88. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/1968, in
Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 der Anlage II des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur
Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren, BGBl. Nr. 599/1973,
in der Fassung der BGBl. Nr. 331/1977, 580/1977,
354/1979, 256/1980 und 188/1981 wird verordnet
§ 1. (1) Für die zur Anmeldung von Waren zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren bei einer
österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke
nach dem angeschlossenen Muster, das einen
Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu verwenden.
(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt
werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren
beantragt wird und das nach Artikel
6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandfahren, BGBl.
Nr. 599/1973, erforderliche, in einem Mitgliedstaat
ausgestellte Versandpapier T 2, T 2GR, T 2L oder
T 2LGR diesbezügliche Angaben enthält.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1982
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 11. Dezember 1980, BGBl.
Nr. 604, über die äußere Form der schriftlichen
Warenerklärung im gemeinschaftlichen Versandverfahren
tritt mit Ablauf des 28. Feber 1982 außer
Kraft; Vordrucke nach dieser Verordnung können
jedoch noch bis einschließlich 28. Feber 1983 verwendet
werden.