88. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst an Bibliotheken
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Prüfungskommissionen sind zu errichten
1. für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich
und Burgenland bei der Österreichischen
Nationalbibliothek,
2. für den Bereich des Bundeslandes Kärnten
bei der Bibliothek der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt,
3. für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich
bei der Bibliothek der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in
Linz,
4. für den Bereich des Bundeslandes Salzburg
bei der Universitätsbibliothek Salzburg,
5. für den Bereich des Bundeslandes Steiermark
bei der Universitätsbibliothek Graz,
6. für den Bereich der Bundesländer Tirol und
Vorarlberg bei der Universitätsbibliothek
Innsbruck.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende muß dem Dienstzweig „Höherer
Bibliotheksdienst", ein weiteres Mitglied muß
dem Dienstzweig „Höherer Bibliotheksdienst"
oder dem Dienstzweig „Gehobener Dienst an
Archiven und Bibliotheken" angehören, das dritte
Mitglied muß rechtskundig sein. Dem rechtskundigen
Mitglied obliegt die Prüfung des allgemeinen
Teiles der mündlichen Prüfung und des
in Betracht kommenden Verfahrensrechtes.
(3) Höchstens zwei Mitglieder eines Prüfungssenates
dürfen dem Personalstand derjenigen
Bibliothek angehören, an der die Prüfungskommission
errichtet ist.
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
einer Klausurarbeit, die nicht länger als fünf
Stunden dauern darf.
(2) Durch die schriftliche Prüfung hat der
Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in
der Lage ist, auf dem Gebiet des Bibliothekswesens
(§ 4 Abs. 2 Z. 2) einfache Arbeitsvorgänge
darzustellen oder Kenntnisse niederzulegen. Die
schriftliche Prüfung hat überdies zu umfassen
1. die Nominalkatalogisierung höchstens drei
einfacher Buchtitel, eines davon in einer vom
Prüfungswerber gewählten Fremdsprache;
2. die Eintragung von höchstens drei Büchern
ins Akzessionsjournal.
(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Arbeiten
sind mit Schreibmaschine auszuführen.
(4) Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben
behindert (§ 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes),
so kann der Nachweis der
Kenntnisse im Maschinschreiben gemäß Abs. 3
durch den bei der schriftlichen oder bei der
mündlichen Prüfung zu erbringenden Nachweis
überdurchschnittlicher Kenntnisse in einem der
im § 4 Abs. 2 Z. 2 angeführten Teilgebiete ersetzt
werden, sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber
für die Durchführung bestimmter
Tätigkeiten des Fachdienstes an Bibliotheken besonders
geeignet erscheinen lassen.
§ 4. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes;
2. Bibliothekswesen; hiebei sind insbesondere
zu berücksichtigen
a) Grundzüge der Bibliothekskunde;
b) die wichtigsten deutschsprachigen Bibliographien
und Nachschlagewerke sowie
solche aus der vom Prüfungswerber gewählten
Fremdsprache;
c) die Reihung von Kartei- und Katalogkarten
nach den Grundzügen der wichtigsten
Regelwerke für die Nominalkatalogisierung,
für die Sachkatalogisierung
und für die Dokumentation;
d) Grundzüge der praktischen Katalogkunde.