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88_1967 AT

88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende Staaten das

Protokoll vom 12. November 1947 betreffend

die Abänderung des in Genf am 30. September

1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur

Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen

Abkommens zur Unterdrückung des

Handels mit volljährigen Frauen (BGBl. Nr. 204/

1950, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

des Protokolls BGBl. Nr. 81/1962)

angenommen beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten: Datum der Wirksamkeit

Sierra Leone 13. August 1962

Elfenbeinküste 5. November 1962

Niger 7. Dezember 1964

Jamaika 16. März 1965

Singapur 26. Oktober 1966

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