88. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 92/1959, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 33 Abs. 4 ist die Ziffer „40" durch
die Ziffer „50" zu ersetzen.
2. § 61 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 61. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag
wird in Hundertteilen der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage, wobei
diese nur bis zu einem Höchstbetrag von 80 S
kalendertäglich zu berücksichtigen ist, festgesetzt.
Er beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage."
Artikel II.
Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember
1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung
über den im § 33 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 vorgesehenen Ersatz
hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an
Wochengeld.
Artikel III.
Die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 1 treten
rückwirkend mit 1. Jänner 1960, die Bestimmungen
des Artikels I Ziffer 2 mit Beginn der
Beitragsperiode Mai 1960 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.