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88_1951 AT

88. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,

BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom

19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes,

in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 29. März 1950, BGBl.

Nr. 100, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 7 treten an die Stelle der Worte

„nach Ablauf von vier Jahren" die Worte

„nach Ablauf von fünf Jahren".

2. Im § 11 Abs. 6 treten an die Stelle der

Worte: „binnen vier Jahren" die Worte: „binnen

fünf Jahren".

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 29. Mai

1951 in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

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