88. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 5 und Abs.2
Z. 5 sowie des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2
und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird
verordnet
§ 6 der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
5. Juli 1951, BGBl. Nr. 181, betreffend die
Durchführung statistischer Erhebungen über die
Elektrizitätswirtschaft hat zu lauten
„§ 6. Inhalt der fünf jährlichen Bestandsstatistik.
(1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und Eigenanlagen erstrecken sich die Erhebungen
auf den Bestand an Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen
und Kesselanlagen, gegliedert
nach Energiequellen und aufgeteilt nach Zweck,
Art, Type, Leistungsfähigkeit und Baujahr; bei
Wasserkraftanlagen unter Angabe der charakteristischen
wasserwirtschaftlichen Zahlen über
Jahreszufluß, Niederschlagsmenge, Betriebswasser,
Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt;
bei Verwendung anderer Energiequellen
unter Angabe von Art und Heizwert der verwendeten
Brennstoffe.
(2) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen
erstrecken sich die Erhebungen außerdem
a) auf den Bestand an Anlagen zur Leitung
elektrischer Energie einschließlich der Umspann-
und Umformeranlagen sowie der
in Abnehmeranlagen eingebauten Zähler,
gegliedert nach Art und Zweck der An-
lagen, aufgeteilt nach Typen, Spannungsbereichen
und Leistungsfähigkeit; bei Zählern
ferner getrennt nach Eigentumsverhältnissen,
bei Leitungen überdies unter
Angabe der Leitungslänge;
b) auf den Umfang und die Beschaffenheit des
Unternehmens unter Angabe des Umfanges
und der Beschaffenheit seines Versorgungsgebietes
und zwar gegliedert nach Flächeninhalt,
versorgten Gemeinden und der nach
Abnehmergruppen aufgeteilten Zahl der
Abnehmer.
(3) Bei Unternehmen, die teilweise oder im
Nebenbetriebe öffentliche Energieversorgung betreiben,
sind Erhebungen nach Abs. 2 auf diesen
Betriebszweig beschränkt."