Abwesenheit seinem

Vertreter. Ist weder der Schriftführer noch sein

Vertreter anwesend, so hat der Vorsitzende zu

Beginn der Sitzung ein anwesendes Mitglied zu

bestimmen, das über diese Sitzung das Protokoll zu

führen hat.

§ 23. (1) Das Protokoll hat zu enthalten

1. den Tag und die Dauer der Sitzung;

2. die Namen der anwesenden Mitglieder des

Ausschusses;

3. die Namen der entschuldigten Mitglieder

unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

4. die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn

diese abgeändert wurde, die endgültige

Tagesordnung (§ 12 ff.);

5. die Information des Ausschusses über den

Ein- und Auslauf (§ 13);

6. die Anträge in wörtlicher Fassung;

7. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

8. das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen

und Wahlen;

9. den wesentlichen Inhalt von wichtigen

Debatten;

10. die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsruf,

Wortentzug usw.);

11. die zur Information der Mitglieder des Ausschusses

gemachten Mitteilungen.

(2) Der Ausschuß kann beschließen, daß Gegenstände,

die nicht gemäß Abs. 1 zu protokollieren

sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen

sind.

(3) Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind

im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß

kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch

in einem gesonderten Protokoll zu sammeln sind

(Beschlußprotokoll).

§ 24. (1) Das Protokoll ist vom Ausschuß zu

genehmigen.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung

des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des

Protokolls (§ 13) zu stellen. Über sie ist sogleich

abzustimmen. Das genehmigte Protokoll ist vom

Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung,

in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(3) Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen

sind vom Schriftführer zeitlich geordnet für

einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren

und gegen einen Eingriff Unbefugter ausreichend

zu sichern; diese Unterlagen sind dem Nachfolger

in der Funktion zu übergeben.

Ausfertigungen

§ 25. (1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses

ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden, im

Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, zu

unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der

Genehmigung (§ 24 Abs. 1) des über sie verfaßten

Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß

dies ausdrücklich beschließt.

(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr

als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift

auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege

beigesetzt sein; in einem solchen Falle

muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben

sein.

III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Soldatenvertreter

der Zeitsoldaten bei einem Truppenkörper und für

Mitglieder eines Ausschusses

Verhinderung eines Soldatenvertreters

§ 26. Im Falle der Verhinderung eines Soldatenvertreters

oder des Ruhens der Funktion des Solda-

tenvertreters tritt in diese Funktion für die Dauer

der Verhinderung oder des Ruhens der erste

Ersatzmann ein. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren

Ersatzmänner.

Verschwiegenheit

§ 27. (1) Die Soldatenvertreter sind zur Verschwiegenheit

über alle ihnen ausschließlich im

Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugekommenen

Mitteilungen von Zeitsoldaten verpflichtet, die der

Sache nach oder auf Wunsch dieser Zeitsoldaten

vertraulich zu behandeln sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit

nach § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978 bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit

nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der

Funktion des Soldatenvertreters der Zeitsoldaten

fort.

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