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88_1960 AT

88. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 92/1959, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 33 Abs. 4 ist die Ziffer „40" durch

die Ziffer „50" zu ersetzen.

2. § 61 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 61. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag

wird in Hundertteilen der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage, wobei

diese nur bis zu einem Höchstbetrag von 80 S

kalendertäglich zu berücksichtigen ist, festgesetzt.

Er beträgt 3 v. H. der Beitragsgrundlage."

Artikel II.

Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember

1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung

über den im § 33 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 vorgesehenen Ersatz

hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an

Wochengeld.

Artikel III.

Die Bestimmungen des Artikels I Ziffer 1 treten

rückwirkend mit 1. Jänner 1960, die Bestimmungen

des Artikels I Ziffer 2 mit Beginn der

Beitragsperiode Mai 1960 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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