87. Verordnung: Änderung der Nickelverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
Die Nickelverordnung, BGBl. II Nr. 204/2000, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem
menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie
1. Schmuck,
2. Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
3. Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken
verwendet werden
in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die
nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel
übersteigt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer
Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Albanien 22. Jänner 2002
Algerien 8. November 2001
Belarus 1. Oktober 2001
Belize 14. November 2001
Bolivien 22. Jänner 2002
Bulgarien 12. Februar 2002
Chile 10. November 2001
China 13. November 2001
Costa Rica 20. September 2001
Dänemark (ohne Färöer
Inseln und Grönland)
31. August 2001
Grenada 13. Dezember 2001
Guatemala 12. Februar 2002
Japan 16. November 2001
Kenia 16. November 2001
Kuba 15. November 2001
Lesotho 12. November 2001
Malta 11. November 2001
Monaco 6. September 2001
Myanmar 12. November 2001
Niederlande (für das
Königreich in Europa)
7. Februar 2002
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Palau 14. November 2001
Peru 10. November 2001
Portugal 10. November 2001
Russische Föderation 8. Mai 2001
Schweden 6. September 2001
St. Kitts und Nevis 16. November 2001
Ungarn 13. November 2001
Uruguay 10. November 2001
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Algerien
Vorbehalt
Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.
Algerien erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in jedem Fall erforderlich ist, um eine
Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Bolivien
Gemäß den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens stellt Bolivien fest, dass es seine
Gerichtsbarkeit im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht hinsichtlich der Straftaten begründet, die
in den in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Situationen und Umständen begangen werden.
Chile
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Chile, dass im Einklang mit Art. 6 Abs. 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes
der Republik Chile Verbrechen und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb
des Staatsgebiets der Republik begangen werden, welche unter mit anderen Mächten geschlossene Verträge
fallen, unter chilenischer Gerichtsbarkeit verbleiben.
China
Vorbehalt
China erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden
erachtet.
Dänemark
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens stellt Dänemark die folgenden Informationen über die
dänische Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung
Vorschriften betreffend die dänische Strafgerichtsbarkeit sind in §§ 6 bis 12 des dänischen Strafgesetzbuchs
enthalten. Die Bestimmungen haben den folgenden Wortlaut
§ 6
Straftaten, welche
1. im Hoheitsgebiet des dänischen Staates, oder
2. an Bord eines dänischen Schiffes oder Luftfahrzeugs, welches sich außerhalb des völkerrechtlich
anerkannten Hoheitsgebietes eines bestimmten Staates befindet, oder
3. an Bord eines dänischen Schiffes oder Luftfahrzeugs, welches sich in dem nach dem Völkerrecht
als einem fremden Staat zugehörig anerkannten Hoheitsgebietes befindet, und zwar von Personen,
die auf einem solchen Schiff oder Luftfahrzeug beschäftigt oder als Passagiere an Bord des
Schiffes oder Luftfahrzeuges reisen, begangen werden,
unterliegen der dänischen Strafgerichtsbarkeit.
§ 7
(1) Straftaten, welche außerhalb des Hoheitsgebietes des dänischen Staates durch einen dänischen
Staatsangehörigen oder eine in Dänemark ansässige Person begangen werden, unterliegen in den folgenden
Fällen ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit
1. Wenn die Straftat außerhalb des völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebietes eines bestimmten
Staates begangen wird, und unter der Voraussetzung, dass Straftaten dieser Art mit einer mehr
als viermonatigen Haftstrafe geahndet werden, oder
2. wenn die Straftat in dem völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates begangen
wurde, und unter der Voraussetzung, dass sie auch nach den in diesem Gebiet geltenden
Gesetzen strafbar ist.
(2) Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten gleichfalls für Straftaten, die von Personen begangen werden,
die Staatsangehörige von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden sind oder ihren Wohnort in
diesen Ländern haben, und die sich in Dänemark aufhalten.
§ 8
Die folgenden außerhalb des dänischen Hoheitsgebietes begangenen Straftaten unterliegen ungeachtet
der Staatszugehörigkeit des Täters ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit.
