88. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 192/1926, 111/1936, 145/1947, 160/1952, 175/
1963, 11/1969 und 74/1971 wird wie folgt geändert
1. Dem Abs. 1 des § 32 werden folgende Sätze
angefügt
„Die Verordnung kann angeben, in welcher Weise
die Beschaffenheitsmerkmale festzustellen sind.
Bei der Regelung dieser Verfahren ist auf den jeweiligen
Stand der Technik Bedacht zu nehmen."
2. Der letzte Satz des § 32 Abs. 4 hat zu lauten
„Die vorstehenden Absätze gelten, soweit sie anwendbar
sind, auch für die eine bestimmte Bezeichnung
vorschreibenden, zulassenden oder
verbietenden Verordnungen."
3. Dem § 32 wird nachstehender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 1 bis 4 finden auf Lebensmittel, Verzehrprodukte
und Zusatzstoffe nur insoweit Anwendung,
als durch Verordnung angeordnet werden
kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen
Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung
des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte
Gewichts- oder Mengeneinheiten) in
Verkehr gesetzt werden dürfen."
4. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG
1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach
diesem Bundesgesetz sechs Monate."
5. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
6. Der letzte Halbsatz des § 43 Abs. 1 hat zu
lauten
„hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte
und Zusatzstoffe handelt, jedoch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb,
BGBl. Nr. 531/1923, in der Fassung des § 13 Z. 7
des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.
Nr. 389, und des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes.