88. Kundmachung: Druckfehlerberichtigungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes
vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 8, über das
Staatsgesetzblatt wird kundgemacht
1. Im Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,
St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und
andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz)
hat es im § 1, Abs. (5), Satz 2,
statt „derartige Fälle" richtig „derartige Befehle"
zu lauten.
2. In der Kundmachung der Provisorischen
Staatsregierung vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 20, betreffend die Aufhebung der deutschen
Rechtsvorschriften über die NSDAP, ihre Gliederungen
und angeschlossenen Verbände (4. Kundmachung
über die Aufhebung von Rechtsvorschriften
des Deutschen Reiches), hat es zu lauten
Im Punkt 2, Abs. (8), Zeile 3/4, statt „§ 35,
Z. 3" richtig: „§ 35, Abs. (3)" und im Punkt 6,
Abs. (9), Zeile 1, statt „§ 4, Abs. (1), Mt. b und c"
richtig: „§ 4, Abs. (1), lit. c und d".