88. Verordnung: Datenschutzverordnung für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 370/1986
wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe
ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in
folgenden Aufgabengebieten
1. Vollziehung des Bezügegesetzes sowie die
Berechnung und Zahlbarstellung der vom
Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen
Zuwendungen an ehemalige Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates und
deren Hinterbliebenen;
2. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes
des Bundes für die aktiven Parlamentsbediensteten
einschließlich der Rechtsvorschriften
über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung
(Personalverwaltung);
3. Haushaltsführung einschließlich der damit im
Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen;
4. Literaturdokumentation.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten, die Gegenstand
einer Datenverarbeitung sind.
(3) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung
von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet
und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers
für die weitere Verwendung der Daten mit der
Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr
an eine Kreditunternehmung.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 gelten
nicht für das im § 1 Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabengebiet.
Das Verarbeiten von Daten der Benützer
der Literaturdokumentation ist unzulässig.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 2. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden
Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit
so zu gestalten, daß für die verwendeten
Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit
angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei
dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit
Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt
werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften
sind den jeweiligen technischen
und organisatorischen Änderungen umgehend
anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten
nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften, insbesondere
über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften
zu belehren und von diesbezüglichen
Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis
zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 3. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß
§ 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann
entfallen, wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung
für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich
eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde.
(2) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so
ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,
ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung
seiner personenbezogenen Daten besteht oder
ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustande kommt.
(3) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des
§ 6 Datenschutzgesetz liegt nur dann vor, wenn in
dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden
Datenarten, die Betroffenenkreise und die Empfänger
der Daten enthalten sind.
§ 4. (1) Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung
und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung
und Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden.
(3) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit
vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben
oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(4) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(5) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht oder
die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(6) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 5. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber bedürfen — in den Fällen des § 7
Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Abs. 2 und 3 DSG auf
Grund einer vom Präsidenten des Nationalrates
gemäß § 53 DSG erteilten Zustimmung — eines
schriftlichen Auftrages. Dieser Auftrag ist, sofern er
als Dauerauftrag erfolgt, durch den Parlamentsdirektor,
in anderen Fällen durch den Leiter des
Rechts- und Administrativen Dienstes zu erteilen.
Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich
der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen.
(2) In den Aufträgen gemäß Abs. 1 ist anzugeben,
auf Grund welcher Bestimmungen des § 7
DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich
der Auftrag auf § 7 Abs. 2 bzw. 3 DSG, ist darzulegen,
durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem
Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu
deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten
eine wesentliche Voraussetzung bilden bzw. aus
welchen Gründen die Interessen an der Übermittlung
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für die Übermittlung von Daten liegt nur dann vor,
wenn die zu übermittelnden Datenarten und der
Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die
Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger
der Daten festgelegt sind.
(4) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz
gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein
Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich
mit seiner Unterschrift, getrennt von etwaigen
sonstigen Vereinbarungen, gegeben hat. Eine
Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn
die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und
der Betroffene in allgemein verständlicher Form
über den Übermittlungszweck informiert wird. Der
Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit
des schriftlichen Widerrufs seiner Zustimmung zu
informieren.
(5) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten
darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn
das Ersuchen auf einen Einzelfall gerichtet ist und
die ersuchende Stelle an der Klärung der für die
Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung
maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um
die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen,
es sei denn, daß die Zulässigkeit der Übermittlung
offenkundig ist.
(6) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 Datenschutzgesetz ist zulässig, wenn andere
Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten
zu wahren, nicht vorliegen oder dem Auftraggeber
nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist
die Übermittlung nur dann zulässig, wenn das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der
Geheimhaltung nicht überwiegt.
(7) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen
von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten Fällen
erfolgen.
Grundsätze für die Überlassung
§ 6. (1) Die Überlassung der Daten an Dienstleister
darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen,
als der Auftraggeber zu deren Ermittlung und
Verarbeitung berechtigt ist, die Überlassung auf
Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen
zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist
und schutzwürdige Interessen Betroffener oder
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission
die Auffassung mitgeteilt, daß
der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber
entweder der Rechtsanschauung der Datenschutz-
kommission zu entsprechen oder andernfalls die
begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise
zu dokumentieren.
Auskunftsrecht
§ 7. (1) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf
Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen
im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen,
bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder
durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung
von Lebensumständen glaubhaft zu machen,
aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine
Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige
Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages
auf Auskunft gemäß § 11 DSG hat ohne unnötigen
Verzug zu erfolgen.
(2) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
(3) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf
Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder
zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Auskunftserteilung
ist hinsichtlich des Aufgabengebietes
und des Zeitpunktes der Erledigung zu dokumentieren.
§ 8. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden folgende pauschalierte
Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlangen des Kostenersatzes. Die Auskunft
ist nach Einlangen des Kostenersatzes ohne
unnötigen Verzug zu erteilen.
Richtigstellung und Löschung
§ 9. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
Angabe der Registernummer
§ 10. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die
in schriftlicher Form ergehen und automationsunterstützt
verarbeitete Daten enthalten, ist die Registernummer
anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur
maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer
entweder auf den Begleitpapieren oder auf
dem Datenträger anzugeben.
Schlußbestimmung
§ 11. Die Verordnung des Präsidenten des
Nationalrates BGBl. Nr. 32/1982 tritt außer Kraft.