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87_2002 AT

87. Verordnung: Änderung der Nickelverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Änderung der Nickelverordnung

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

Die Nickelverordnung, BGBl. II Nr. 204/2000, wird wie folgt geändert

§ 1 lautet

„§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem

menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie

1. Schmuck,

2. Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),

3. Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken

verwendet werden

in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die

nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel

übersteigt.“

BGBlPdf 87. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer

Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Albanien 22. Jänner 2002

Algerien 8. November 2001

Belarus 1. Oktober 2001

Belize 14. November 2001

Bolivien 22. Jänner 2002

Bulgarien 12. Februar 2002

Chile 10. November 2001

China 13. November 2001

Costa Rica 20. September 2001

Dänemark (ohne Färöer

Inseln und Grönland)

31. August 2001

Grenada 13. Dezember 2001

Guatemala 12. Februar 2002

Japan 16. November 2001

Kenia 16. November 2001

Kuba 15. November 2001

Lesotho 12. November 2001

Malta 11. November 2001

Monaco 6. September 2001

Myanmar 12. November 2001

Niederlande (für das

Königreich in Europa)

7. Februar 2002

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Palau 14. November 2001

Peru 10. November 2001

Portugal 10. November 2001

Russische Föderation 8. Mai 2001

Schweden 6. September 2001

St. Kitts und Nevis 16. November 2001

Ungarn 13. November 2001

Uruguay 10. November 2001

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Algerien

Vorbehalt

Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.

Algerien erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in jedem Fall erforderlich ist, um eine

Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Bolivien

Gemäß den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens stellt Bolivien fest, dass es seine

Gerichtsbarkeit im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht hinsichtlich der Straftaten begründet, die

in den in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Situationen und Umständen begangen werden.

Chile

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Chile, dass im Einklang mit Art. 6 Abs. 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes

der Republik Chile Verbrechen und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb

des Staatsgebiets der Republik begangen werden, welche unter mit anderen Mächten geschlossene Verträge

fallen, unter chilenischer Gerichtsbarkeit verbleiben.

China

Vorbehalt

China erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden

erachtet.

Dänemark

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens stellt Dänemark die folgenden Informationen über die

dänische Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung

Vorschriften betreffend die dänische Strafgerichtsbarkeit sind in §§ 6 bis 12 des dänischen Strafgesetzbuchs

enthalten. Die Bestimmungen haben den folgenden Wortlaut

§ 6

Straftaten, welche

1. im Hoheitsgebiet des dänischen Staates, oder

2. an Bord eines dänischen Schiffes oder Luftfahrzeugs, welches sich außerhalb des völkerrechtlich

anerkannten Hoheitsgebietes eines bestimmten Staates befindet, oder

3. an Bord eines dänischen Schiffes oder Luftfahrzeugs, welches sich in dem nach dem Völkerrecht

als einem fremden Staat zugehörig anerkannten Hoheitsgebietes befindet, und zwar von Personen,

die auf einem solchen Schiff oder Luftfahrzeug beschäftigt oder als Passagiere an Bord des

Schiffes oder Luftfahrzeuges reisen, begangen werden,

unterliegen der dänischen Strafgerichtsbarkeit.

§ 7

(1) Straftaten, welche außerhalb des Hoheitsgebietes des dänischen Staates durch einen dänischen

Staatsangehörigen oder eine in Dänemark ansässige Person begangen werden, unterliegen in den folgenden

Fällen ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit

1. Wenn die Straftat außerhalb des völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebietes eines bestimmten

Staates begangen wird, und unter der Voraussetzung, dass Straftaten dieser Art mit einer mehr

als viermonatigen Haftstrafe geahndet werden, oder

2. wenn die Straftat in dem völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates begangen

wurde, und unter der Voraussetzung, dass sie auch nach den in diesem Gebiet geltenden

Gesetzen strafbar ist.

(2) Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten gleichfalls für Straftaten, die von Personen begangen werden,

die Staatsangehörige von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden sind oder ihren Wohnort in

diesen Ländern haben, und die sich in Dänemark aufhalten.

§ 8

Die folgenden außerhalb des dänischen Hoheitsgebietes begangenen Straftaten unterliegen ungeachtet

der Staatszugehörigkeit des Täters ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit.

