88. Verordnung: Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 9 Z 2 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 342/1988 wird verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Zeitsoldaten im Sinne dieser Verordnung
sind Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr.
(2) Ausschuß im Sinne dieser Verordnung ist
jeder Zeitsoldatenausschuß sowie der Zentrale
Zeitsoldatenausschuß.
Abschnitt I
Geschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten
bei einem Truppenkörper
Führung von Aufzeichnungen
§ 2. Die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten
haben Aufzeichnungen über die von ihnen gesetzten
Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf
und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen
zeitlich zu ordnen. Diese Unterlagen sind
gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu
sichern und für einen Zeitraum von fünf Jahren
aufzubewahren; sie sind beim Erlöschen oder
Ruhen der Funktion den Nachfolgern zu übergeben.
Vertretungsbefugnis
§ 3.. (1) Sind zum Kommandaten eines Truppenkörpers
zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt,
so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt,
die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu
vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung,
Information oder Anhörung der Soldatenvertreter
erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter
dieses Vertretungsbereiches zu befassen.
(2) Wenn es im Interesse der Vereinfachung oder
Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist,
können die Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches
in einer von ihnen wahrzunehmenden Vertretungsangelegenheit
einvernehmlich aus ihren
Reihen einen Sprecher bestellen, der sie in dieser
Angelegenheit gegenüber den Kommandanten vertritt.
Der Sprecher hat die übrigen Soldatenvertreter
über alle wichtigen Umstände, welche die Vertretungsangelegenheit
betreffen, unverzüglich zu
informieren. Die Bestellung eines Sprechers kann
von jedem Soldatenvertreter jederzeit widerrufen
werden.
Abschnitt II
Geschäftsführung der Ausschüsse
Konstituierende Sitzung
§ 4. Die erste Sitzung des Ausschusses nach einer
Wahl ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschußmitglied
innerhalb von zwei Wochen nach
der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen.
Im Falle einer Verhinderung oder Säumigkeit
dieses Ausschußmitgliedes obliegt die Einberufung
dem jeweils nächstältesten Mitglied.
§ 5. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses
hat das an Lebensjahren älteste anwesende
Mitglied zu führen. Ihm obliegt es, ein anwesendes
Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines
Schriftführers das Protokoll zu führen hat.
§ 6. (1) In der ersten Sitzung hat der Ausschuß
aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den
Schriftführer und deren Vertreter zu wählen.
(2) Der Vorsitzende und der Schriftführer haben
ihre Funktion im Ausschuß unmittelbar nach der
Wahl zu übernehmen.
Einberufung der Sitzungen
§ 7. (1) Die Sitzungen eines Ausschusses sind
unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung
vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter, schriftlich und so
rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder des
Ausschusses die Verständigung spätestens 48 Stunden
vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten
Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen
eines Ausschusses gelten als ordnungsgemäß
einberufen, wenn der Einberufung sämtliche
Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden
die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzungen
nachweisbar erklärt haben.
§ 8. Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb
von zwei Wochen einzuberufen, wenn es
schriftlich unter Angabe des Grundes wenigstens
von zwei Mitgliedern des Ausschusses verlangt
wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
und seines Vertreters und im Falle ihrer Säumigkeit
obliegt die Einberufung zu den Sitzungen des Ausschusses
dem an Lebensjahren ältesten Mitglied
und im Falle dessen Verhinderung oder Säumigkeit
dem jeweils nächstältesten Mitglied.
Beschlußfähigkeit
§ 9. (1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn
mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen
wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung
innerhalb einer Stunde nach der festgelegten Zeit
eröffnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die zur
Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern
anwesend ist.
Beiziehung von Sachverständigen
§ 10. Den Beratungen der Ausschüsse können
Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung beigezogen
werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder
angehören.
Vorsitz
§ 11. In den Sitzungen des Ausschusses hat der
Vorsitzende des Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung
sein Vertreter den Vorsitz zu führen. Ist
weder der Vorsitzende noch sein Vertreter anwesend,
so hat den Vorsitz das an Lebensjahren älteste
anwesende Mitglied des Ausschusses zu führen.
Tagesordnung
§ 12. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines
Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden
Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist bis zum
Beginn der Sitzung berechtigt, Punkte auf die
Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden
nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der
Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der
Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen
in die Tagesordnung beschließen.
§ 13. Nach dem Verlesen und eventuellen Ergänzen
der Tagesordnung hat der Schriftführer das
Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. Nach
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten
Schriftstücke sowie die abgefertigten
Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu
bringen.
