88. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und auf
Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
Artikel I
Im § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 23. Juli 1965, BGBl.
Nr. 247, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Umsatzes und
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, wird
der Ausdruck „1964, 1965 und 1966" gestrichen
und durch den Ausdruck „1964 und 1965" ersetzt
und nach dem ersten Satz als zweiter Satz
angefügt: „Das gleiche gilt für die Umsatz- und
Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 1966, jedoch
mit der Maßgabe, daß die Anwendung der
Durchschnittssätze zu unterbleiben hat, wenn der
auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende
Einheitswert mehr als 600.000 S beträgt."
Artikel II
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1965 sind an Stelle der
Bestimmungen des Abs. 1 des § 5 der Verordnung
vom 23. Juli 1965, BGBl. Nr. 247, über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft, folgende Vorschriften
anzuwenden
„Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung
der Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres
1965 gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 gesondert zu ermitteln. Wenn
die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht
übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau (Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost). Gewinne,
die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf
erzielt werden, sind auch dann, wenn die
weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht
übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 gesondert zu ermitteln. Bei
der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus
Weinbau einschließlich Buschenschank ist von den
im Kalenderjahr 1965 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen
für Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben
für das Kalenderjahr 1965 sind
je ha weinbaulich genutzter Grundfläche in den
Weinbaugebieten (siehe Anlage) folgende Beträge
anzusetzen
im Weinbaugebiet 1 40.000 S,
im Weinbaugebiet 2 35.000 S,
im Weinbaugebiet 3 30.000 S.
Die Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau
mit Hilfe der Pauschbeträge für Betriebsausgaben
darf nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft
führen. Behauptet der Steuerpflichtige,
daß ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft
eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung
zu geben. Der nachgewiesene oder glaub-
haft gemachte Verlust aus Land- und Forstwirtschaft
ist der Besteuerung zugrunde zu legen."
Artikel III
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1966 sind an Stelle der Bestimmungen
des Abs. 1 des § 5 der Verordnung
vom 23. Juli 1965, BGBl. Nr. 247, über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, folgende Vorschriften anzuwenden
„Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung
der Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres
1966 gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 gesondert zu ermitteln. Wenn
die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht
übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau (Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost). Gewinne,
die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf
erzielt werden, sind auch dann, wenn die
weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht
übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 gesondert zu ermitteln. Bei
der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus
Weinbau einschließlich Buschenschank ist von den
im Kalenderjahr 1966 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen
für Wein, Weintrauben,
Maische und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben
für das Kalenderjahr 1966 sind
je ha weinbaulich genutzter Grundfläche in den
Weinbaugebieten (siehe Anlage) folgende Beträge
anzusetzen
im Weinbaugebiet 1 40.000 S,
im Weinbaugebiet 2 35.000 S,
im Weinbaugebiet 3 30.000 S.
Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben
darf nicht zur Ermittlung eines
Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige,
daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten
ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung
zu geben. Der nachgewiesene oder glaubhaft
gemachte Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung
zugrunde zu legen."
Artikel IV
In der Anlage zur Verordnung vom 23. Juli
1965, BGBl. Nr. 247, über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes
und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
erhält lit. c für die Veranlagungen 1965
und 1966 folgende Fassung