88. Bundesgesetz: Erhöhung der im März 1963 auszuzahlenden Sonderzahlung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Die den Bundesbediensteten und den Personen,
die auf Grund eines Bundesdienstverhältnisses
einen ordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
beziehen, im März 1963 gebührende
Sonderzahlung ist, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, um folgende Beträge zu erhöhen
1. Bei aktiven Bediensteten um 500 S,
2. bei Empfängern eines Ruhegenusses um
400 S,
3. bei Empfängern einer Witwen- oder Waisenpension
um 200 S.
(2) Steht oder stand der Bedienstete nicht in
Vollbeschäftigung, so gebührt ihm und seinen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der dem
Beschäftigungsausmaß des Bediensteten entsprechende
Teil des Erhöhungsbetrages.
(3) Der Erhöhungsbetrag wird für die Monate
Jänner, Feber, März und April des Jahres 1963
gewährt.
(4) Die erhöhte Sonderzahlung gemäß Abs. 1
ist für die Belange der Sozialversicherung beitragsrechtlich
wie eine Sonderzahlung zu behandeln.
Artikel II.
Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt
und bei Bediensteten, deren Entlohnung durch
Kollektivvertrag oder durch Einzelvertrag nach
den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches geregelt ist, gebührt die Erhöhung
der Sonderzahlung nach Artikel I ganz oder zum
Teil nur in den Fällen, in denen das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen dies bestimmt.
Artikel III.
Die Bestimmungen der Artikel I und II gelten
sinngemäß für Personen, auf die die Bestimmun-
gen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, des Landesvertragslehrergesetzes,
BGBl. Nr. 189/1949, oder des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 161/1958 anzuwenden sind.
Artikel IV.
Vorschüsse, durch die die im März 1963 gebührende
Sonderzahlung tatsächlich erhöht
wurde, sind auf die Beträge anzurechnen, die nach
den Artikeln I bis III dieses Bundesgesetzes auszuzahlen
sind.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es
oberste Dienstbehörde ist.