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88_1985 AT

88. Verordnung: Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6 und 39, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Formen und

Sonderformen der allgemeinbildenden höheren

Schulen werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren

Schule (Anlage A)

2. Lehrplan der Höheren Internatsschule

(Anlage A/i)

3. Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

(Anlage A/m1)

4. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

(Anlage A/m²)

5. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

für Studierende der Musik (Anlage

A/m³)

6. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

(Anlage A/sp)

7. Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen

(Anlage A/sl)

§ 2. Die im § 1 genannten Lehrpläne enthalten

die Allgemeinen Bestimmungen, das Allgemeine

Bildungsziel und die Allgemeinen didaktischen

Grundsätze für die gesamte Unter- und Oberstufe,

die Stundentafeln für die gesamte Unterstufe, den

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände für

die 1. und 2. Klasse sowie Bildungs- und Lehraufgabe,

Didaktische Grundsätze dieser Unterrichtsgegenstände

für die gesamte Unterstufe; sofern

Freigegenstände und unverbindliche Übungen sich

im Lehrstoff nicht auf bestimmte Klassen beziehen,

gelten die Lehrplanbestimmungen für diese Unterrichtsgegenstände

entsprechend der Stundentafel

für den Bereich der Unter- und Oberstufe.

§ 3. Die Landesschulräte haben für jene Unterrichtsgegenstände,

für deren Wochenstundenausmaß

die im § 1 genannten Lehrpläne Wahlmöglichkeiten

vorsehen, nach den örtlichen Erfordernissen

und Möglichkeiten für das gesamte Bundesland

oder die einzelnen Schulen das Wochenstundenausmaß

zu bestimmen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in

die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener

Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel

die Lehrverplichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Artikel III

§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der

1. Klasse (bei Freigegenständen auch des 1. Kursjahres)

mit 1. September 1985 und für die jeweils

nächstfolgende Klasse (bzw. Kursjahr) mit dem

1. September des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres

in Kraft.

(2) Soweit der Lehrstoff der im § 1 genannten

Lehrpläne nicht auf bestimmte einzelne Klassen

oder Kursjahre bezogen ist, sondern für die

gesamte Dauer der Führung des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes gilt, treten die in diesen

Lehrplänen enthaltenen Bestimmungen des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes für alle Klassen

bzw. Kursjahre, für die dieser Unterrichtsgegenstand

vorgesehen ist, mit 1. September 1985 in

Kraft.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die entsprechenden Bestimmungen der mit

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 286/1982, bzw.

der Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 13. August 1970, BGBl.

Nr. 275, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 583/1983, erlassenen Lehrpläne für die

allgemeinbildenden höheren Schulen außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen unter Abschnitt V wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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