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88_1982 AT

88. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/1968, in

Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 der Anlage II des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur

Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren, BGBl. Nr. 599/1973,

in der Fassung der BGBl. Nr. 331/1977, 580/1977,

354/1979, 256/1980 und 188/1981 wird verordnet

§ 1. (1) Für die zur Anmeldung von Waren zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren bei einer

österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke

nach dem angeschlossenen Muster, das einen

Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu verwenden.

(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt

werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren

beantragt wird und das nach Artikel

6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandfahren, BGBl.

Nr. 599/1973, erforderliche, in einem Mitgliedstaat

ausgestellte Versandpapier T 2, T 2GR, T 2L oder

T 2LGR diesbezügliche Angaben enthält.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1982

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 11. Dezember 1980, BGBl.

Nr. 604, über die äußere Form der schriftlichen

Warenerklärung im gemeinschaftlichen Versandverfahren

tritt mit Ablauf des 28. Feber 1982 außer

Kraft; Vordrucke nach dieser Verordnung können

jedoch noch bis einschließlich 28. Feber 1983 verwendet

werden.

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