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88_1966 AT

88. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Abänderung der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und auf

Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

Artikel I

Im § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 23. Juli 1965, BGBl.

Nr. 247, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen

für die Ermittlung des Umsatzes und

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, wird

der Ausdruck „1964, 1965 und 1966" gestrichen

und durch den Ausdruck „1964 und 1965" ersetzt

und nach dem ersten Satz als zweiter Satz

angefügt: „Das gleiche gilt für die Umsatz- und

Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 1966, jedoch

mit der Maßgabe, daß die Anwendung der

Durchschnittssätze zu unterbleiben hat, wenn der

auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende

Einheitswert mehr als 600.000 S beträgt."

Artikel II

Bei der Veranlagung der Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1965 sind an Stelle der

Bestimmungen des Abs. 1 des § 5 der Verordnung

vom 23. Juli 1965, BGBl. Nr. 247, über

die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die

Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft, folgende Vorschriften

anzuwenden

„Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung

der Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres

1965 gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 gesondert zu ermitteln. Wenn

die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht

übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau (Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost). Gewinne,

die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf

erzielt werden, sind auch dann, wenn die

weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht

übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 gesondert zu ermitteln. Bei

der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus

Weinbau einschließlich Buschenschank ist von den

im Kalenderjahr 1965 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen

für Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben

für das Kalenderjahr 1965 sind

je ha weinbaulich genutzter Grundfläche in den

Weinbaugebieten (siehe Anlage) folgende Beträge

anzusetzen

im Weinbaugebiet 1 40.000 S,

im Weinbaugebiet 2 35.000 S,

im Weinbaugebiet 3 30.000 S.

Die Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau

mit Hilfe der Pauschbeträge für Betriebsausgaben

darf nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft

führen. Behauptet der Steuerpflichtige,

daß ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft

eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung

zu geben. Der nachgewiesene oder glaub-

haft gemachte Verlust aus Land- und Forstwirtschaft

ist der Besteuerung zugrunde zu legen."

Artikel III

Bei der Veranlagung der Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1966 sind an Stelle der Bestimmungen

des Abs. 1 des § 5 der Verordnung

vom 23. Juli 1965, BGBl. Nr. 247, über die Aufstellung

von Durchschnittssätzen für die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und

Forstwirtschaft, folgende Vorschriften anzuwenden

„Der Gewinn aus Weinbau ist unter Zugrundelegung

der Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres

1966 gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 gesondert zu ermitteln. Wenn

die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht

übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau (Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost). Gewinne,

die im Buschenschank und Bouteillenweinverkauf

erzielt werden, sind auch dann, wenn die

weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht

übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 gesondert zu ermitteln. Bei

der gesonderten Ermittlung des Gewinnes aus

Weinbau einschließlich Buschenschank ist von den

im Kalenderjahr 1966 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen

für Wein, Weintrauben,

Maische und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben

für das Kalenderjahr 1966 sind

je ha weinbaulich genutzter Grundfläche in den

Weinbaugebieten (siehe Anlage) folgende Beträge

anzusetzen

im Weinbaugebiet 1 40.000 S,

im Weinbaugebiet 2 35.000 S,

im Weinbaugebiet 3 30.000 S.

Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben

darf nicht zur Ermittlung eines

Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige,

daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten

ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung

zu geben. Der nachgewiesene oder glaubhaft

gemachte Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung

zugrunde zu legen."

Artikel IV

In der Anlage zur Verordnung vom 23. Juli

1965, BGBl. Nr. 247, über die Aufstellung von

Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes

und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

erhält lit. c für die Veranlagungen 1965

und 1966 folgende Fassung

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