88. Verordnung: Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1
und 2, 9 bis 12, 16, 18 und 19 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über
katholisch-theologische Studienrichtungen in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
PHILOSOPHISCHE STUDIENRICHTUNG
AN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN
FAKULTÄTEN
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die philosophische Studienrichtung ist
an den Katholisch-theologischen Fakultäten der
Universitäten in Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die philosophische Studienrichtung an den
Katholisch-theologischen Fakultäten hat der
philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Sie ist nach
Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über katholisch-theologische Studienrichtungen
und des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik
Österreich, BGBl. II. Nr. 2/1934, entsprechend
dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen
Forschung unter besonderer Berücksichtigung
der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Die philosophische Studienrichtung
erfordert die Inskription von acht Semestern.
Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der
Dauer von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Studium
der Philosophie einzuführen und insbe-
sondere der Erarbeitung ihrer historischen und
systematischen Grundlagen zu dienen.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat einem
vertieften Eindringen in die philosophische Forschung
und dem Studium der Spezialprobleme
der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere
der Religionswissenschaft und der
Gesellschaftslehre, zu dienen.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete des
philosophischen Studiums sowie der Erfassung
der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung
zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,
die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/
1968, die Voraussetzung für die Inskription der
philosophischen Studienrichtung bilden, können,
soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung
dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen
(§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen
können auch an einer
Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein sind
schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen
aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des
Kandidaten entweder schriftlich oder mündlich
abzulegen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt
80 Wochenstunden, davon 64 Wochenstunden
aus Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat
in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes
sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen und unter Beachtung
der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen
ist im ersten Studienabschnitt aus
den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im
Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden zu
inskribieren.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16
Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein
Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl
noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu
erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
(7) Die Studierenden haben das Recht, über
den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen
frühestens am Ende des Semesters der Inskription,
längstens aber bis Ende des zweiten folgenden
Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5
Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der für das betreffende
Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung
der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung
zur abschließenden Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung setzt überdies voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern (§ 2 Abs. 1);
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
(§ 3 Abs. 2 und 3);
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 3 Abs. 3 lit. d genannten
Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen
der ersten Diplomprüfung.
(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Die Vorprüfungen sind nach Wahl des Kandidaten
entweder mündlich oder in Form von
Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten.
§ 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß
für die Wiederholung von Vorprüfungen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei
der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen
zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Philosophische Anthropologie;
b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
c) Ethik;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 3 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten.
(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als
mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt
wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen
nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen
sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zulässig.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes
ist jenes zu zählen, das nach der
erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde
oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription
des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt
wurde.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
64 Wochenstunden, davon 56 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens sechs
zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4,
6 und 7 gelten sinngemäß.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16
Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens vier
Semester zu inskribieren.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach
der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen
den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus-
zuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten
bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie
ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens
im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten
Studienabschnittes zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern (§ 2 Abs. 1);
c) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
(§ 6 Abs. 2 und 3);
d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 6 Abs. 3 lit. c genannten
Fächern;
e) die Approbation der Diplomarbeit. Mit der
Ablegung der Diplomprüfung kann frühestens
vier Monate nach Einreichung der
Diplomarbeit begonnen werden;
f) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(2) Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden
Vorprüfungen gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2
Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen)
wechseln, haben bis zur Anmeldung
zur zweiten Diplomprüfung der philosophischen
Studienrichtung ihre bisherigen Studien
durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen
des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung
sowie durch Ablegung der ersten
Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung
fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
ist.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Grundfragen der systematischen Philosophie;
b) Philosophische Problemgeschichte;
c) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3
das in Betracht kommende Teilgebiet des
Faches, dem das Thema der Diplomarbeit
angehört;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit nicht
einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung
an, so hat die zweite Diplomprüfung auch eine
Prüfung über das für das Thema der Diplomarbeit
in Betracht kommende Teilgebiet dieses
Faches zu umfassen.
(4) Die zweite Diplomprüfung hat aus jedem
Prüfungsfach einen schriftlichen und einen mündlichen
Prüfungsteil zu umfassen. Die schriftlichen
Prüfungsteile haben aus Prüfungsarbeiten in der
Form von Klausurarbeiten zu bestehen.
(5) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist
von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten
abhängig. Der Zeitraum zwischen der
Anfertigung der Prüfungsarbeiten und der mündlichen
Prüfung hat zwei bis vier Wochen zu
betragen.
(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann
als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil
sowie jedes Prüfungsfach zumindest mit der
Note „genügend" beurteilt wurde. Wurde die
zweite Diplomprüfung nicht bestanden, so darf
sie nur zweimal wiederholt werden. Wurde in
mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht
genügend" erteilt, so ist die zweite Diplomprüfung
zur Gänze zu wiederholen. Weitere
Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Verleihung des akademischen Grades „Magister
der Philosophie der Theologischen Fakultät"
§ 10. (1) An die Absolventen der philosophischen
Studienrichtung wird der akademische
Grad „Magister der Philosophie der Theologischen
Fakultät", lateinische Bezeichnung „Magister
philosophiae facultatis theologicae", abgekürzt
„Mag. phil. fac. theol.", verliehen.
(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß
Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen
Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen
Institutes, das dazu erforderliche
akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen ordentlichen Universitätsprofessor als
Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden.
(5) Absolventen der philosophischen Studienrichtung
sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des II. Abschnittes zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie der Theologischen Fakultät zuzulassen.
II. ABSCHNITT
STUDIUM ZUR ERWERBUNG DES DOKTORATES
DER PHILOSOPHIE AN EINER
KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 11. (1) Das Studium zur Erwerbung des
Doktorates der Philosophie an einer Katholischtheologischen
Fakultät ist an den Katholischtheologischen
Fakultäten der Universitäten Innsbruck
und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie an einer Katholisch-theologischen
Fakultät hat über die wissenschaftliche
Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung
der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit zu dienen. Es ist nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Katholischtheologische
Studienrichtungen entsprechend dem
jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung
unter besonderer Berücksichtigung der
religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Zulassung und Studiendauer
§ 12. (1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung
des Doktorates der Philosophie an
einer Katholisch-theologischen Fakultät setzt die
erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung
gemäß § 9 voraus.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie an einer Katholisch-theologischen
Fakultät besteht aus einem Studienabschnitt
in der Dauer von vier Semestern. Es
wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Inskription
§ 13. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums
ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen
Ablegung der zweiten Diplomprüfung
inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens
am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist
(§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),
diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt
24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens zwei
zu betragen.
(3) Während des Doktoratsstudiums sind in
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7
gelten sinngemäß.
Dissertation
§ 14. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die
Befähigung zur selbständigen Bewältigung
wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich
der Philosophie und ihrer Grenzgebiete
zu entnehmen.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor
um die Betreuung zu ersuchen. Wird das
vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung
nicht angenommen, so steht es dem
Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium
zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema nach Meinung des
Professorenkollegiums grundsätzlich für eine
Dissertation und entspricht es den Bestimmungen
des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan
einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen
Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem
zuständigen emeritierten Hochschulprofessor,
Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit
dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.
Zulassung zum Rigorosum
§ 15. Die Zulassung zum Rigorosum setzt
voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern (§ 12 Abs. 2);
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
(§ 13 Abs. 2 und 3);
c) die Approbation der Dissertation;
d) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
Rigorosum
§ 16. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung
sowie seine gründliche Vertrautheit mit
den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) der systematische und problemgeschichtliche
Gesamtbereich, dem die Dissertation
angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu
verteidigen (defensio dissertationis, § 25
Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
b) das gemäß § 13 Abs. 3 lit. b gewählte
Fach;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 13 Abs. 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Verleihung des akademischen Grades „Doktor
der Philosophie der Theologischen Fakultät"
§ 17. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums
wird der akademische Grad „Doktor
der Philosophie der Theologischen Fakultät",
lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae
facultatis theologicae", abgekürzt „Dr. phil. fac.
theol.", verliehen.
(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß
Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen
Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen
Institutes, das dazu erforderliche akademische
Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen ordentlichen Universitätsprofessor als
Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden.
III. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte
Studien sind ordentlichen Hörern,
die Lehrveranstaltungen der philosophischen
Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß
§ 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen
(§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom
Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.
(2) Im Studienjahr 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen
gelten auch dann als ordnungsgemäß
inskribiert., wenn sie nach dem Studienplan
erst in einem der folgenden Semester zu
inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden
Studienplänen schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,
sind bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden
Prüfungsteil nachzuholen.