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88_1949 AT

88. Kundmachung: Ermächtigung des Jugendfürsorgereferates der Bezirkshauptmannschaft Weiz zur Einrichtung der erweiterten Vormundschaft für die Sprengel der Bezirksgerichte Birkfeld, Gleisdorf und Weiz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Kundmachung: Ermächtigung des Jugendfürsorgereferates der Bezirkshauptmannschaft Weiz zur Einrichtung der erweiterten Vormundschaft für die Sprengel der Bezirksgerichte Birkfeld, Gleisdorf und Weiz.

Das Präsidium des Oberlandesgerichtes Graz

hat auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juli

1928, B. G. Bl. Nr. 194, und der Verordnung vom

23. Jänner 1929, B. G. Bl. Nr. 54, in der Fassung

der Verordnung vom 28. September 1932,

B. G. Bl. Nr. 302, das Jugendfürsorgereferat der

Bezirkshauptmannschaft Weiz zur Einrichtung der

erweiterten Vormundschaft für die Sprengel der

Bezirksgerichte Birkfeld, Gleisdorf und Weiz

ermächtigt und ihm die im § 3 des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1928, B. G. Bl. Nr. 194, angeführten

Befugnisse übertragen.

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