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88. Verordnung: Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

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Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1

und 2, 9 bis 12, 16, 18 und 19 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über

katholisch-theologische Studienrichtungen in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

PHILOSOPHISCHE STUDIENRICHTUNG

AN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN

FAKULTÄTEN

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die philosophische Studienrichtung ist

an den Katholisch-theologischen Fakultäten der

Universitäten in Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Die philosophische Studienrichtung an den

Katholisch-theologischen Fakultäten hat der

philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Sie ist nach

Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über katholisch-theologische Studienrichtungen

und des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates

zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik

Österreich, BGBl. II. Nr. 2/1934, entsprechend

dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen

Forschung unter besonderer Berücksichtigung

der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Die philosophische Studienrichtung

erfordert die Inskription von acht Semestern.

Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der

Dauer von je vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Studium

der Philosophie einzuführen und insbe-

sondere der Erarbeitung ihrer historischen und

systematischen Grundlagen zu dienen.

(3) Der zweite Studienabschnitt hat einem

vertieften Eindringen in die philosophische Forschung

und dem Studium der Spezialprobleme

der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere

der Religionswissenschaft und der

Gesellschaftslehre, zu dienen.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete des

philosophischen Studiums sowie der Erfassung

der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung

zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,

die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/

1968, die Voraussetzung für die Inskription der

philosophischen Studienrichtung bilden, können,

soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung

dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen

(§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen

können auch an einer

Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein sind

schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen

aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des

Kandidaten entweder schriftlich oder mündlich

abzulegen.

(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt

80 Wochenstunden, davon 64 Wochenstunden

aus Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat

in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes

sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und unter Beachtung

der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen

ist im ersten Studienabschnitt aus

den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im

Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden zu

inskribieren.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16

Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein

Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.

(6) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl

noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu

erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

(7) Die Studierenden haben das Recht, über

den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen

frühestens am Ende des Semesters der Inskription,

längstens aber bis Ende des zweiten folgenden

Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5

Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der für das betreffende

Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung

der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung

zur abschließenden Teilprüfung der ersten

Diplomprüfung setzt überdies voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern (§ 2 Abs. 1);

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

(§ 3 Abs. 2 und 3);

c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 3 Abs. 3 lit. d genannten

Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen

der ersten Diplomprüfung.

(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Die Vorprüfungen sind nach Wahl des Kandidaten

entweder mündlich oder in Form von

Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten.

§ 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß

für die Wiederholung von Vorprüfungen.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei

der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen

zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Philosophische Anthropologie;

b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;

c) Ethik;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 3 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten.

(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als

mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt

wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen

nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen

sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zulässig.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes

ist jenes zu zählen, das nach der

erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde

oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription

des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt

wurde.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

64 Wochenstunden, davon 56 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens sechs

zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4,

6 und 7 gelten sinngemäß.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16

Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens vier

Semester zu inskribieren.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach

der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen

den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus-

zuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten

bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie

ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens

im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten

Studienabschnittes zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern (§ 2 Abs. 1);

c) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

(§ 6 Abs. 2 und 3);

d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 6 Abs. 3 lit. c genannten

Fächern;

e) die Approbation der Diplomarbeit. Mit der

Ablegung der Diplomprüfung kann frühestens

vier Monate nach Einreichung der

Diplomarbeit begonnen werden;

f) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(2) Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden

Vorprüfungen gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2

Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen)

wechseln, haben bis zur Anmeldung

zur zweiten Diplomprüfung der philosophischen

Studienrichtung ihre bisherigen Studien

durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen

des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung

sowie durch Ablegung der ersten

Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung

fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

ist.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Grundfragen der systematischen Philosophie;

b) Philosophische Problemgeschichte;

c) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3

das in Betracht kommende Teilgebiet des

Faches, dem das Thema der Diplomarbeit

angehört;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit nicht

einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung

an, so hat die zweite Diplomprüfung auch eine

Prüfung über das für das Thema der Diplomarbeit

in Betracht kommende Teilgebiet dieses

Faches zu umfassen.

(4) Die zweite Diplomprüfung hat aus jedem

Prüfungsfach einen schriftlichen und einen mündlichen

Prüfungsteil zu umfassen. Die schriftlichen

Prüfungsteile haben aus Prüfungsarbeiten in der

Form von Klausurarbeiten zu bestehen.

(5) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist

von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten

abhängig. Der Zeitraum zwischen der

Anfertigung der Prüfungsarbeiten und der mündlichen

Prüfung hat zwei bis vier Wochen zu

betragen.

