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88_1963 AT

88. Bundesgesetz: Erhöhung der im März 1963 auszuzahlenden Sonderzahlung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Erhöhung der im März 1963 auszuzahlenden Sonderzahlung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Die den Bundesbediensteten und den Personen,

die auf Grund eines Bundesdienstverhältnisses

einen ordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

beziehen, im März 1963 gebührende

Sonderzahlung ist, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, um folgende Beträge zu erhöhen

1. Bei aktiven Bediensteten um 500 S,

2. bei Empfängern eines Ruhegenusses um

400 S,

3. bei Empfängern einer Witwen- oder Waisenpension

um 200 S.

(2) Steht oder stand der Bedienstete nicht in

Vollbeschäftigung, so gebührt ihm und seinen

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der dem

Beschäftigungsausmaß des Bediensteten entsprechende

Teil des Erhöhungsbetrages.

(3) Der Erhöhungsbetrag wird für die Monate

Jänner, Feber, März und April des Jahres 1963

gewährt.

(4) Die erhöhte Sonderzahlung gemäß Abs. 1

ist für die Belange der Sozialversicherung beitragsrechtlich

wie eine Sonderzahlung zu behandeln.

Artikel II.

Bei Vertragsbediensteten mit Sonderentgelt

und bei Bediensteten, deren Entlohnung durch

Kollektivvertrag oder durch Einzelvertrag nach

den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches geregelt ist, gebührt die Erhöhung

der Sonderzahlung nach Artikel I ganz oder zum

Teil nur in den Fällen, in denen das zuständige

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen dies bestimmt.

Artikel III.

Die Bestimmungen der Artikel I und II gelten

sinngemäß für Personen, auf die die Bestimmun-

gen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, des Landesvertragslehrergesetzes,

BGBl. Nr. 189/1949, oder des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 161/1958 anzuwenden sind.

Artikel IV.

Vorschüsse, durch die die im März 1963 gebührende

Sonderzahlung tatsächlich erhöht

wurde, sind auf die Beträge anzurechnen, die nach

den Artikeln I bis III dieses Bundesgesetzes auszuzahlen

sind.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es

oberste Dienstbehörde ist.

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