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88_1974 AT

88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 2. Juni 1971 zu ihrer

sechsundfünfzigsten Tagung

zusammengetreten ist,

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen

des Übereinkommens

über das Vereinigungsrecht

und das Recht zu Kollektivverhandlungen,

1949,

das den Schutz der Arbeitnehmer

vor jeder gegen die Vereinigungsfreiheit

gerichteten

unterschiedlichen Behandlung

im Zusammenhang mit ihrer

Beschäftigung betrifft,

hält es für erwünscht, diese Bestimmungen

in bezug auf Arbeitnehmervertreter

zu ergänzen,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

Schutz und Erleichterun-

gen für Arbeitnehmervertreter

im Betrieb, eine Frage, die

den fünften Gegenstand ihrer

Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am

23. Juni 1971, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter,

1971, bezeichnet

wird.

Artikel 1

Die Arbeitnehmervertreter im

Betrieb sind gegen jede Benachteiligung,

einschließlich Kündigung,

die auf Grund ihrer Stellung

oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter

oder auf Grund

ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft

oder ihrer gewerkschaftlichen

Betätigung erfolgt,

wirksam zu schützen, sofern sie

im Einklang mit bestehenden

Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen

oder anderen gemeinsam

vereinbarten Regelungen handeln.

Artikel 2

1. Den Arbeitnehmervertretern

sind im Betrieb Erleichterungen

zu gewähren, die geeignet

sind, ihnen die rasche und

wirksame Durchführung ihrer

Aufgaben zu ermöglichen.

2. Hierbei sind die Eigenart

des in dem betreffenden Land

geltenden Systems der Arbeitsbeziehungen

sowie die Erfordernisse,

die Größe und die Leistungsfähigkeit

des betreffenden

Betriebs zu berücksichtigen.

3. Die Gewährung solcher Erleichterungen

darf das wirksame

Funktionieren des betreffenden

Betriebs nicht beeinträchtigen.

Artikel 3

Als „Arbeitnehmervertreter"

im Sinne dieses Übereinkommens

gelten Personen, die auf

Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung

oder Praxis als solche

anerkannt sind, und zwar

a) Gewerkschaftsvertreter,

d. h. von Gewerkschaften

oder von deren Mitgliedern

bestellte oder gewählte

Vertreter, oder

b) gewählte Vertreter, d. h.

Vertreter, die von den Arbeitnehmern

des Betriebs

im Einklang mit Bestimmungen

der innerstaatlichen

Gesetzgebung oder

von Gesamtarbeitsverträgen

frei gewählt werden

und deren Funktionen sich

nicht auf Tätigkeiten erstrecken,

die in dem betreffenden

Land als ausschließliches

Vorrecht der

Gewerkschaften anerkannt

sind.

Artikel 4

Durch die innerstaatliche Gesetzgebung,

durch Gesamtarbeitsverträge,

Schiedssprüche

oder gerichtliche Entscheidungen

kann bestimmt werden,

welche Art oder Arten von Arbeitnehmervertretern

Anspruch

auf den Schutz und die Erleichterungen

haben, die in diesem

Übereinkommen vorgesehen

sind.

Artikel 5

Sind in einem Betrieb sowohl

Gewerkschaftsvertreter als auch

gewählte Vertreter tätig, so sind

nötigenfalls geeignete Maßnahmen

zu treffen, um zu gewährleisten,

daß das Vorhandensein

gewählter Vertreter nicht dazu

benutzt wird, die Stellung der

beteiligten Gewerkschaften oder

ihrer Vertreter zu untergraben,

und um die Zusammenarbeit

zwischen den gewählten Vertretern

und den beteiligten Gewerkschaften

und ihren Vertretern

in allen einschlägigen Fragen

zu fördern.

Artikel 6

Die Durchführung dieses

Übereinkommens kann durch

die innerstaatliche Gesetzgebung,

durch Gesamtarbeitsverträge

oder auf irgendeine andere, den

innerstaatlichen Gepflogenheiten

entsprechende Art und Weise erfolgen.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 8

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den Generaldirektor

eingetragen worden

sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 9

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum ersten Mal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes kündigen.

Die Kündigung wird von

diesem eingetragen. Ihre Wirkung

tritt erst ein Jahr nach der

Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeit-

raum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe dieses

Artikels kündigen.

Artikel 10

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

gibt allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

Kenntnis von der Eintragung

aller Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 11

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes übermittelt

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

vollständige Auskünfte über alle

von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen

Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen, ob

die Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 13

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise ab-

ändert, und sieht das neue Übereinkommen

nichts anderes vor,

so gelten folgende Bestimmungen

a) die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich ohne Rücksicht auf

Artikel 9, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die dieses,

aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 14

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt und von

diesem am 6. August 1973 eingetragen; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 3

am 6. August 1974 in Kraft.

Nach einer Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes vom 7. August

1973 ist die Ratifikation des Übereinkommens durch folgende weitere Staaten eingetragen worden

Elfenbeinküste, Frankreich, Irak, Kuba, Niger, Sambia, Schweden, Spanien, Ungarn, Vereinigtes

Königreich Großbritannien und Nordirland.

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