(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann

als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil

sowie jedes Prüfungsfach zumindest mit der

Note „genügend" beurteilt wurde. Wurde die

zweite Diplomprüfung nicht bestanden, so darf

sie nur zweimal wiederholt werden. Wurde in

mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht

genügend" erteilt, so ist die zweite Diplomprüfung

zur Gänze zu wiederholen. Weitere

Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Verleihung des akademischen Grades „Magister

der Philosophie der Theologischen Fakultät"

§ 10. (1) An die Absolventen der philosophischen

Studienrichtung wird der akademische

Grad „Magister der Philosophie der Theologischen

Fakultät", lateinische Bezeichnung „Magister

philosophiae facultatis theologicae", abgekürzt

„Mag. phil. fac. theol.", verliehen.

(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß

Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen

Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen

Institutes, das dazu erforderliche

akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen ordentlichen Universitätsprofessor als

Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden.

(5) Absolventen der philosophischen Studienrichtung

sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des II. Abschnittes zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie der Theologischen Fakultät zuzulassen.

II. ABSCHNITT

STUDIUM ZUR ERWERBUNG DES DOKTORATES

DER PHILOSOPHIE AN EINER

KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 11. (1) Das Studium zur Erwerbung des

Doktorates der Philosophie an einer Katholischtheologischen

Fakultät ist an den Katholischtheologischen

Fakultäten der Universitäten Innsbruck

und Salzburg einzurichten.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie an einer Katholisch-theologischen

Fakultät hat über die wissenschaftliche

Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung

der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

Arbeit zu dienen. Es ist nach Maßgabe des

§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Katholischtheologische

Studienrichtungen entsprechend dem

jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung

unter besonderer Berücksichtigung der

religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.

Zulassung und Studiendauer

§ 12. (1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung

des Doktorates der Philosophie an

einer Katholisch-theologischen Fakultät setzt die

erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung

gemäß § 9 voraus.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie an einer Katholisch-theologischen

Fakultät besteht aus einem Studienabschnitt

in der Dauer von vier Semestern. Es

wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.

Inskription

§ 13. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums

ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen

Ablegung der zweiten Diplomprüfung

inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens

am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist

(§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),

diese Prüfung abgelegt wurde.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt

24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens zwei

zu betragen.

(3) Während des Doktoratsstudiums sind in

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7

gelten sinngemäß.

Dissertation

§ 14. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation

über die an eine Diplomarbeit zu stellenden

Anforderungen hinaus darzutun, daß er die

Befähigung zur selbständigen Bewältigung

wissenschaftlicher Probleme erworben hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich

der Philosophie und ihrer Grenzgebiete

zu entnehmen.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner

Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor

um die Betreuung zu ersuchen. Wird das

vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung

nicht angenommen, so steht es dem

Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium

zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema nach Meinung des

Professorenkollegiums grundsätzlich für eine

Dissertation und entspricht es den Bestimmungen

des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan

einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen

Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem

zuständigen emeritierten Hochschulprofessor,

Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit

dessen Zustimmung zuzuweisen.

(4) Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.

Zulassung zum Rigorosum

§ 15. Die Zulassung zum Rigorosum setzt

voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern (§ 12 Abs. 2);

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

(§ 13 Abs. 2 und 3);

c) die Approbation der Dissertation;

d) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

Rigorosum

§ 16. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung

sowie seine gründliche Vertrautheit mit

den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) der systematische und problemgeschichtliche

Gesamtbereich, dem die Dissertation

angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu

verteidigen (defensio dissertationis, § 25

Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);

b) das gemäß § 13 Abs. 3 lit. b gewählte

Fach;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 13 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.

(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Verleihung des akademischen Grades „Doktor

der Philosophie der Theologischen Fakultät"

§ 17. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums

wird der akademische Grad „Doktor

der Philosophie der Theologischen Fakultät",

lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae

facultatis theologicae", abgekürzt „Dr. phil. fac.

theol.", verliehen.

(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß

Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen

Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen

Institutes, das dazu erforderliche akademische

Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen ordentlichen Universitätsprofessor als

Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden.

III. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte

Studien sind ordentlichen Hörern,

die Lehrveranstaltungen der philosophischen

Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß

§ 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen

(§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom

Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.

(2) Im Studienjahr 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen

gelten auch dann als ordnungsgemäß

inskribiert., wenn sie nach dem Studienplan

erst in einem der folgenden Semester zu

inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,

sind bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden

Prüfungsteil nachzuholen.

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