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88_1957 AT

88. Kundmachung: Mitgliedschaft weiterer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Kundmachung: Mitgliedschaft weiterer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen.

Gemäß Artikel 4 der Satzung der Vereinten

Nationen, BGBl. Nr. 120/1956, sind Marokko,

Sudan und Tunis am 12. November 1956 und

Japan am 18. Dezember 1956 Mitglieder der

Vereinten Nationen geworden.

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