1. Straftaten, welche die Unabhängigkeit, Sicherheit, Verfassung der staatlichen Behörden des

dänischen Staates oder offizielle Pflichten oder Interessen, deren rechtlicher Schutz von einer

persönlichen Verbindung mit dem dänischen Staat abhängt, verletzen, oder

2. Straftaten, welche eine Vorschrift verletzen, zu deren Einhaltung der Täter im Ausland gesetzlich

verpflichtet ist, oder welche die Ausübung einer ihm im Hinblick auf ein dänisches Schiff oder

Luftfahrzeug auferlegte offizielle Pflicht präjudizieren, oder

3. Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebietes des dänischen Staates begangen werden und durch

die ein dänischer Staatsangehöriger oder eine in Dänemark ansässige Person verletzt wird, und

zwar unter der Voraussetzung, dass Straftaten dieser Art mit einer mehr als viermonatigen Haftstrafe

geahndet werden, oder

4. Straftaten, die unter § 183a dieses Gesetzes fallen. Die Strafverfolgung kann auch eine Übertretung

der §§ 237 und 244 bis 248 des Gesetzes umfassen, wenn die Straftat in Verbindung mit einem

Vergehen nach § 183a begangen wurde, oder

5. Straftaten, die von einem internationalen Übereinkommen erfasst sind, auf Grund dessen Dänemark

zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet ist, oder

6. wenn die Überstellung des Beschuldigten in ein anderes Land zwecks Einleitung eines gerichtlichen

Verfahrens abgelehnt wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Straftat in dem völkerrechtlich

anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates verübt wurde und nach den Gesetzen

dieses Staates strafbar ist, sowie unter der Voraussetzung, dass die Straftat nach dänischem

Recht mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe geahndet wird.

§ 9

Wenn die Strafbarkeit einer Tat von einer tatsächlichen oder beabsichtigten Folgewirkung abhängig

ist oder durch sie beeinflusst wird, gilt die Straftat auch dann als begangen, wenn diese Folgewirkung

eingetreten ist oder ihr Eintreten beabsichtigt wurde.

§ 10

(1) Wenn die Strafverfolgung nach den obigen Bestimmungen in Dänemark stattfindet, erfolgt die

Entscheidung über die Bestrafung oder andere rechtliche Folgewirkungen nach dänischem Recht.

(2) Unter den in § 7 dieses Gesetzes genannten Bedingungen, wenn die Straftat in dem völkerrechtlich

anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates begangen wurde, darf die Strafe nicht härter sein

als jene, die auf Grund der Gesetze dieses Staates vorgesehen ist.

§ 10a

(1) Eine Person, die von einem Strafgericht des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, verurteilt

wurde oder mit einer Strafe belegt wurde, die dem Europäischen Übereinkommen zur Internationalen

Gültigkeit von strafgerichtlichen Urteilen oder dem Gesetz betreffend die Übertragung von Gerichts-

verfahren in ein anderes Land unterliegt, darf in Dänemark nicht für dieselbe Straftat belangt werden,

wenn

1. sie rechtswirksam freigesprochen wurde, oder

2. die verhängte Strafe bereits verbüßt wurde, derzeit verbüßt wird oder nach den Gesetzen des

Staates, in dem sich das Gericht befindet, nachgesehen wurde,

3. sie zwar verurteilt, aber keine Strafe verhängt wurde.

(2) Die in Punkt 1 oben genannten Bestimmungen finden keine Anwendung auf

a) Straftaten, welche unter § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, oder

b) die in § 8 Absatz 1 Z. 1 genannten Straftaten, sofern nicht die Strafverfolgung in dem Staat, in

dem sich das Gericht befindet, auf Betreiben der dänischen Anklagebehörde erfolgte.

§ 10b

Wenn eine Person strafrechtlich verfolgt wird und eine Strafe über sie bereits in einem anderen Staat

für die selbe Straftat verhängt wurde, so ist die in Dänemark verhängte Strafe entsprechend der bereits im

Ausland verbüßten Strafe zu verringern.

§ 11

Wenn ein dänischer Staatsangehöriger oder eine in Dänemark ansässige Person in einem anderen

Land für eine Tat bestraft wurde, die nach dänischem Recht mit dem Verlust oder Entzug eines Amtes

oder eines Rechts auf Berufsausübung oder eines anderen Rechts bedroht ist, kann ein solcher Rechtsentzug

auf Grund einer öffentlichen Klage in Dänemark betrieben werden.

§ 12

Die Anwendung der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes unterliegt den geltenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Kuba

Vorbehalt

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Kuba, dass es sich nicht an Abs. 1 des genannten Artikels hinsichtlich

der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Parteien gebunden erachtet, da es der Auffassung ist, dass

solche Streitigkeiten durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden müssen. Folglich erklärt

es, dass es die verpflichtende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.

