88. Verordnung: Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6 und 39, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Formen und
Sonderformen der allgemeinbildenden höheren
Schulen werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren
Schule (Anlage A)
2. Lehrplan der Höheren Internatsschule
(Anlage A/i)
3. Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
(Anlage A/m1)
4. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
(Anlage A/m²)
5. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
für Studierende der Musik (Anlage
A/m³)
6. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
(Anlage A/sp)
7. Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen
(Anlage A/sl)
§ 2. Die im § 1 genannten Lehrpläne enthalten
die Allgemeinen Bestimmungen, das Allgemeine
Bildungsziel und die Allgemeinen didaktischen
Grundsätze für die gesamte Unter- und Oberstufe,
die Stundentafeln für die gesamte Unterstufe, den
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände für
die 1. und 2. Klasse sowie Bildungs- und Lehraufgabe,
Didaktische Grundsätze dieser Unterrichtsgegenstände
für die gesamte Unterstufe; sofern
Freigegenstände und unverbindliche Übungen sich
im Lehrstoff nicht auf bestimmte Klassen beziehen,
gelten die Lehrplanbestimmungen für diese Unterrichtsgegenstände
entsprechend der Stundentafel
für den Bereich der Unter- und Oberstufe.
§ 3. Die Landesschulräte haben für jene Unterrichtsgegenstände,
für deren Wochenstundenausmaß
die im § 1 genannten Lehrpläne Wahlmöglichkeiten
vorsehen, nach den örtlichen Erfordernissen
und Möglichkeiten für das gesamte Bundesland
oder die einzelnen Schulen das Wochenstundenausmaß
zu bestimmen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in
die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
die Lehrverplichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der
1. Klasse (bei Freigegenständen auch des 1. Kursjahres)
mit 1. September 1985 und für die jeweils
nächstfolgende Klasse (bzw. Kursjahr) mit dem
1. September des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres
in Kraft.
(2) Soweit der Lehrstoff der im § 1 genannten
Lehrpläne nicht auf bestimmte einzelne Klassen
oder Kursjahre bezogen ist, sondern für die
gesamte Dauer der Führung des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes gilt, treten die in diesen
Lehrplänen enthaltenen Bestimmungen des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes für alle Klassen
bzw. Kursjahre, für die dieser Unterrichtsgegenstand
vorgesehen ist, mit 1. September 1985 in
Kraft.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die entsprechenden Bestimmungen der mit
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 286/1982, bzw.
der Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 13. August 1970, BGBl.
Nr. 275, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 583/1983, erlassenen Lehrpläne für die
allgemeinbildenden höheren Schulen außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen unter Abschnitt V wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.