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88_1958 AT

88. Verordnung: 2. Beschußverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: 2. Beschußverordnung.

BGBl. Nr. 141/1951, wird verordnet

Abschnitt I.

§ 1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 8. September

1951, BGBl. Nr. 224, zur Durchführung des

Beschußgesetzes wird wie folgt abgeändert.

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten

Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes

sind

a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige

Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;

b) folgende Faustfeuerwaffen: Revolver, Terzerole,

Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen;

c) Schußapparate für gewerbliche und industrielle

Zwecke, die ein explosives Treibmittel

zum Antrieb eines Geschosses oder

irgendeines mechanischen Teiles verwenden,

wie Viehbetäubungs- und Schlachthausapparate,

Bolzensetzapparate u. dgl.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Aus dem Ausland in das Bundesgebiet

eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen im Sinne

des Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nach

ihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Empfänger

dem Beschußamt zur Überprüfung zuzuführen.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind eingeführte

Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen ausgenommen,

welche mit einem den inländischen Beschußzeichen

nach Maßgabe des § 3 gleichzuachtenden

Beschußzeichen versehen sind, wenn deren

Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder

zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuerwaffen

berechtigt ist.

§ 3. Den inländischen Beschußzeichen sind die

jeweils geltenden offiziellen Beschußzeichen folgende

Staaten gleichzuachten: Belgien, Deutsche

Bundesrepublik, Frankreich, Großbritannien,

Italien und Spanien.

§ 4. Von Personen, die innerhalb des Bundesgebietes

keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt

haben, zum persönlichen Gebrauch vor-

übergehend ins Inland gebrachte Handfeuerwaffen

fallen nicht unter die Bestimmungen des

§ 2 dieser Verordnung.

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