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88_1956 AT

88. Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Spanien sind übereingekommen,

den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und

Spanien gemäß den folgenden Bestimmungen zu

regeln

Artikel I

Die Oesterreichische Nationalbank wird dem

Instituto Español de Moneda Extranjera, Madrid

(IEME), ein in Verrechnungsdollar geführtes

Konto mit der Bezeichnung „Dollarverrechnungskonto

— Spanien" eröffnen.

Dieses Konto ist unverzinslich und spesenfrei.

Artikel II

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der

österreichischen Schuldner gegenüber ihren spanischen

Gläubigern erfolgt durch Gutschrift auf

das im Artikel I angeführte Dollarverrechnungskonto

— Spanien. Die Oesterreichische Nationalbank

wird über jede Gutschrift am Tage der

Durchführung dem IEME eine Gutschriftsanzeige

übermitteln.

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der spanischen

Schuldner gegenüber ihren österreichischen

Gläubigern erfolgt durch Lastschrift auf

dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto

— Spanien auf Grund der vom IEME

übersandten Zahlungsaufträge. Die Oesterreichische

Nationalbank wird über jede derartige Belastung

am gleichen Tage, an dem die Lastschrift

erfolgt, dem IEME eine Belastungsanzeige übermitteln.

Zwischen den beiden Vertragspartnern besteht

Einverständnis darüber, daß die im Rahmen

dieses Abkommens zu regelnden Forderungen

und Verbindlichkeiten beiderseits in USA-$ auszudrücken

sind. Daher werden sowohl die Fakturen

als auch die Gutschriftsanzeigen und die

Zahlungsaufträge in USA-$ ausgedrückt werden.

Artikel III

Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege

erfolgen sollen, als in Artikel II vorgesehen, so

bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen

Stellen in Österreich und in Spanien.

Artikel IV

Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens

finden auf folgende Zahlungen Anwendung

a) Österreichische und spanische Waren, die

auf Grund des jeweils geltenden Waren-

austauschabkommens aus Österreich nach

Spanien beziehungsweise aus Spanien nach

Österreich eingeführt werden, einschließlich

der handelsüblichen Vorauszahlungen;

b) Nebenkosten im Zusammenhang mit dem

gegenseitigen Warenverkehr, wie Frachten,

Lagergelder, Provisionen, Kommissionen,

Inkassospesen, Montagespesen, Reklamekosten,

die im Zusammenhang mit der

Verzollung entstehenden Spesen usw.;

c) Prämien und Versicherungsleistungen im

Zusammenhang mit den gegenseitigen

Warenlieferungen;

d) Mieten für Eisenbahnwagen;

e) Leistungen im gegenseitigen Reparatur-,

Veredlungs- und Bearbeitungsverkehr in

dem einen oder anderen der beiden Länder;

f) Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen

kommerziellen Verkehr;

g) Kontenüberschüsse aus dem gegenseitigen

Abrechnungsverkehr zwischen den Bahn-,

Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen

der beiden Staaten;

h) Reisespesen, Studienkosten, Arzt- und

Krankenhauskosten, Honorare, Löhne und

Gehälter, Pensionen, Mieten und Pachten

usw.;

i) Leistungen auf dem Gebiete des geistigen

Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte,

Lizenzen usw.) und Patentgebüren;

j) Unterhalt der diplomatischen, konsularischen

und kommerziellen Vertretungen;

k) Steuern, Strafen, Gerichtskosten, Kosten

und Eintreibungen öffentlicher Stellen

und Zollgebühren;

l) sonstige Zahlungen im Einverständnis zwischen

dem IEME und der Oesterreichischen

Nationalbank.

Artikel V

Um die Kontinuität der Lieferungen und der

Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische

Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge

zugunsten österreichischer oder spanischer

Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel I

genannten Dollarkontos in Höhe von USA-$

800.000.— durchführen.

Artikel VI

Die Oesterreichische Nationalbank und das

IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen

die zur Durchführung der Zahlungen

erforderlichen Genehmigungen erteilen.

Artikel VII

Die Oesterreichische Nationalbank und das

IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen

die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen

Maßnahmen beschließen.

Artikel VIII

Der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses

Zahlungsabkommens auf dem in Artikel I erwähnten

Dollarverrechnungskonto angezeigte

Saldo wird innerhalb von sechs Monaten durch

Lieferung von Waren abgedeckt werden, über

welche sich die beiden Vertragschließenden Teile

ins Einvernehmen setzen werden.

Artikel IX

Für die Zwecke dieses Abkommens versteht

man unter Österreich das Territorium der Republik

Österreich und unter Spanien das Territorium

der spanischen Halbinsel, die Balearischen

Inseln, die Kanarischen Inseln, die souveränen

Städte Ceuta und Melilla, das spanische Territorium

des Golfs von Guinea, die Gebiete

Spanisch West-Afrikas und die spanische Zone

des Protektorates in Marokko.

Artikel X

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung

für die Dauer eines Jahres in Kraft.

Es wird stillschweigend für eine weitere Vertragsperiode

verlängert, wenn es nicht von

einem der beiden Vertragschließenden Teile drei

Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Gegeben zu Wien, in französischer Sprache

und zweifacher Ausfertigung, am 21. März 1956.

Für die Österreichische Bundesregierung

Figl

Für die Spanische Regierung

De Erice y O'Shea

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