1. Straftaten, welche die Unabhängigkeit, Sicherheit, Verfassung der staatlichen Behörden des
dänischen Staates oder offizielle Pflichten oder Interessen, deren rechtlicher Schutz von einer
persönlichen Verbindung mit dem dänischen Staat abhängt, verletzen, oder
2. Straftaten, welche eine Vorschrift verletzen, zu deren Einhaltung der Täter im Ausland gesetzlich
verpflichtet ist, oder welche die Ausübung einer ihm im Hinblick auf ein dänisches Schiff oder
Luftfahrzeug auferlegte offizielle Pflicht präjudizieren, oder
3. Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebietes des dänischen Staates begangen werden und durch
die ein dänischer Staatsangehöriger oder eine in Dänemark ansässige Person verletzt wird, und
zwar unter der Voraussetzung, dass Straftaten dieser Art mit einer mehr als viermonatigen Haftstrafe
geahndet werden, oder
4. Straftaten, die unter § 183a dieses Gesetzes fallen. Die Strafverfolgung kann auch eine Übertretung
der §§ 237 und 244 bis 248 des Gesetzes umfassen, wenn die Straftat in Verbindung mit einem
Vergehen nach § 183a begangen wurde, oder
5. Straftaten, die von einem internationalen Übereinkommen erfasst sind, auf Grund dessen Dänemark
zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet ist, oder
6. wenn die Überstellung des Beschuldigten in ein anderes Land zwecks Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens abgelehnt wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Straftat in dem völkerrechtlich
anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates verübt wurde und nach den Gesetzen
dieses Staates strafbar ist, sowie unter der Voraussetzung, dass die Straftat nach dänischem
Recht mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe geahndet wird.
§ 9
Wenn die Strafbarkeit einer Tat von einer tatsächlichen oder beabsichtigten Folgewirkung abhängig
ist oder durch sie beeinflusst wird, gilt die Straftat auch dann als begangen, wenn diese Folgewirkung
eingetreten ist oder ihr Eintreten beabsichtigt wurde.
§ 10
(1) Wenn die Strafverfolgung nach den obigen Bestimmungen in Dänemark stattfindet, erfolgt die
Entscheidung über die Bestrafung oder andere rechtliche Folgewirkungen nach dänischem Recht.
(2) Unter den in § 7 dieses Gesetzes genannten Bedingungen, wenn die Straftat in dem völkerrechtlich
anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates begangen wurde, darf die Strafe nicht härter sein
als jene, die auf Grund der Gesetze dieses Staates vorgesehen ist.
§ 10a
(1) Eine Person, die von einem Strafgericht des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, verurteilt
wurde oder mit einer Strafe belegt wurde, die dem Europäischen Übereinkommen zur Internationalen
Gültigkeit von strafgerichtlichen Urteilen oder dem Gesetz betreffend die Übertragung von Gerichts-
verfahren in ein anderes Land unterliegt, darf in Dänemark nicht für dieselbe Straftat belangt werden,
wenn
1. sie rechtswirksam freigesprochen wurde, oder
2. die verhängte Strafe bereits verbüßt wurde, derzeit verbüßt wird oder nach den Gesetzen des
Staates, in dem sich das Gericht befindet, nachgesehen wurde,
3. sie zwar verurteilt, aber keine Strafe verhängt wurde.
(2) Die in Punkt 1 oben genannten Bestimmungen finden keine Anwendung auf
a) Straftaten, welche unter § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, oder
b) die in § 8 Absatz 1 Z. 1 genannten Straftaten, sofern nicht die Strafverfolgung in dem Staat, in
dem sich das Gericht befindet, auf Betreiben der dänischen Anklagebehörde erfolgte.
§ 10b
Wenn eine Person strafrechtlich verfolgt wird und eine Strafe über sie bereits in einem anderen Staat
für die selbe Straftat verhängt wurde, so ist die in Dänemark verhängte Strafe entsprechend der bereits im
Ausland verbüßten Strafe zu verringern.
§ 11
Wenn ein dänischer Staatsangehöriger oder eine in Dänemark ansässige Person in einem anderen
Land für eine Tat bestraft wurde, die nach dänischem Recht mit dem Verlust oder Entzug eines Amtes
oder eines Rechts auf Berufsausübung oder eines anderen Rechts bedroht ist, kann ein solcher Rechtsentzug
auf Grund einer öffentlichen Klage in Dänemark betrieben werden.