Erklärung

Kuba erklärt, dass keine der in Art. 19 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen eine Ermutigung oder

Duldung der Androhung oder Anwendung von Gewalt in internationalen Beziehungen darstellt, welche

unter allen Umständen streng von den Grundsätzen des Völkerrechts und den in der Charta der Vereinten

Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen geleitet werden müssen.

Kuba geht auch davon aus, dass die Beziehungen zwischen Staaten strikt auf den in der Resolution

2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen enthaltenen Bestimmungen gegründet sein

müssen. Außerdem ist die Ausübung von Staatsterrorismus historisch gesehen eine grundlegende Sorge

für Kuba gewesen, das der Auffassung ist, dass dessen vollständige Ausmerzung durch gegenseitige

Achtung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Staaten, volle Achtung der Souveränität und

territoriale Integrität, Selbstbestimmung und Nichteinmischung in innere Angelegenheiten eine vorrangige

Zielsetzung der Internationalen Gemeinschaft darstellen muss.

Kuba ist dementsprechend der festen Überzeugung, dass der ungebührliche Einsatz der Streitkräfte

eines Staates zum Zwecke der Aggression gegen einen anderen gemäß dem vorliegenden Übereinkommen

nicht geduldet werden kann, dessen Ziel darin besteht, eine der schlimmsten Verbrechensformen,

denen sich die moderne Welt gegenübersieht, im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zu

bekämpfen.

Die Duldung von Akten der Aggression hieße in der Tat, Verletzungen des Völkerrechts und der

Charta zu dulden und Konflikte mit unabsehbaren Folgen zu provozieren, die den notwendigen Zusammenhalt

der Internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen die Geißeln, die diese wirklich heimsuchen,

untergraben würden.

Ebenso legt Kuba die Bestimmungen dieses Übereinkommens dahin gehend aus, dass sie mit aller

Strenge auf Tätigkeiten Anwendung finden, die von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat

in Fällen durchgeführt werden, in denen kein bewaffneter Konflikt zwischen den beiden besteht.

Monaco

Das Fürstentum erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens

es seine Gerichtsbarkeit über Akte, die im Sinne von Art. 2 des Übereinkommens als Straftaten

anerkannt werden, in den in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens genannten Fällen begründet.

Myanmar

Vorbehalt

Myanmar erklärt hiemit nach Prüfung des genannten Übereinkommens, dass es diesem mit einem

Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 1 beitritt und sich nicht an die in diesem Artikel festgelegte Bestimmung gebunden

erachtet.

Niederlande

Vorbehalt

Die Niederlande gehen davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht der zuständigen

Gerichtsbehörden umfasst, zu entscheiden, eine Person, von der behauptet wird, eine derartige Straftat

begangen zu haben, nicht zu verfolgen, sofern nach Meinung der zuständigen Gerichtsbehörden

schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen darauf hinweisen, dass eine wirksame Strafverfolgung

unmöglich sein wird.

Russische Föderation

Erklärungen

Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 12 des Übereinkommens

in solcher Weise durchgeführt werden sollen, dass die absolute Verantwortung für die Begehung

von Straftaten, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist, ohne die Wirksamkeit

der internationalen Zusammenarbeit in Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe zu beeinträchtigen.

Die Russische Föderation erklärt, dass im Einklang mit Abs. 3 des Art. 6 des Übereinkommens sie

ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 6 Abs. 1

und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen begründet hat.

Uruguay

Notifiziert gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die Behörden Uruguays die Gerichtsbarkeit

über die in Art. 2 genannten Straftaten ausüben, auf die in Art. 6 Abs. 2 Bezug genommen wird.

Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. a und b gründet sich diese Gerichtsbarkeit auf Art. 10 des Strafgesetzbuches

(Gesetz 9155 vom 4. Dezember 1933) und hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. e auf Art. 4 des Luftfahrtgesetzes

(Gesetzesverordnung 14305 vom 29. November 1974).

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Portugal am 16. Jänner 2002 gemäß

Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches

portugiesische Gerichte für die jeweils in den Artikeln 300 und 301 dieses Strafgesetzbuches festgelegten

Verbrechen des Terrorismus und terroristischer Organisationen, wo immer sie begangen wurden,

zuständig sein werden, womit die in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle im Zusammenhang

mit den genannten Verbrechen erfasst sind.

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