88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 2. Juni 1971 zu ihrer
sechsundfünfzigsten Tagung
zusammengetreten ist,
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen
des Übereinkommens
über das Vereinigungsrecht
und das Recht zu Kollektivverhandlungen,
1949,
das den Schutz der Arbeitnehmer
vor jeder gegen die Vereinigungsfreiheit
gerichteten
unterschiedlichen Behandlung
im Zusammenhang mit ihrer
Beschäftigung betrifft,
hält es für erwünscht, diese Bestimmungen
in bezug auf Arbeitnehmervertreter
zu ergänzen,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
Schutz und Erleichterun-
gen für Arbeitnehmervertreter
im Betrieb, eine Frage, die
den fünften Gegenstand ihrer
Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am
23. Juni 1971, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter,
1971, bezeichnet
wird.
Artikel 1
Die Arbeitnehmervertreter im
Betrieb sind gegen jede Benachteiligung,
einschließlich Kündigung,
die auf Grund ihrer Stellung
oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter
oder auf Grund
ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft
oder ihrer gewerkschaftlichen
Betätigung erfolgt,
wirksam zu schützen, sofern sie
im Einklang mit bestehenden
Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen
oder anderen gemeinsam
vereinbarten Regelungen handeln.
Artikel 2
1. Den Arbeitnehmervertretern
sind im Betrieb Erleichterungen
zu gewähren, die geeignet
sind, ihnen die rasche und
wirksame Durchführung ihrer
Aufgaben zu ermöglichen.
2. Hierbei sind die Eigenart
des in dem betreffenden Land
geltenden Systems der Arbeitsbeziehungen
sowie die Erfordernisse,
die Größe und die Leistungsfähigkeit
des betreffenden
Betriebs zu berücksichtigen.
3. Die Gewährung solcher Erleichterungen
darf das wirksame
Funktionieren des betreffenden
Betriebs nicht beeinträchtigen.
Artikel 3
Als „Arbeitnehmervertreter"
im Sinne dieses Übereinkommens
gelten Personen, die auf
Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung
oder Praxis als solche
anerkannt sind, und zwar
a) Gewerkschaftsvertreter,
d. h. von Gewerkschaften
oder von deren Mitgliedern
bestellte oder gewählte
Vertreter, oder
b) gewählte Vertreter, d. h.
Vertreter, die von den Arbeitnehmern
des Betriebs
im Einklang mit Bestimmungen
der innerstaatlichen
Gesetzgebung oder
von Gesamtarbeitsverträgen
frei gewählt werden
und deren Funktionen sich
nicht auf Tätigkeiten erstrecken,
die in dem betreffenden
Land als ausschließliches
Vorrecht der
Gewerkschaften anerkannt
sind.
Artikel 4
Durch die innerstaatliche Gesetzgebung,
durch Gesamtarbeitsverträge,
Schiedssprüche
oder gerichtliche Entscheidungen
kann bestimmt werden,
welche Art oder Arten von Arbeitnehmervertretern
Anspruch
auf den Schutz und die Erleichterungen
haben, die in diesem
Übereinkommen vorgesehen
sind.
Artikel 5
Sind in einem Betrieb sowohl
Gewerkschaftsvertreter als auch
gewählte Vertreter tätig, so sind
nötigenfalls geeignete Maßnahmen
zu treffen, um zu gewährleisten,
daß das Vorhandensein
gewählter Vertreter nicht dazu
benutzt wird, die Stellung der
beteiligten Gewerkschaften oder
ihrer Vertreter zu untergraben,
und um die Zusammenarbeit
zwischen den gewählten Vertretern
und den beteiligten Gewerkschaften
und ihren Vertretern
in allen einschlägigen Fragen
zu fördern.
Artikel 6
Die Durchführung dieses
Übereinkommens kann durch
die innerstaatliche Gesetzgebung,
durch Gesamtarbeitsverträge
oder auf irgendeine andere, den
innerstaatlichen Gepflogenheiten
entsprechende Art und Weise erfolgen.
Artikel 7
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 8
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den Generaldirektor
eingetragen worden
sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 9
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum ersten Mal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen.
Die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wirkung
tritt erst ein Jahr nach der
Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeit-
raum von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen.
Artikel 10
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung
aller Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 11
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 12
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen, ob
die Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 13
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise ab-
ändert, und sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor,
so gelten folgende Bestimmungen
a) die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich ohne Rücksicht auf
Artikel 9, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die dieses,
aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 14
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt und von
diesem am 6. August 1973 eingetragen; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 3
am 6. August 1974 in Kraft.
Nach einer Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes vom 7. August
1973 ist die Ratifikation des Übereinkommens durch folgende weitere Staaten eingetragen worden
Elfenbeinküste, Frankreich, Irak, Kuba, Niger, Sambia, Schweden, Spanien, Ungarn, Vereinigtes
Königreich Großbritannien und Nordirland.