886. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 wird verordnet
Artikel I
Der für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1994 mit 1,025 vorgesehene Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1993 auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen verbindlich.
Artikel II
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1993 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im Bundesgesetz BGBl. Nr. 687/1991 und in der Verordnung BGBl. Nr. 860/1992 angeführten Beträge wie folgt festgestellt
Artikel III
1. Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt
2. Die gemäß § 11 a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt
3. Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2072 S festgestellt.