§ 12
Die Anwendung der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes unterliegt den geltenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Kuba
Vorbehalt
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Kuba, dass es sich nicht an Abs. 1 des genannten Artikels hinsichtlich
der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Parteien gebunden erachtet, da es der Auffassung ist, dass
solche Streitigkeiten durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden müssen. Folglich erklärt
es, dass es die verpflichtende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Erklärung
Kuba erklärt, dass keine der in Art. 19 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen eine Ermutigung oder
Duldung der Androhung oder Anwendung von Gewalt in internationalen Beziehungen darstellt, welche
unter allen Umständen streng von den Grundsätzen des Völkerrechts und den in der Charta der Vereinten
Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen geleitet werden müssen.
Kuba geht auch davon aus, dass die Beziehungen zwischen Staaten strikt auf den in der Resolution
2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen enthaltenen Bestimmungen gegründet sein
müssen. Außerdem ist die Ausübung von Staatsterrorismus historisch gesehen eine grundlegende Sorge
für Kuba gewesen, das der Auffassung ist, dass dessen vollständige Ausmerzung durch gegenseitige
Achtung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Staaten, volle Achtung der Souveränität und
territoriale Integrität, Selbstbestimmung und Nichteinmischung in innere Angelegenheiten eine vorrangige
Zielsetzung der Internationalen Gemeinschaft darstellen muss.
Kuba ist dementsprechend der festen Überzeugung, dass der ungebührliche Einsatz der Streitkräfte
eines Staates zum Zwecke der Aggression gegen einen anderen gemäß dem vorliegenden Übereinkommen
nicht geduldet werden kann, dessen Ziel darin besteht, eine der schlimmsten Verbrechensformen,
denen sich die moderne Welt gegenübersieht, im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zu
bekämpfen.
Die Duldung von Akten der Aggression hieße in der Tat, Verletzungen des Völkerrechts und der
Charta zu dulden und Konflikte mit unabsehbaren Folgen zu provozieren, die den notwendigen Zusammenhalt
der Internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen die Geißeln, die diese wirklich heimsuchen,
untergraben würden.
Ebenso legt Kuba die Bestimmungen dieses Übereinkommens dahin gehend aus, dass sie mit aller
Strenge auf Tätigkeiten Anwendung finden, die von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat
in Fällen durchgeführt werden, in denen kein bewaffneter Konflikt zwischen den beiden besteht.
Monaco
Das Fürstentum erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens
es seine Gerichtsbarkeit über Akte, die im Sinne von Art. 2 des Übereinkommens als Straftaten
anerkannt werden, in den in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens genannten Fällen begründet.
Myanmar
Vorbehalt
Myanmar erklärt hiemit nach Prüfung des genannten Übereinkommens, dass es diesem mit einem
Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 1 beitritt und sich nicht an die in diesem Artikel festgelegte Bestimmung gebunden
erachtet.
Niederlande
Vorbehalt
Die Niederlande gehen davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht der zuständigen
Gerichtsbehörden umfasst, zu entscheiden, eine Person, von der behauptet wird, eine derartige Straftat
begangen zu haben, nicht zu verfolgen, sofern nach Meinung der zuständigen Gerichtsbehörden
schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen darauf hinweisen, dass eine wirksame Strafverfolgung
unmöglich sein wird.
Russische Föderation
Erklärungen
Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 12 des Übereinkommens
in solcher Weise durchgeführt werden sollen, dass die absolute Verantwortung für die Begehung
von Straftaten, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist, ohne die Wirksamkeit
der internationalen Zusammenarbeit in Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe zu beeinträchtigen.
Die Russische Föderation erklärt, dass im Einklang mit Abs. 3 des Art. 6 des Übereinkommens sie
ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 6 Abs. 1
und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen begründet hat.
Uruguay
Notifiziert gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die Behörden Uruguays die Gerichtsbarkeit
über die in Art. 2 genannten Straftaten ausüben, auf die in Art. 6 Abs. 2 Bezug genommen wird.
Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. a und b gründet sich diese Gerichtsbarkeit auf Art. 10 des Strafgesetzbuches
(Gesetz 9155 vom 4. Dezember 1933) und hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. e auf Art. 4 des Luftfahrtgesetzes
(Gesetzesverordnung 14305 vom 29. November 1974).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Portugal am 16. Jänner 2002 gemäß
Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches
portugiesische Gerichte für die jeweils in den Artikeln 300 und 301 dieses Strafgesetzbuches festgelegten
Verbrechen des Terrorismus und terroristischer Organisationen, wo immer sie begangen wurden,
zuständig sein werden, womit die in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle im Zusammenhang
mit den genannten Verbrechen erfasst sind.