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88_1969 AT

88. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des Erlasses des Bundesministers für Inneres, betreffend Zuweisung von Disziplinarsachen an eine andere Bundespolizeibehörde, wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des Erlasses des Bundesministers für Inneres, betreffend Zuweisung von Disziplinarsachen an eine andere Bundespolizeibehörde, wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. Dezember 1968, Zl. V 74/68, den ersten

Satz des Erlasses des Bundesministers für Inneres

vom 23. Oktober 1954, Zl. 123.523-3/54, welcher

lautet: „Auf Grund der Bestimmungen des § 100

Abs. 2 der Dienstpragmatik werden die Disziplinarsachen

der Beamten des Bundespolizeikommissariates

Schwechat der Disziplinarkommission

bei der Bundespolizeidirektion Wien zugewiesen.",

als gesetzwidrig aufgehoben.

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