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88_1970 AT

88. Verordnung: Änderung der Dentistenkammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Dentistenkammer-Wahlordnung

Auf Grund des Dentistengesetzes, BGBl.

Nr. 90/1949, wird verordnet

Die Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 78/1950, wird wie folgt geändert

1. § 15 erster Satz erhält folgende Fassung

„Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß

des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut

Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein

Wahlkuvert, das für die Aufnahme des Stimmzettels

bestimmt ist, durch Boten oder mittels

eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zuzusenden."

2. § 16 Abs. 2 lit. a erhält folgende Fassung

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger

Wahlvorschlag eingebracht, so haben die Kreiswahlkommissionen

von der Fortsetzung des

Wahlverfahrens abzusehen und die Wahlakten

gemäß § 24 Abs. 6 ohne Verzug der Hauptwahlkommission

zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission

hat sodann im Sinne der Bestimmungen

der §§ 25 ff. vorzugehen."

4. § 18 Abs. 2, 3 und 4 erhalten folgende

Fassung

„(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

durch Übersendung des geschlossenen, den

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die zuständige

Kreiswahlkommission aus.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei Abgabe seiner

Stimme verpflichtet, sich des ihm von der Kreiswahlkommission

übermittelten amtlichen Wahlkuverts

(§ 15) zu bedienen, dasselbe sorgfältig

zu verschließen und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt

die dort befindlichen Vordrucke

(Name, Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift

oder leserlicher Handschrift auszufüllen.

Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw.

auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten

macht die Stimme ungültig.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert

entweder durch die Post in Form eines

eingeschriebenen Briefes oder mittels Boten an

die für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission

einsenden oder bei dieser bis spätestens

am Wahltage bis zum Schlusse der Stimmabgabe

überbringen. Bei Übersendung durch die

Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts

derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk

und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf

dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können.

Die Übersendung erfolgt auf Kosten und

Gefahr des Wahlberechtigten."

5. § 19 entfällt.

6. § 20 erhält folgende Fassung

„§ 20. (1) An dem von der Hauptwahlkommission

gemäß § 8 Abs. 2 lit. a festgesetzten

Wahltage hat sich die Kreiswahlkommission zur

weiteren Annahme von persönlich überbrachten

Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung

festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung der

Abstimmungsergebnisse im Wahlkreis zu versammeln.

(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission)

sowie die zur Durchführung der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände

sind von der Landesgeschäftsstelle der Dentistenkammer

bereitzustellen.

(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste,

ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild

eines Abstimmungsverzeichnisses der jeweils

geltenden Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen

ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie

die Wahlurne befinden.

(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das

Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden

(§ 7).

(5) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens

obliegt der Kreiswahlkommission. Der

Kreiswahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung

der Bestimmungen dieser Verordnung

Sorge zu tragen."

7. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Das Abstimmungsverfahren beginnt

damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in

der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum

noch weitere am Wahltage selbst persönlich

überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt."

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