88_1959
AT
88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen auf weitere Staaten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen auf weitere Staaten.
1959_88_0 88. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen auf weitere Staaten.
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben Haiti, Ghana und
Malaya das in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichnete
Abkommen, betreffend die Bekämpfung der
Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,
RGBl. Nr. 116/1912, in der Fassung des Abänderungsprotokolls
vom 4. Mai 1949, BGBl.
Nr. 191/1950, angenommen.