88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 3, sowie hinsichtlich
der in den jeweiligen Anlagen enthaltenen
Einstufungen von Unterrichtsgegenständen in
Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7
Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1982, — im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen — wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher
Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen und ihre Sonderformen
erlassen werden, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 517/1982, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I ist nach dem § 2 f einzufügen
„§ 2 g. Für die nachstehend angeführten gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
und deren Sonderformen werden die in
den Anlagen genannten Lehrpläne mit dem Schuljahr
1983/84 in Kraft gesetzt
1. Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte
handwerkliche Techniken: Anlage A/
47,
2. Einführungslehrgang für Berufstätige für
maschinelle Datenverarbeitung: Anlage D/1,
3. Programmierlehrgang für Berufstätige für
eine maschinenorientierte Sprache
Anlage D/2,
4. Programmierlehrgang für Berufstätige für
eine problemorientierte Sprache: Anlage D/3,
5. Lehrgang für Schauwerbegestaltung: Anlage
D/4."
2. In der Anlage A, Abschnitt II, Unterabschnitt
B (Freigegenstände und unverbindliche
Übungen [Arbeitsgemeinschaften]) hat der Teil
„Aktuelle Fachgebiete" zu lauten
„Aktuelle Fachgebiete
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf
bestimmten für die Berufsausübung aktuellen Fachgebieten
aufweisen.
Lehrstoff
Zwei Wochenstunden in jeder Klasse. Die jeweilige
konkrete Lehrstoffumschreibung ist vor Einführung
dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst zur Genehmigung
und Einstufung des Unterrichtsgegenstandes
in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.
Didaktische Grundsätze
Sie sind bei der Festlegung der einzelnen Fachgebiete
zu bestimmen."
3. In den Anlagen A/1 bis A/46 hat im
Abschnitt I (Stundentafel) die Anmerkung zum
Förderunterricht zu lauten
„Als Kurs für eine oder mehrere Klassen (auch
mehrerer Fachrichtungen) — jedoch jeweils nur für
dieselbe Schulstufe — gemeinsam durch einen Teil
des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann
bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu
zweimal für jeweils höchstens acht Unterrichtseinheiten
eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen
Gründen eine Blockung anzustreben ist."
4. Nach Anlage A/46 ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage A/47 einzufügen.
5. An die Stelle der Anlagen D/1 und D/2 haben
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen D/1, D/2, D/3 und D/4 zu treten.