88_1954
AT
88. Verordnung: Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige von Irland, Island und Portugal.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 88. Verordnung: Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige von Irland, Island und Portugal.
1954_88_0 88. Verordnung: Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige von Irland, Island und Portugal.
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Auf Grund des § 12 des Paßgesetzes 1951 wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. Die Staatsangehörigen von Irland, Island
und Portugal bedürfen zum Überschreiten der
österreichischen Bundesgrenze keines österreichischen
Sichtvermerkes, sofern sie sich durch einen
gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates auszuweisen
vermögen.
§ 2. Wird mit einem der im § 1 genannten
Staaten in der Folge ein Abkommen über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
abgeschlossen, verlieren die Bestimmungen des
§ 1 hinsichtlich des betreffenden Staates mit dem
Inkrafttreten dieses Vertrages ihre Wirksamkeit.