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88_1946 AT

88. Bundesgesetz: Aufhebung des Demobilisierungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Aufhebung des Demobilisierungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1945 über

die Sicherstellung militärischer Anlagen und die

Einleitung der Demobilisierung (Demobilisierungsgesetz),

St. G. Bl. Nr. 24, wird aufgehoben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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