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88_1955 AT

88. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, BGBl.

Nr. 112, über vorläufige Maßnahmen auf dem

Gebiete der Zölle, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 126, wird

wie folgt abgeändert

Im § 2 sind die Worte „30. Juni 1955" durch

die Worte „31. März 1956" zu ersetzen.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1955 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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