88. Bundesgesetz: Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes
an wird ein Zuschlag zur Mineralölsteuer (§§ 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949 über
die Mineralölsteuer, BGBl. Nr. 140) eingehoben.
Dieser Zuschlag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
§ 2. Der Zuschlag beträgt für 100 Kilogramm
Eigengewicht
1. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1 Z. 1
lit. b und 3 sowie der im § 1 Abs. 2 des
Mineralölsteuergesetzes bezeichneten Art... 20 S;
2. für Mineralöle der im § 1 Abs. 1 Z. 1
lit. a und 2 des Mineralölsteuergesetzes bezeichneten
Art 52 S.
§ 3. Für die Dauer der Einhebung einer
Mineralölabgabe an Stelle der Mineralölsteuer
(§ 13 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes) ist der
Zuschlag nach § 1 auch zur Mineralölabgabe einzuheben.
§ 4. Der Zuschlag dient zur Bedeckung der
Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung
der Bundesstraßen. Über die mit Ende des Finanzjahres
nicht verwendeten Eingänge an Zuschlagsbeträgen
darf über das betreffende Finanzjahr
hinaus verfügt werden.
§ 5. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 des
Mineralölsteuergesetzes sowie des § 8 Abs. 19 der
Mineralölsteuerdurchführungsverordnung (BGBl.
Nr. 149/1949) unbeschadet der Bestimmungen
des § 13 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes mit
der Maßgabe in Kraft, daß sie auch hinsichtlich
des Zuschlages zur Mineralölsteuer Anwendung
finden.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.