88. Verordnung: 2. Beschußverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBl. Nr. 141/1951, wird verordnet
Abschnitt I.
§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 8. September
1951, BGBl. Nr. 224, zur Durchführung des
Beschußgesetzes wird wie folgt abgeändert.
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten
Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes
sind
a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige
Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
b) folgende Faustfeuerwaffen: Revolver, Terzerole,
Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen;
c) Schußapparate für gewerbliche und industrielle
Zwecke, die ein explosives Treibmittel
zum Antrieb eines Geschosses oder
irgendeines mechanischen Teiles verwenden,
wie Viehbetäubungs- und Schlachthausapparate,
Bolzensetzapparate u. dgl.
Abschnitt II.
§ 2. (1) Aus dem Ausland in das Bundesgebiet
eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen im Sinne
des Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nach
ihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Empfänger
dem Beschußamt zur Überprüfung zuzuführen.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind eingeführte
Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen ausgenommen,
welche mit einem den inländischen Beschußzeichen
nach Maßgabe des § 3 gleichzuachtenden
Beschußzeichen versehen sind, wenn deren
Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder
zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuerwaffen
berechtigt ist.
§ 3. Den inländischen Beschußzeichen sind die
jeweils geltenden offiziellen Beschußzeichen folgende
Staaten gleichzuachten: Belgien, Deutsche
Bundesrepublik, Frankreich, Großbritannien,
Italien und Spanien.
§ 4. Von Personen, die innerhalb des Bundesgebietes
keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
haben, zum persönlichen Gebrauch vor-
übergehend ins Inland gebrachte Handfeuerwaffen
fallen nicht unter die Bestimmungen des
§ 2 dieser Verordnung.