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88_1950 AT

88. Bundesgesetz: Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes

an wird ein Zuschlag zur Mineralölsteuer (§§ 1

und 2 des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949 über

die Mineralölsteuer, BGBl. Nr. 140) eingehoben.

Dieser Zuschlag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 2. Der Zuschlag beträgt für 100 Kilogramm

Eigengewicht

1. Für Mineralöle der im § 1 Abs. 1 Z. 1

lit. b und 3 sowie der im § 1 Abs. 2 des

Mineralölsteuergesetzes bezeichneten Art... 20 S;

2. für Mineralöle der im § 1 Abs. 1 Z. 1

lit. a und 2 des Mineralölsteuergesetzes bezeichneten

Art 52 S.

§ 3. Für die Dauer der Einhebung einer

Mineralölabgabe an Stelle der Mineralölsteuer

(§ 13 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes) ist der

Zuschlag nach § 1 auch zur Mineralölabgabe einzuheben.

§ 4. Der Zuschlag dient zur Bedeckung der

Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung

der Bundesstraßen. Über die mit Ende des Finanzjahres

nicht verwendeten Eingänge an Zuschlagsbeträgen

darf über das betreffende Finanzjahr

hinaus verfügt werden.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 des

Mineralölsteuergesetzes sowie des § 8 Abs. 19 der

Mineralölsteuerdurchführungsverordnung (BGBl.

Nr. 149/1949) unbeschadet der Bestimmungen

des § 13 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes mit

der Maßgabe in Kraft, daß sie auch hinsichtlich

des Zuschlages zur Mineralölsteuer Anwendung

finden.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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