88. Bundesverfassungsgesetz: Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gesetzgebung und Vollziehung.
§ 1. (1) Die Gesetzgebung in den Angelegenheiten
des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungs-
und des Disziplinarrechtes der Beamten
der Schulaufsicht sowie der Lehrer an den öffentlichen
Schulen aller Kategorien ist, soweit in diesem
Bundesverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt
wird, Bundessache.
(2) In den nach Abs. (1) ergehenden Bundesgesetzen
kann die Landesgesetzgebung durch Verfassungsbestimmung
ermächtigt werden, zu genau
zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen,
welche die der Diensthoheit der Länder unterstehenden
Lehrer betreffen, Ausführungsbestimmungen
zu erlassen. Hiebei finden die Bestimmungen
des Artikels 15, Abs. (6), des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem
Sinne nach Anwendung.
(3) Die Durchführungsverordnungen zu den
nach Abs. (1) ergehenden Bundesgesetzen werden
vom Bunde erlassen, soweit es sich um Schulen
handelt, die den Landesschulbehörden unterstehen,
nach Anhörung dieser.
(4) Im übrigen steht die Vollziehung der gemäß
Abs. (1) ergehenden Bundesgesetze und der
hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen
[Abs. (3)] hinsichtlich der Beamten der Schulaufsicht
dem Bund als Träger der Diensthoheit zu,
hinsichtlich der Lehrer aber jenen Gebietskörperschaften,
die über sie die Diensthoheit ausüben
(§ 2).
Diensthoheit über die Lehrer.
§ 2. Die Diensthoheit über die Lehrer öffentlicher
Schulen wird ausgeübt
a) Vom Bund: über die Lehrer der Hochschulen,
der Mittelschulen, der mittleren
Lehranstalten aller Art und der sonst vom
Bunde erhaltenen Schulen;
b) von den Ländern: über die Lehrer (Kindergärtnerinnen)
der Volks-, Haupt-, Sonder-
und Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen sowie der
Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht
vom Bunde erhalten werden. Berufsschulen
im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind auch die ehemals „Fortbildungsschulen"
genannten Anstalten.
§ 3. Die Zuständigkeit zur Ausübung der
Diensthoheit der Bundesländer (§ 2, lit. b) wird
durch Landesgesetz geregelt. Soweit die Schulaufsichtsbehörden
des Bundes (Artikel 102 a,
Abs. (1), 2. Satz, des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von. 1929] die Schulaufsicht über
die in § 2 genannten Schulen ausüben, ist in
den Landesgesetzen zu bestimmen, daß diese
Behörden zur Mitwirkung an der provisorischen
und definitiven Anstellung, der Versetzung, der
Beförderung und Auszeichnung von, Lehrern
sowie zur Mitwirkung an den Qualifikations-
und Disiziplinarverfahren heranzuziehen sind
[Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929].
Dienstpostenplan.
§ 4. Die Bundesländer als Träger der Diensthoheit
über ihre Lehrer (§ 2, lit. b) haben alljährlich
einen Dienstpostenplan für den Bereich
dieser Diensthoheit aufzustellen. Die Bestimmungen
des § 15 des Gehalts-Überleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, B. G. Bl.
Nr. 22/1947, über den Dienistpostenplan finden
hiebei dem Sinne nach Anwendung.
Übergangsbestimmungen.
§ 5. Bis zu einer anderweitigen Regelung
durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten
der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand)
der Lehrer der öffentlichen Volks-,
Haupt-, Sonder- und Berufsschulen sowie der
land- und forstwitschaftlichen Fachschulen,
unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen
der Länder zum Personalaufwand
dieser Schulen. Die Diensthoheit der Bundesländer
über die Lehrer (Kindergärtnerinnen)
gemäß § 2, lit. b, wird hiedurch nicht berührt.
§ 6. (1) Der Zustimmung des zuständigen
Bundesministeriums bedürfen
1. Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der Lehrer der öffentlichen
Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen
sowie der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen aufkommt
a) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen
Die Dienstpostenpläne der Länder für
die ihrer Diensthoheit unterstehenden
Lehrer (§ 4). Die Zustimmung kann aus
dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl
der Schüler je Klasse
nicht verweigert werden, wenn sie bei
Volks- und Hauptschulen mindestens 30,
bei Sonderschulen mindestens 15, bei land-
und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
mindestens 25, bei sonstigen Berufsschulen
mindestens 30 beträgt.
b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen
über Lehrer, die finanzielle
Auswirkungen nach sich ziehen.
Die zuständigen Bundesministerien
haben jedoch im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen jene Personalmaßnahmen
festzustellen, die ihrer
Geringfügigkeit wegen ohne Zustimmung
des zuständigen Bundesministeriums getroffen
werden können.
2. Bis zum 30. April 1950
a) Die Inverwendungnahme von Personen,
die durch das Verbotsgesetz 1947 betroffen
worden sind, als Lehrer und die Übernahme
solcher Personen auf die Dienstposten
der neugebildeten Personalstände
der der Diensthoheit der Länder unterstehenden
Lehrer (§ 2, lit. b), gemäß § 7,
Abs. (l), des Beamten-Überleitungsgesetzes
vom 22. August 1945, St. G, Bl. Nr. 134/
1945.
b) Die Inverwendungnahme von Lehrern, die
vorher im Schuldienste eines andern
Bundeslandes verwendet wurden.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs, (1),
Ziffer 2, werden die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes
vom 6. Februar 1947 über
die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz),
B. G. GBl. Nr. 25/1947,
nicht berührt.
Vollzugsklausel.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind, soweit sie nicht den Ländern
obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
mittleren und niederen Schulen jedoch
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
jedes im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, betraut.