88_1951
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88. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
1951_88_0 88. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,
BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom
19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die
Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes,
in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 29. März 1950, BGBl.
Nr. 100, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 7 treten an die Stelle der Worte
„nach Ablauf von vier Jahren" die Worte
„nach Ablauf von fünf Jahren".
2. Im § 11 Abs. 6 treten an die Stelle der
Worte: „binnen vier Jahren" die Worte: „binnen
fünf Jahren".
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 29. Mai
1951 in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.