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87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5 Änderung des Richterdienstgesetzes

6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

7 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

8 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

11 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

12 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

13 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

14 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

15 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

16 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

17 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

18 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

19 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

20 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

21 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert

1. § 15a Abs. 1 lautet

„(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat

vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage

erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“

1a. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung

1. einer Militärperson,

2. eines Berufsoffiziers oder

3. eines Beamten, der gemäß § 69 Abs. 5a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz,

BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung

der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.“

1b. § 48f Abs. 4 Z 1 lautet

„1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in

ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und“.

2. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für

allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

3. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes

zu stellen.“

4. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet

„b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur

Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

5. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes

1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956,“.

6. § 145 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 145 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in

Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde

geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine

solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht,

ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.“

7. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes

1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956 und“.

8. Dem § 155 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.“

9. § 155 Abs. 5 und 5a lauten

„(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998,

BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben

außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des

öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63

UOG 1993).

(5a) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen

und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3

– mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen

Journaldiensten herangezogen werden.“

10. Dem § 160 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer

solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor

(§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“

11. § 160 Abs. 4 entfällt.

12. Der bisherige Inhalt des § 162 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden

angefügt

„(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind

mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.

(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein

privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.“

13. § 165 lautet

„§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und

Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der

Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben

(Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer

allfälligen Abteilung zu beteiligen,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem

Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)

Nachwuchs zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste)

nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu

erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung

der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen,

der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung

erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht

besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme

erreichbar ist.

(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit

als erbracht.

(4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes

und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften

ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes,

BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in

künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem

Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt,

ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrau-

ung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht

überschreiten.“

14. § 172 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der

Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben

(Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen

Abteilung zu beteiligen,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem

Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)

Nachwuchs zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität (Universität der

Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im

Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat

dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er

die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.

(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht

vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der

Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur

insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten

Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine

örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent

dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.“

15. § 172a lautet

„§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und

nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften

ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen

zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders

begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines

multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren

Ausmaß zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit

der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden

zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die

Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem

Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer

Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.“

16. Dem § 174 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.“

17. § 175 Abs. 6 entfällt.

18. Dem § 175 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt

„(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen

genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht

auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.

(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September

2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind – abweichend vom § 176

Abs. 6 – berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf

Überleitung gemäß § 176 zu stellen.

(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen

30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich

bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der

Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.“

19. Die Überschrift zu § 175a entfällt, § 175a lautet

„§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am

31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis

als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn

1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium

abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat

gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung

besitzt und

2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten

in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle

der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der

Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der

Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.

(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei

voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren

eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der

Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“

20. Dem § 176 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem

1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen

Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.“

21. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt

„§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis

gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner

Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3

angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen.“

22. Dem § 177 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Abs. 4 Z 1 und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten

Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.“

23. § 178 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher

Verwendung auch der Z 21.5) und“.

24. An die Stelle des § 178 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen

„(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf

Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177

Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultätskollegium

(Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betreffenden

Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige

Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten

Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation

des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die

der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur

Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener

Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein

nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu

bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.

(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten

und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers

hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten.

Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben

unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung

der Künste) und Lehre und

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige

Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung

der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach

der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die

angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder

nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen

abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2001 anhängigen

Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen

Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung

zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.“

25. § 185 Abs. 2 lautet

„(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an

die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.“

26. Die Überschrift zu § 189 lautet

„Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung“

27. § 189 Abs. 1 erster Satz lautet

„Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum

Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende

Sonderbestimmungen:“.

28. Im § 189 Abs. 2 wird der Ausdruck „als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998)“ durch den

Ausdruck „als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

29. Im § 189 Abs. 3 wird der Ausdruck „Universitätsassistent in Facharztausbildung“ durch den Ausdruck

„Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

30. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet

„Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes

1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der

Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit

nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“

31. Dem § 189 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf

abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.“

31a. § 207n Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat

bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu

enthalten.“

31b. § 207n Abs. 4 lautet

„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen

werden.“

32. Im § 219 Abs. 5c wird das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.

33. Dem § 236b Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 236b

Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung

eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

34. Der bisherige § 241a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf

Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine

Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

35. Im § 280 Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

36. Dem § 280 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation

der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten

für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den

Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung

der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“

37. Im § 281 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 33 oder § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat

„§ 69b WG“ ersetzt.

