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88_1953 AT

88. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 5 und Abs.2

Z. 5 sowie des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2

und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird

verordnet

§ 6 der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom

5. Juli 1951, BGBl. Nr. 181, betreffend die

Durchführung statistischer Erhebungen über die

Elektrizitätswirtschaft hat zu lauten

„§ 6. Inhalt der fünf jährlichen Bestandsstatistik.

(1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und Eigenanlagen erstrecken sich die Erhebungen

auf den Bestand an Anlagen zur Erzeugung

elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen

und Kesselanlagen, gegliedert

nach Energiequellen und aufgeteilt nach Zweck,

Art, Type, Leistungsfähigkeit und Baujahr; bei

Wasserkraftanlagen unter Angabe der charakteristischen

wasserwirtschaftlichen Zahlen über

Jahreszufluß, Niederschlagsmenge, Betriebswasser,

Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt;

bei Verwendung anderer Energiequellen

unter Angabe von Art und Heizwert der verwendeten

Brennstoffe.

(2) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen

erstrecken sich die Erhebungen außerdem

a) auf den Bestand an Anlagen zur Leitung

elektrischer Energie einschließlich der Umspann-

und Umformeranlagen sowie der

in Abnehmeranlagen eingebauten Zähler,

gegliedert nach Art und Zweck der An-

lagen, aufgeteilt nach Typen, Spannungsbereichen

und Leistungsfähigkeit; bei Zählern

ferner getrennt nach Eigentumsverhältnissen,

bei Leitungen überdies unter

Angabe der Leitungslänge;

b) auf den Umfang und die Beschaffenheit des

Unternehmens unter Angabe des Umfanges

und der Beschaffenheit seines Versorgungsgebietes

und zwar gegliedert nach Flächeninhalt,

versorgten Gemeinden und der nach

Abnehmergruppen aufgeteilten Zahl der

Abnehmer.

(3) Bei Unternehmen, die teilweise oder im

Nebenbetriebe öffentliche Energieversorgung betreiben,

sind Erhebungen nach Abs. 2 auf diesen

Betriebszweig beschränkt."

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