Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
88_1948 AT

88. Bundesverfassungsgesetz: Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesverfassungsgesetz: Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Gesetzgebung und Vollziehung.

§ 1. (1) Die Gesetzgebung in den Angelegenheiten

des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungs-

und des Disziplinarrechtes der Beamten

der Schulaufsicht sowie der Lehrer an den öffentlichen

Schulen aller Kategorien ist, soweit in diesem

Bundesverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt

wird, Bundessache.

(2) In den nach Abs. (1) ergehenden Bundesgesetzen

kann die Landesgesetzgebung durch Verfassungsbestimmung

ermächtigt werden, zu genau

zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen,

welche die der Diensthoheit der Länder unterstehenden

Lehrer betreffen, Ausführungsbestimmungen

zu erlassen. Hiebei finden die Bestimmungen

des Artikels 15, Abs. (6), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem

Sinne nach Anwendung.

(3) Die Durchführungsverordnungen zu den

nach Abs. (1) ergehenden Bundesgesetzen werden

vom Bunde erlassen, soweit es sich um Schulen

handelt, die den Landesschulbehörden unterstehen,

nach Anhörung dieser.

(4) Im übrigen steht die Vollziehung der gemäß

Abs. (1) ergehenden Bundesgesetze und der

hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen

[Abs. (3)] hinsichtlich der Beamten der Schulaufsicht

dem Bund als Träger der Diensthoheit zu,

hinsichtlich der Lehrer aber jenen Gebietskörperschaften,

die über sie die Diensthoheit ausüben

(§ 2).

Diensthoheit über die Lehrer.

§ 2. Die Diensthoheit über die Lehrer öffentlicher

Schulen wird ausgeübt

a) Vom Bund: über die Lehrer der Hochschulen,

der Mittelschulen, der mittleren

Lehranstalten aller Art und der sonst vom

Bunde erhaltenen Schulen;

b) von den Ländern: über die Lehrer (Kindergärtnerinnen)

der Volks-, Haupt-, Sonder-

und Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen sowie der

Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht

vom Bunde erhalten werden. Berufsschulen

im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind auch die ehemals „Fortbildungsschulen"

genannten Anstalten.

§ 3. Die Zuständigkeit zur Ausübung der

Diensthoheit der Bundesländer (§ 2, lit. b) wird

durch Landesgesetz geregelt. Soweit die Schulaufsichtsbehörden

des Bundes (Artikel 102 a,

Abs. (1), 2. Satz, des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von. 1929] die Schulaufsicht über

die in § 2 genannten Schulen ausüben, ist in

den Landesgesetzen zu bestimmen, daß diese

Behörden zur Mitwirkung an der provisorischen

und definitiven Anstellung, der Versetzung, der

Beförderung und Auszeichnung von, Lehrern

sowie zur Mitwirkung an den Qualifikations-

und Disiziplinarverfahren heranzuziehen sind

[Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929].

Dienstpostenplan.

§ 4. Die Bundesländer als Träger der Diensthoheit

über ihre Lehrer (§ 2, lit. b) haben alljährlich

einen Dienstpostenplan für den Bereich

dieser Diensthoheit aufzustellen. Die Bestimmungen

des § 15 des Gehalts-Überleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, B. G. Bl.

Nr. 22/1947, über den Dienistpostenplan finden

hiebei dem Sinne nach Anwendung.

Übergangsbestimmungen.

§ 5. Bis zu einer anderweitigen Regelung

durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten

der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand)

der Lehrer der öffentlichen Volks-,

Haupt-, Sonder- und Berufsschulen sowie der

land- und forstwitschaftlichen Fachschulen,

unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen

der Länder zum Personalaufwand

dieser Schulen. Die Diensthoheit der Bundesländer

über die Lehrer (Kindergärtnerinnen)

gemäß § 2, lit. b, wird hiedurch nicht berührt.

§ 6. (1) Der Zustimmung des zuständigen

Bundesministeriums bedürfen

1. Solange der Bund ganz oder teilweise für

die Kosten der Besoldung der Lehrer der öffentlichen

Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen

sowie der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen aufkommt

a) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen

Die Dienstpostenpläne der Länder für

die ihrer Diensthoheit unterstehenden

Lehrer (§ 4). Die Zustimmung kann aus

dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl

der Schüler je Klasse

nicht verweigert werden, wenn sie bei

Volks- und Hauptschulen mindestens 30,

bei Sonderschulen mindestens 15, bei land-

und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

mindestens 25, bei sonstigen Berufsschulen

mindestens 30 beträgt.

b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen

über Lehrer, die finanzielle

Auswirkungen nach sich ziehen.

Die zuständigen Bundesministerien

haben jedoch im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen jene Personalmaßnahmen

festzustellen, die ihrer

Geringfügigkeit wegen ohne Zustimmung

des zuständigen Bundesministeriums getroffen

werden können.

2. Bis zum 30. April 1950

a) Die Inverwendungnahme von Personen,

die durch das Verbotsgesetz 1947 betroffen

worden sind, als Lehrer und die Übernahme

solcher Personen auf die Dienstposten

der neugebildeten Personalstände

der der Diensthoheit der Länder unterstehenden

Lehrer (§ 2, lit. b), gemäß § 7,

Abs. (l), des Beamten-Überleitungsgesetzes

vom 22. August 1945, St. G, Bl. Nr. 134/

1945.

b) Die Inverwendungnahme von Lehrern, die

vorher im Schuldienste eines andern

Bundeslandes verwendet wurden.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs, (1),

Ziffer 2, werden die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes

vom 6. Februar 1947 über

die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz),

B. G. GBl. Nr. 25/1947,

nicht berührt.

Vollzugsklausel.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind, soweit sie nicht den Ländern

obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

mittleren und niederen Schulen jedoch

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

jedes im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →