88. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Damenkleidermachen in Oberwart, Burgenland, und der dreijährigen städtischen Fachschulen für Damenkleidermachen in Steyr und Wels.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch
a) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen Landesfachschule für
Damenkleidermachen in Oberwart, Burgenland,
b) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen städtischen Fachschule
für Damenkleidermachen in Steyr,
c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen städtischen Fachschule
für Damenkleidermachen in Wels
ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung
erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses im
Gewerbe der Damenkleidermacher (§ 1 b Abs. 2
Z. 44 der Gewerbeordnung).
(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes
Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der
gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung
erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein
Jahr.
§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen
ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung
vom 8. Mai 1964, BGBl. Nr. 88, den
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der
Damenkleidermacher und berechtigt auf Grund
des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung
der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
und bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen
Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter
zur Zulassung zur Meisterprüfung für
dieses Gewerbe."