88. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Friesach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83
Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Friesach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 258,014 (alt), verläuft sodann in gestreckter
Linienführung östlich der alten Trasse und
bindet bei km 266,230 (alt) wieder in die bestehende
Straßentrasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Friesach aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.