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88_1964 AT

88. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Damenkleidermachen in Oberwart, Burgenland, und der dreijährigen städtischen Fachschulen für Damenkleidermachen in Steyr und Wels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Damenkleidermachen in Oberwart, Burgenland, und der dreijährigen städtischen Fachschulen für Damenkleidermachen in Steyr und Wels.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch

a) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen Landesfachschule für

Damenkleidermachen in Oberwart, Burgenland,

b) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen städtischen Fachschule

für Damenkleidermachen in Steyr,

c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen städtischen Fachschule

für Damenkleidermachen in Wels

ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung

erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses im

Gewerbe der Damenkleidermacher (§ 1 b Abs. 2

Z. 44 der Gewerbeordnung).

(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes

Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der

gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung

erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein

Jahr.

§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen

ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung

vom 8. Mai 1964, BGBl. Nr. 88, den

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der

Damenkleidermacher und berechtigt auf Grund

des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung

der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen

und bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen

Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter

zur Zulassung zur Meisterprüfung für

dieses Gewerbe."

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