88. Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Spanien sind übereingekommen,
den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und
Spanien gemäß den folgenden Bestimmungen zu
regeln
Artikel I
Die Oesterreichische Nationalbank wird dem
Instituto Español de Moneda Extranjera, Madrid
(IEME), ein in Verrechnungsdollar geführtes
Konto mit der Bezeichnung „Dollarverrechnungskonto
— Spanien" eröffnen.
Dieses Konto ist unverzinslich und spesenfrei.
Artikel II
Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der
österreichischen Schuldner gegenüber ihren spanischen
Gläubigern erfolgt durch Gutschrift auf
das im Artikel I angeführte Dollarverrechnungskonto
— Spanien. Die Oesterreichische Nationalbank
wird über jede Gutschrift am Tage der
Durchführung dem IEME eine Gutschriftsanzeige
übermitteln.
Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der spanischen
Schuldner gegenüber ihren österreichischen
Gläubigern erfolgt durch Lastschrift auf
dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto
— Spanien auf Grund der vom IEME
übersandten Zahlungsaufträge. Die Oesterreichische
Nationalbank wird über jede derartige Belastung
am gleichen Tage, an dem die Lastschrift
erfolgt, dem IEME eine Belastungsanzeige übermitteln.
Zwischen den beiden Vertragspartnern besteht
Einverständnis darüber, daß die im Rahmen
dieses Abkommens zu regelnden Forderungen
und Verbindlichkeiten beiderseits in USA-$ auszudrücken
sind. Daher werden sowohl die Fakturen
als auch die Gutschriftsanzeigen und die
Zahlungsaufträge in USA-$ ausgedrückt werden.
Artikel III
Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege
erfolgen sollen, als in Artikel II vorgesehen, so
bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen
Stellen in Österreich und in Spanien.
Artikel IV
Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens
finden auf folgende Zahlungen Anwendung
a) Österreichische und spanische Waren, die
auf Grund des jeweils geltenden Waren-
austauschabkommens aus Österreich nach
Spanien beziehungsweise aus Spanien nach
Österreich eingeführt werden, einschließlich
der handelsüblichen Vorauszahlungen;
b) Nebenkosten im Zusammenhang mit dem
gegenseitigen Warenverkehr, wie Frachten,
Lagergelder, Provisionen, Kommissionen,
Inkassospesen, Montagespesen, Reklamekosten,
die im Zusammenhang mit der
Verzollung entstehenden Spesen usw.;
c) Prämien und Versicherungsleistungen im
Zusammenhang mit den gegenseitigen
Warenlieferungen;
d) Mieten für Eisenbahnwagen;
e) Leistungen im gegenseitigen Reparatur-,
Veredlungs- und Bearbeitungsverkehr in
dem einen oder anderen der beiden Länder;
f) Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen
kommerziellen Verkehr;
g) Kontenüberschüsse aus dem gegenseitigen
Abrechnungsverkehr zwischen den Bahn-,
Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen
der beiden Staaten;
h) Reisespesen, Studienkosten, Arzt- und
Krankenhauskosten, Honorare, Löhne und
Gehälter, Pensionen, Mieten und Pachten
usw.;
i) Leistungen auf dem Gebiete des geistigen
Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte,
Lizenzen usw.) und Patentgebüren;
j) Unterhalt der diplomatischen, konsularischen
und kommerziellen Vertretungen;
k) Steuern, Strafen, Gerichtskosten, Kosten
und Eintreibungen öffentlicher Stellen
und Zollgebühren;
l) sonstige Zahlungen im Einverständnis zwischen
dem IEME und der Oesterreichischen
Nationalbank.
Artikel V
Um die Kontinuität der Lieferungen und der
Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische
Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge
zugunsten österreichischer oder spanischer
Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel I
genannten Dollarkontos in Höhe von USA-$
800.000.— durchführen.
Artikel VI
Die Oesterreichische Nationalbank und das
IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen
die zur Durchführung der Zahlungen
erforderlichen Genehmigungen erteilen.
Artikel VII
Die Oesterreichische Nationalbank und das
IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen
die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen
Maßnahmen beschließen.
Artikel VIII
Der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses
Zahlungsabkommens auf dem in Artikel I erwähnten
Dollarverrechnungskonto angezeigte
Saldo wird innerhalb von sechs Monaten durch
Lieferung von Waren abgedeckt werden, über
welche sich die beiden Vertragschließenden Teile
ins Einvernehmen setzen werden.
Artikel IX
Für die Zwecke dieses Abkommens versteht
man unter Österreich das Territorium der Republik
Österreich und unter Spanien das Territorium
der spanischen Halbinsel, die Balearischen
Inseln, die Kanarischen Inseln, die souveränen
Städte Ceuta und Melilla, das spanische Territorium
des Golfs von Guinea, die Gebiete
Spanisch West-Afrikas und die spanische Zone
des Protektorates in Marokko.
Artikel X
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
für die Dauer eines Jahres in Kraft.
Es wird stillschweigend für eine weitere Vertragsperiode
verlängert, wenn es nicht von
einem der beiden Vertragschließenden Teile drei
Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Gegeben zu Wien, in französischer Sprache
und zweifacher Ausfertigung, am 21. März 1956.
Für die Österreichische Bundesregierung
Figl
Für die Spanische Regierung
De Erice y O'Shea