889. Verordnung: Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
[EWR/Anh. XIII: 374 L 0562, 377 L 0796, 389 L 04381
Auf Grund des § 4 Abs. 1 2 1 und Abs. 2 bis 4 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/1993, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 223/1994, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für
1 den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2. a) das Taxi-Gewerbe,
b) das mit Personenkraftwagen betriebene
Mietwagen-Gewerbe sowie c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
(2) Die, Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 4 Kraftfahrliniengesetz, idF BGBl. Nr. 128/ 1993, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, idF BGBl. Nr. 129/1993) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.
14
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer aktuellen Vermögensübersicht (Status) und der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahresabschlüsse zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, lediglich anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind überdies zu berücksichtigen.
1. die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens (Bankguthaben und nicht ausgenützte Kreditrahmen, Darlehenspromessen),
2. als Sicherheit verfügbare Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände außerhalb des Unternehmens,
3. die Höhe des Umlaufvermögens,
4. die Anschaffungswerte der Fahrzeuge, der Grundstücke und Gebäude und der sonstigen Betriebsanlagen sowie die geleisteten Anzahlungen für Anlagen,
5. Belastungen von Gegenständen des Betriebsvermögens, insbesondere Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte und Abtretung von Forderungen.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklägen
1. für den Personenkraftverkehr weniger als 100000 S je beantragtem Fahrzeug oder 5000 S je Sitzplatz der Vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen, wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist,
2. für die Z 2-Gewerbe weniger als 100000 S je beantragtem Fahrzeug betragen.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Der Nachweis im Sinne des § 2 kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder
eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, daß kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
(2) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3. Abschnitt
Fachliche Eignung
Prüfung der fachlichen Eignung
§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.
(2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.
(3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr
§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz idF BGBl. Nr. 129/1993 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muß einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Prüfungstermin
§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
Anmeldung zur Prüfung
§ 7 (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie
3. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.
Verständigung vom Prüfungstermin
§ 8. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben.
1. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
2. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.
Identitätsnachweis
§ 9. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Prüfungsvorgang
§ 10. (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Personenkraftverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muß vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern
1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5,
2. für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6,
3. für das mit Omnibussen betriebene Gästewagen-Gewerbe gemäß der Anlage 7
Wiederholung
§ 12. (1) Die schriftliche Prüfung, ist im Falle des Nichtbestehens zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist.
(3) Für Wiederholungsprüfungen gelten §§ 7 bis 9.
Prüfungsgebühr
§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
1. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt oder
2. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
§ 14. (1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule" bezeichnet.
oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.
(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen
gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung
kaufmännische Buchführung.
(3) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der Studienrichtung Maschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung
1. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
2. Grundregeln des Umweltschutzes bei der
Verwendung und Wartung der Fahrzeuge, zusätzlich bei Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau
3. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
4. kaufmännische Buchführung.
(4) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung
1. Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts,
2. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
3. Sozialversicherungsrecht,
4. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
5. Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
(5) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen (§ 8 Abs. 2 leg. cit.) oder jener Studienrichtungen (§ 8 Abs. 4 leg. cit.), deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung
schriftlich
1. kaufmännische Buchführung,
2. Lohnverrechnung,
mündlich
1. Verträge im allgemeinen,
2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
3. Geschäftsbücher,
4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
5. Sozialversicherungsrecht,
6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
7 Steuerrecht,
8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
9 kaufmännische Buchführung,
10. Fakturierung,
11. Marketing,
12. Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
13. Organisation der Wirtschaftskammern.
(6) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/ 561/EWG idF 89/438/EWG ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung
1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
2. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
3. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
4. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
5. Straßenverkehrssicherheit.
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 45l/ 1994, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung
schriftlich
1. kaufmännische Buchführung,
2. Lohnverrechnung.
mündlich
1. Verträge im allgemeinen,
2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
3. Geschäftsbücher,
4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
5. Sozialversicherungsrecht,
6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
7 Steuerrecht,
8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
9 kaufmännische Buchführung,
10. Fakturierung,
11. Reisebüros,
12. Organisation der Wirtschaftskammern,
13. Verkehrsgeographie.
(8) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/ 1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung
1 den schriftlichen Prüfungsteil;
2. vom mündlichen Prüfungsteil.
a) Abschnitt 1 (Recht);
b) Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes);
c) Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften) : ausgenommen
— Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
— Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
d) Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
e) von Abschnitt 5 Verkehrsgeographie.
4. Abschnitt
Vorschriften für Angehörige und Unternehmen
eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
§ 15. (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschafts-
raumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.
(2) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist, auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 befreit.
(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 idF 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
5. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe,
deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.
(2) Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung umzuschreiben.
(3) Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. a oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 idF BGBl. Nr. 128/1993 nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 zu dieser Verordnung auszustellen.
(4) Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 8 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum 1. Jänner 1996 durch eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 nachzuweisen.
6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 17 (1) Diese Verordnung tritt mit 1 Dezember 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 134/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1989, und
2. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren, BGBl. Nr. 710/1988.