88_1969
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88. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des Erlasses des Bundesministers für Inneres, betreffend Zuweisung von Disziplinarsachen an eine andere Bundespolizeibehörde, wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 88. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des Erlasses des Bundesministers für Inneres, betreffend Zuweisung von Disziplinarsachen an eine andere Bundespolizeibehörde, wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof
1969_88_0 88. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des Erlasses des Bundesministers für Inneres, betreffend Zuweisung von Disziplinarsachen an eine andere Bundespolizeibehörde, wegen Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 12. Dezember 1968, Zl. V 74/68, den ersten
Satz des Erlasses des Bundesministers für Inneres
vom 23. Oktober 1954, Zl. 123.523-3/54, welcher
lautet: „Auf Grund der Bestimmungen des § 100
Abs. 2 der Dienstpragmatik werden die Disziplinarsachen
der Beamten des Bundespolizeikommissariates
Schwechat der Disziplinarkommission
bei der Bundespolizeidirektion Wien zugewiesen.",
als gesetzwidrig aufgehoben.