88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 25. November
1974, BGBl. Nr. 721, über die Bewilligungspflicht
entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder
Einfuhr, deren Wert 2000 S 'nicht übersteigt, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 507/
1975 und BGBl. Nr. 653/1977 wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter
Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3
Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,
wenn der Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt
2. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung
„§ 3"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1980 in
Kraft.