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88_1945 AT

88. Kundmachung: Druckfehlerberichtigungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Kundmachung: Druckfehlerberichtigungen.

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes

vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 8, über das

Staatsgesetzblatt wird kundgemacht

1. Im Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,

St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und

andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz)

hat es im § 1, Abs. (5), Satz 2,

statt „derartige Fälle" richtig „derartige Befehle"

zu lauten.

2. In der Kundmachung der Provisorischen

Staatsregierung vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 20, betreffend die Aufhebung der deutschen

Rechtsvorschriften über die NSDAP, ihre Gliederungen

und angeschlossenen Verbände (4. Kundmachung

über die Aufhebung von Rechtsvorschriften

des Deutschen Reiches), hat es zu lauten

Im Punkt 2, Abs. (8), Zeile 3/4, statt „§ 35,

Z. 3" richtig: „§ 35, Abs. (3)" und im Punkt 6,

Abs. (9), Zeile 1, statt „§ 4, Abs. (1), Mt. b und c"

richtig: „§ 4, Abs. (1), lit. c und d".

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