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88_1976 AT

88. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Friesach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Friesach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83

Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Friesach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 258,014 (alt), verläuft sodann in gestreckter

Linienführung östlich der alten Trasse und

bindet bei km 266,230 (alt) wieder in die bestehende

Straßentrasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Friesach aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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