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88_1968 AT

88. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1967 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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BGBlPdf 88. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1967 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 12/67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 12/1967

(In der 37. Sitzung am 7. Dezember 1967

gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN

GERINGEN WERTES

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen

Rates Nr. 17/1961 und Nr. 13/1966,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 3

des Assoziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der in Absatz 3 des Beschlusses des Gemeinsamen

Rates Nr. 17/1961 erwähnte Betrag, abgeändert

durch Absatz 3 des Beschlusses dieses

Rates Nr. 13/1966, wird abermals abgeändert

und hat im Falle der Einfuhren nach Finnland

„325 Finnische Mark" zu lauten.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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