87. Verordnung: Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Stukkateure und Trockenausbauer (§ 94 Z 67 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenen höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch
einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch
einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende, ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Seiner Majestät
des Königs von Marokko über den Luftverkehr (BGBl. Nr. 143/1982) wurde gemäß Art. 8 von Österreich
mit Note vom 17. Mai 2002 mit In-Kraft-Treten des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Marokko (BGBl. III Nr. 86/2003) gekündigt.