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88_1980 AT

88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 25. November

1974, BGBl. Nr. 721, über die Bewilligungspflicht

entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder

Einfuhr, deren Wert 2000 S 'nicht übersteigt, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 507/

1975 und BGBl. Nr. 653/1977 wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter

Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3

Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,

wenn der Wert der Ware 2000 S nicht übersteigt

2. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung

„§ 3"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1980 in

Kraft.

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