88_1967
AT
88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
1967_88_0 88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende Staaten das
Protokoll vom 12. November 1947 betreffend
die Abänderung des in Genf am 30. September
1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur
Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen
Abkommens zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen (BGBl. Nr. 204/
1950, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
des Protokolls BGBl. Nr. 81/1962)
angenommen beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten: Datum der Wirksamkeit
Sierra Leone 13. August 1962
Elfenbeinküste 5. November 1962
Niger 7. Dezember 1964
Jamaika 16. März 1965
Singapur 26. Oktober 1966