§ 14. Der Vorsitzende hat bei Behandlung der
einzelnen Punkte der Tagesordnung zuerst dem
Mitglied des Ausschusses das Won zu erteilen, auf
dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen
wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu
jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen.
Nach Abschluß der Debatte ist über den
Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
Debatte
§ 15. (1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist
berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der
Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung
des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen
Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des
Ausschusses in der Reihenfolge der Wortmeldungen
das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer
Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen.
Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag,
so steht das Schlußwort dem Mitglied zu, auf dessen
Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt
wurde.
§ 16. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche,
ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der
Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere
vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende
berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses
durch den Ruf „Zur Ordnung" die Mißbilligung
des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende
kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen
Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes
weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur
Sache" ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben.
Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner
bereits zweimal „Zur Ordnung" oder „Zur Sache"
ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort
zu entziehen.
§ 17. (1) Der Ausschuß kann beschließen, zu
einem Tagesordnungspunkt über die bereits vorgemerkten
Redner hinaus keine weiteren Redner
zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen
ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den
Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner
genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste
ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners,
abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die
Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den
Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig.
§ 15 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.
Abstimmung
§ 18. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom
Schriftführer zu verlesen.
§ 19. Eine Abstimmung über Angelegenheiten,
die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist
unzulässig
§ 20. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben
oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln)
durchgeführt werden.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm
nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für
oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über
die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im
Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied des Ausschusses ist nicht zulässig.
(4) Stimmenthaltung ist zulässig.
§ 21. (1) Ein Antrag ist angenommen, wenn auf
ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.
(2) Bei, Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
obliegt dem Vorsitzenden.
Protokoll
§ 22. (1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist
ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem
Schriftführer, im Fall seiner Abwesenheit seinem
Vertreter. Ist weder der Schriftführer noch sein
Vertreter anwesend, so hat der Vorsitzende zu
Beginn der Sitzung ein anwesendes Mitglied zu
bestimmen, das über diese Sitzung das Protokoll zu
führen hat.
§ 23. (1) Das Protokoll hat zu enthalten
1. den Tag und die Dauer der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder des
Ausschusses;
3. die Namen der entschuldigten Mitglieder
unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
4. die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn
diese abgeändert wurde, die endgültige
Tagesordnung (§ 12 ff.);
5. die Information des Ausschusses über den
Ein- und Auslauf (§ 13);
6. die Anträge in wörtlicher Fassung;
7. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
8. das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen
und Wahlen;
9. den wesentlichen Inhalt von wichtigen
Debatten;
10. die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsruf,
Wortentzug usw.);
11. die zur Information der Mitglieder des Ausschusses
gemachten Mitteilungen.
(2) Der Ausschuß kann beschließen, daß Gegenstände,
die nicht gemäß Abs. 1 zu protokollieren
sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen
sind.
(3) Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind
im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß
kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch
in einem gesonderten Protokoll zu sammeln sind
(Beschlußprotokoll).
§ 24. (1) Das Protokoll ist vom Ausschuß zu
genehmigen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung
des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des
Protokolls (§ 13) zu stellen. Über sie ist sogleich
abzustimmen. Das genehmigte Protokoll ist vom
Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung,
in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(3) Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen
sind vom Schriftführer zeitlich geordnet für
einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren
und gegen einen Eingriff Unbefugter ausreichend
zu sichern; diese Unterlagen sind dem Nachfolger
in der Funktion zu übergeben.
Ausfertigungen
§ 25. (1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses
ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, zu
unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der
Genehmigung (§ 24 Abs. 1) des über sie verfaßten
Protokolls ausgefertigt werden, wenn der Ausschuß
dies ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr
als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift
auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege
beigesetzt sein; in einem solchen Falle
muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben
sein.
III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Soldatenvertreter
der Zeitsoldaten bei einem Truppenkörper und für
Mitglieder eines Ausschusses
Verhinderung eines Soldatenvertreters
§ 26. Im Falle der Verhinderung eines Soldatenvertreters
oder des Ruhens der Funktion des Solda-
tenvertreters tritt in diese Funktion für die Dauer
der Verhinderung oder des Ruhens der erste
Ersatzmann ein. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren
Ersatzmänner.
Verschwiegenheit
§ 27. (1) Die Soldatenvertreter sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugekommenen
Mitteilungen von Zeitsoldaten verpflichtet, die der
Sache nach oder auf Wunsch dieser Zeitsoldaten
vertraulich zu behandeln sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit
nach § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978 bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der
Funktion des Soldatenvertreters der Zeitsoldaten
fort.