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887_1993 AT

887. Verordnung: Aufwertung und Anpassung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 887. Verordnung: Aufwertung und Anpassung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1994

Auf Grund

1. des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993,

2. der §§ 23 Abs. 2 und 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993,

3. der §§ 19 Abs. 5 und 26 a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993

wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1994 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1994 auch im Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verbindlich.

§ 2. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1994 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1994 auch im Bereich des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes verbindlich.

§ 3. Die Hundertsätze, die für das Kalenderjahr 1994 an die Stelle der im § 23 Abs. 2 BSVG genannten Hundertsätze treten, werden wie folgt festgestellt

§ 4. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1994 werden auf Grund des § 19 Abs. 5 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 36000 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 5400 S festgestellt.

§ 5. Für das Kalenderjahr 1994 wird der im § 26 a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 190 S mit 195 S festgestellt.

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