88. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164
Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 0,815 (alt) vom Bestand ab und endet
nach einem Linksbogen bei km 29,711 der B 312
Loferer Ersatzstraße (Ersatzstraße gemäß § 33
Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 für die
S 12 Loferer Schnellstraße).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Johann in Tirol aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 78-1749/1
im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.