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88_1973 AT

88. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Prüfungskommissionen sind zu errichten

1. für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich

und Burgenland bei der Österreichischen

Nationalbibliothek,

2. für den Bereich des Bundeslandes Kärnten

bei der Bibliothek der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt,

3. für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich

bei der Bibliothek der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in

Linz,

4. für den Bereich des Bundeslandes Salzburg

bei der Universitätsbibliothek Salzburg,

5. für den Bereich des Bundeslandes Steiermark

bei der Universitätsbibliothek Graz,

6. für den Bereich der Bundesländer Tirol und

Vorarlberg bei der Universitätsbibliothek

Innsbruck.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende muß dem Dienstzweig „Höherer

Bibliotheksdienst", ein weiteres Mitglied muß

dem Dienstzweig „Höherer Bibliotheksdienst"

oder dem Dienstzweig „Gehobener Dienst an

Archiven und Bibliotheken" angehören, das dritte

Mitglied muß rechtskundig sein. Dem rechtskundigen

Mitglied obliegt die Prüfung des allgemeinen

Teiles der mündlichen Prüfung und des

in Betracht kommenden Verfahrensrechtes.

(3) Höchstens zwei Mitglieder eines Prüfungssenates

dürfen dem Personalstand derjenigen

Bibliothek angehören, an der die Prüfungskommission

errichtet ist.

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

einer Klausurarbeit, die nicht länger als fünf

Stunden dauern darf.

(2) Durch die schriftliche Prüfung hat der

Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in

der Lage ist, auf dem Gebiet des Bibliothekswesens

(§ 4 Abs. 2 Z. 2) einfache Arbeitsvorgänge

darzustellen oder Kenntnisse niederzulegen. Die

schriftliche Prüfung hat überdies zu umfassen

1. die Nominalkatalogisierung höchstens drei

einfacher Buchtitel, eines davon in einer vom

Prüfungswerber gewählten Fremdsprache;

2. die Eintragung von höchstens drei Büchern

ins Akzessionsjournal.

(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Arbeiten

sind mit Schreibmaschine auszuführen.

(4) Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben

behindert (§ 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes),

so kann der Nachweis der

Kenntnisse im Maschinschreiben gemäß Abs. 3

durch den bei der schriftlichen oder bei der

mündlichen Prüfung zu erbringenden Nachweis

überdurchschnittlicher Kenntnisse in einem der

im § 4 Abs. 2 Z. 2 angeführten Teilgebiete ersetzt

werden, sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber

für die Durchführung bestimmter

Tätigkeiten des Fachdienstes an Bibliotheken besonders

geeignet erscheinen lassen.

§ 4. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes;

2. Bibliothekswesen; hiebei sind insbesondere

zu berücksichtigen

a) Grundzüge der Bibliothekskunde;

b) die wichtigsten deutschsprachigen Bibliographien

und Nachschlagewerke sowie

solche aus der vom Prüfungswerber gewählten

Fremdsprache;

c) die Reihung von Kartei- und Katalogkarten

nach den Grundzügen der wichtigsten

Regelwerke für die Nominalkatalogisierung,

für die Sachkatalogisierung

und für die Dokumentation;

d) Grundzüge der praktischen Katalogkunde.

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