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88_1975 AT

88. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 192/1926, 111/1936, 145/1947, 160/1952, 175/

1963, 11/1969 und 74/1971 wird wie folgt geändert

1. Dem Abs. 1 des § 32 werden folgende Sätze

angefügt

„Die Verordnung kann angeben, in welcher Weise

die Beschaffenheitsmerkmale festzustellen sind.

Bei der Regelung dieser Verfahren ist auf den jeweiligen

Stand der Technik Bedacht zu nehmen."

2. Der letzte Satz des § 32 Abs. 4 hat zu lauten

„Die vorstehenden Absätze gelten, soweit sie anwendbar

sind, auch für die eine bestimmte Bezeichnung

vorschreibenden, zulassenden oder

verbietenden Verordnungen."

3. Dem § 32 wird nachstehender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 1 bis 4 finden auf Lebensmittel, Verzehrprodukte

und Zusatzstoffe nur insoweit Anwendung,

als durch Verordnung angeordnet werden

kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen

Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung

des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte

Gewichts- oder Mengeneinheiten) in

Verkehr gesetzt werden dürfen."

4. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG

1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach

diesem Bundesgesetz sechs Monate."

5. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

6. Der letzte Halbsatz des § 43 Abs. 1 hat zu

lauten

„hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte

und Zusatzstoffe handelt, jedoch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb,

BGBl. Nr. 531/1923, in der Fassung des § 13 Z. 7

des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.

Nr. 389, und des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes.

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