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88_1961 AT

88. Verordnung: 8. Prokuratursverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: 8. Prokuratursverordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird die Rechtsberatung

der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften sowie deren Vertretung vor allen

Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragen.

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