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88_1954 AT

88. Verordnung: Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige von Irland, Island und Portugal.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige von Irland, Island und Portugal.

Auf Grund des § 12 des Paßgesetzes 1951 wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. Die Staatsangehörigen von Irland, Island

und Portugal bedürfen zum Überschreiten der

österreichischen Bundesgrenze keines österreichischen

Sichtvermerkes, sofern sie sich durch einen

gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates auszuweisen

vermögen.

§ 2. Wird mit einem der im § 1 genannten

Staaten in der Folge ein Abkommen über die

gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

abgeschlossen, verlieren die Bestimmungen des

§ 1 hinsichtlich des betreffenden Staates mit dem

Inkrafttreten dieses Vertrages ihre Wirksamkeit.

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