88. Verordnung: Änderung der Dentistenkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Dentistengesetzes, BGBl.
Nr. 90/1949, wird verordnet
Die Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 78/1950, wird wie folgt geändert
1. § 15 erster Satz erhält folgende Fassung
„Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß
des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut
Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein
Wahlkuvert, das für die Aufnahme des Stimmzettels
bestimmt ist, durch Boten oder mittels
eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zuzusenden."
2. § 16 Abs. 2 lit. a erhält folgende Fassung
3. Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger
Wahlvorschlag eingebracht, so haben die Kreiswahlkommissionen
von der Fortsetzung des
Wahlverfahrens abzusehen und die Wahlakten
gemäß § 24 Abs. 6 ohne Verzug der Hauptwahlkommission
zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission
hat sodann im Sinne der Bestimmungen
der §§ 25 ff. vorzugehen."
4. § 18 Abs. 2, 3 und 4 erhalten folgende
Fassung
„(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
durch Übersendung des geschlossenen, den
Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die zuständige
Kreiswahlkommission aus.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei Abgabe seiner
Stimme verpflichtet, sich des ihm von der Kreiswahlkommission
übermittelten amtlichen Wahlkuverts
(§ 15) zu bedienen, dasselbe sorgfältig
zu verschließen und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt
die dort befindlichen Vordrucke
(Name, Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift
oder leserlicher Handschrift auszufüllen.
Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw.
auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten
macht die Stimme ungültig.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert
entweder durch die Post in Form eines
eingeschriebenen Briefes oder mittels Boten an
die für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission
einsenden oder bei dieser bis spätestens
am Wahltage bis zum Schlusse der Stimmabgabe
überbringen. Bei Übersendung durch die
Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts
derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk
und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf
dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können.
Die Übersendung erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Wahlberechtigten."
5. § 19 entfällt.
6. § 20 erhält folgende Fassung
„§ 20. (1) An dem von der Hauptwahlkommission
gemäß § 8 Abs. 2 lit. a festgesetzten
Wahltage hat sich die Kreiswahlkommission zur
weiteren Annahme von persönlich überbrachten
Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung
festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung der
Abstimmungsergebnisse im Wahlkreis zu versammeln.
(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission)
sowie die zur Durchführung der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände
sind von der Landesgeschäftsstelle der Dentistenkammer
bereitzustellen.
(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste,
ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild
eines Abstimmungsverzeichnisses der jeweils
geltenden Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen
ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie
die Wahlurne befinden.
(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das
Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden
(§ 7).
(5) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens
obliegt der Kreiswahlkommission. Der
Kreiswahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung
der Bestimmungen dieser Verordnung
Sorge zu tragen."
7. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Das Abstimmungsverfahren beginnt
damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in
der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum
noch weitere am Wahltage selbst persönlich
überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt."