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87_2003 AT

87. Verordnung: Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Stukkateure und Trockenausbauer (§ 94 Z 67 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenen höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer

oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch

einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer

oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch

einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende, ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 87. Kundmachung: Kündigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko über den Luftverkehr

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Majestät

des Königs von Marokko über den Luftverkehr (BGBl. Nr. 143/1982) wurde gemäß Art. 8 von Österreich

mit Note vom 17. Mai 2002 mit In-Kraft-Treten des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Marokko (BGBl. III Nr. 86/2003) gekündigt.

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