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88_1984 AT

88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 3, sowie hinsichtlich

der in den jeweiligen Anlagen enthaltenen

Einstufungen von Unterrichtsgegenständen in

Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7

Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1982, — im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen — wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher

Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen und ihre Sonderformen

erlassen werden, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 517/1982, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I ist nach dem § 2 f einzufügen

„§ 2 g. Für die nachstehend angeführten gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

und deren Sonderformen werden die in

den Anlagen genannten Lehrpläne mit dem Schuljahr

1983/84 in Kraft gesetzt

1. Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte

handwerkliche Techniken: Anlage A/

47,

2. Einführungslehrgang für Berufstätige für

maschinelle Datenverarbeitung: Anlage D/1,

3. Programmierlehrgang für Berufstätige für

eine maschinenorientierte Sprache

Anlage D/2,

4. Programmierlehrgang für Berufstätige für

eine problemorientierte Sprache: Anlage D/3,

5. Lehrgang für Schauwerbegestaltung: Anlage

D/4."

2. In der Anlage A, Abschnitt II, Unterabschnitt

B (Freigegenstände und unverbindliche

Übungen [Arbeitsgemeinschaften]) hat der Teil

„Aktuelle Fachgebiete" zu lauten

„Aktuelle Fachgebiete

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf

bestimmten für die Berufsausübung aktuellen Fachgebieten

aufweisen.

Lehrstoff

Zwei Wochenstunden in jeder Klasse. Die jeweilige

konkrete Lehrstoffumschreibung ist vor Einführung

dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst zur Genehmigung

und Einstufung des Unterrichtsgegenstandes

in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.

Didaktische Grundsätze

Sie sind bei der Festlegung der einzelnen Fachgebiete

zu bestimmen."

3. In den Anlagen A/1 bis A/46 hat im

Abschnitt I (Stundentafel) die Anmerkung zum

Förderunterricht zu lauten

„Als Kurs für eine oder mehrere Klassen (auch

mehrerer Fachrichtungen) — jedoch jeweils nur für

dieselbe Schulstufe — gemeinsam durch einen Teil

des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann

bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu

zweimal für jeweils höchstens acht Unterrichtseinheiten

eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen

Gründen eine Blockung anzustreben ist."

4. Nach Anlage A/46 ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage A/47 einzufügen.

5. An die Stelle der Anlagen D/1 und D/2 haben

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen D/1, D/2, D/3 und D/4 zu treten.

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