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88_1988 AT

88. Verordnung: Datenschutzverordnung für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Datenschutzverordnung für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion

Auf Grund des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 370/1986

wird verordnet

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe

ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in

folgenden Aufgabengebieten

1. Vollziehung des Bezügegesetzes sowie die

Berechnung und Zahlbarstellung der vom

Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen

Zuwendungen an ehemalige Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates und

deren Hinterbliebenen;

2. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes

des Bundes für die aktiven Parlamentsbediensteten

einschließlich der Rechtsvorschriften

über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung

(Personalverwaltung);

3. Haushaltsführung einschließlich der damit im

Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen;

4. Literaturdokumentation.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung

nur hinsichtlich jener Daten, die Gegenstand

einer Datenverarbeitung sind.

(3) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung

von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet

und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers

für die weitere Verwendung der Daten mit der

Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr

an eine Kreditunternehmung.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 gelten

nicht für das im § 1 Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabengebiet.

Das Verarbeiten von Daten der Benützer

der Literaturdokumentation ist unzulässig.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 2. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden

Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit

so zu gestalten, daß für die verwendeten

Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit

angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei

dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit

Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt

werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften

sind den jeweiligen technischen

und organisatorischen Änderungen umgehend

anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten

nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften, insbesondere

über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften

zu belehren und von diesbezüglichen

Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis

zu setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 3. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe

in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

derart zu begründen, daß die ersuchte

Stelle die Zulässigkeit einer Übermittlung gemäß

§ 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann

entfallen, wenn die Zulässigkeit einer Übermittlung

für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich

eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens

gleicher Art festgestellt wurde.

(2) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so

ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,

ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung

seiner personenbezogenen Daten besteht oder

ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung

zustande kommt.

(3) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des

§ 6 Datenschutzgesetz liegt nur dann vor, wenn in

dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden

Datenarten, die Betroffenenkreise und die Empfänger

der Daten enthalten sind.

§ 4. (1) Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung

und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung

und Weitergabe zu schützen.

(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(3) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit

vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit

der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben

oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(4) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende

Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(5) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche

gesetzliche Ermächtigung besteht oder

die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung

der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(6) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Grundsätze für die Übermittlung

§ 5. (1) Übermittlungen von Daten durch den

Auftraggeber bedürfen — in den Fällen des § 7

Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Abs. 2 und 3 DSG auf

Grund einer vom Präsidenten des Nationalrates

gemäß § 53 DSG erteilten Zustimmung — eines

schriftlichen Auftrages. Dieser Auftrag ist, sofern er

als Dauerauftrag erfolgt, durch den Parlamentsdirektor,

in anderen Fällen durch den Leiter des

Rechts- und Administrativen Dienstes zu erteilen.

Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich

der Auftraggeber des Dienstleisters bedienen.

(2) In den Aufträgen gemäß Abs. 1 ist anzugeben,

auf Grund welcher Bestimmungen des § 7

DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich

der Auftrag auf § 7 Abs. 2 bzw. 3 DSG, ist darzulegen,

durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem

Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu

deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten

eine wesentliche Voraussetzung bilden bzw. aus

welchen Gründen die Interessen an der Übermittlung

die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen

an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für die Übermittlung von Daten liegt nur dann vor,

wenn die zu übermittelnden Datenarten und der

Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die

Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger

der Daten festgelegt sind.

(4) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz

gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein

Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich

mit seiner Unterschrift, getrennt von etwaigen

sonstigen Vereinbarungen, gegeben hat. Eine

Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn

die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und

der Betroffene in allgemein verständlicher Form

über den Übermittlungszweck informiert wird. Der

Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit

des schriftlichen Widerrufs seiner Zustimmung zu

informieren.

(5) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten

darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn

das Ersuchen auf einen Einzelfall gerichtet ist und

die ersuchende Stelle an der Klärung der für die

Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung

maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um

die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen,

es sei denn, daß die Zulässigkeit der Übermittlung

offenkundig ist.

(6) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 Datenschutzgesetz ist zulässig, wenn andere

Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten

zu wahren, nicht vorliegen oder dem Auftraggeber

nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist

die Übermittlung nur dann zulässig, wenn das

schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der

Geheimhaltung nicht überwiegt.

(7) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen

von Daten verschiedener Aufgabengebiete

nur in den im § 7 DSG genannten Fällen

erfolgen.

Grundsätze für die Überlassung

§ 6. (1) Die Überlassung der Daten an Dienstleister

darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen,

als der Auftraggeber zu deren Ermittlung und

Verarbeitung berechtigt ist, die Überlassung auf

Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen

zulässig oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit

und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist

und schutzwürdige Interessen Betroffener oder

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission

die Auffassung mitgeteilt, daß

der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber

entweder der Rechtsanschauung der Datenschutz-

kommission zu entsprechen oder andernfalls die

begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise

zu dokumentieren.

Auskunftsrecht

§ 7. (1) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf

Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen

im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen,

bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder

durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung

von Lebensumständen glaubhaft zu machen,

aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine

Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige

Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages

auf Auskunft gemäß § 11 DSG hat ohne unnötigen

Verzug zu erfolgen.

(2) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

(3) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf

Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder

zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Auskunftserteilung

ist hinsichtlich des Aufgabengebietes

und des Zeitpunktes der Erledigung zu dokumentieren.

§ 8. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im

Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden folgende pauschalierte

Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt

mit dem Einlangen des Kostenersatzes. Die Auskunft

ist nach Einlangen des Kostenersatzes ohne

unnötigen Verzug zu erteilen.

Richtigstellung und Löschung

§ 9. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich

zu stellen.

Angabe der Registernummer

§ 10. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3

Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die

in schriftlicher Form ergehen und automationsunterstützt

verarbeitete Daten enthalten, ist die Registernummer

anzugeben.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9

DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur

maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer

entweder auf den Begleitpapieren oder auf

dem Datenträger anzugeben.

Schlußbestimmung

§ 11. Die Verordnung des Präsidenten des

Nationalrates BGBl. Nr. 32/1982 tritt außer Kraft.

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