38. Dem § 284 wird folgender Abs. 45 angefügt

„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 48f Abs. 4 Z 1, § 155 Abs. 5 und 5a, § 178 Abs. 1 Z 1, § 185 Abs. 2, die Überschrift zu § 189,

§ 189 Abs. 1 bis 4, Anlage 1 Z 21.3 und Z 21.5 mit 1. Jänner 1999,

2. § 236b Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

3. § 207n Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,

4. § 15a Abs. 1 und Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 mit 1. September 2001,

5. § 138 Abs. 3 Z 2, § 148 Abs. 4 Z 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 165, § 172 Abs. 1 bis 3, § 172a,

§ 174 Abs. 3, § 175 Abs. 10 bis 12, § 175a, § 176a, § 177 Abs. 7, § 178 Abs. 2 bis 2b und § 189

Abs. 5 mit 30. September 2001,

6. § 236b Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.

Die Aufhebung des § 160 Abs. 4, des § 175 Abs. 6 und der Überschrift zu § 175a durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“

38a. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet

„1.4.4. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der

Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde

Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr

als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder

b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der

Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der

betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,“.

39. In der Anlage 1 Z 3.28 entfallen im Abs. 1 die Worte „nach dem Berufsausbildungsgesetz“.

40. In der Anlage 1 Z 21.3 lautet der Einleitungssatz

„Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle

der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:“.

41. Anlage 1 Z 21.5 lautet

„21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten

ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155

Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.“

42. In der Anlage 1 Z 23.1 wird der Punkt am Ende des Abs. 7 durch einen Beistrich und das Wort „oder“

ersetzt. Folgende lit. c wird dem Abs. 7 angefügt

„c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur

Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach § 3 Abs. 4 Z 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes

berechtigt.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/

2001, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet

„a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen

Gemeindeverband oder“.

2. Im § 12 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen

„f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an

Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen

Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften,

der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung

gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums

oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.

3. Nach § 12 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt

„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der

Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten

inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag

zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt

worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

ist, oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt

worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen

worden ist.“

4. § 12 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre,

wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen

erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,“.

5. Im § 12 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.

7. Im § 20c Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 und 2f“ ersetzt.

8. § 20c Abs. 2a lautet

„(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund

oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f zurückgelegten

Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft

oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung

bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“

9. § 21 Abs. 13 entfällt.

10. Im § 22 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt

„(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende

Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen

1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs

Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem

Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.

2. Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet

a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes

und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für

den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung

von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,

b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag,

der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung

von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.“

10a. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden

Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit

Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für

Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit

aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen.“

11. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a lautet

„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt

oder“.

12. § 36b lautet

„§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. er

a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10

erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz

betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979

betraut zu sein, und

2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979

mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten

übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt

gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und

b) dem jeweiligen Fixgehalt,

2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine

höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seiner Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,

3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt

noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage

gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage

nach § 36.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien

des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der

Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe

A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher

und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung

für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder

gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(4) Es sind gleichzuhalten

1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf

Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein

Fixgehalt,

2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den

Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines

Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt

eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“

13. In den Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den

Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“ ersetzt.

14. § 40c Abs. 1 erster Satz lautet

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen

Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche

Vergütung.“

15. § 45 lautet

„§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ................................................................................. 36,3 €,

2. alle übrigen Staatsanwälte ................................................................................................... 45,1 €.“

16. § 49a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen

als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und

ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

17. § 53b Abs. 1 erster Satz lautet

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten

und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche

Vergütung.“

17a. Im § 61 Abs. 5 wird am Ende der Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt. Der Z 6 wird

folgende Z 7 angefügt

„7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die

a) im gesamtschulischen Interesse liegt,

b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden

Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und

c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,

abwesend ist,“.

18. § 61 Abs. 8 dritter Satz entfällt.

19. Nach § 61 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt

„(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung

gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten

Beträge im Ausmaß von

1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,

2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6

BLVG,

3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,

4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.

Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich

der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.“

19a. Nach § 61 Abs. 8a wird folgender Abs. 8b eingefügt

„(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden

in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch

einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht

die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.“

20. § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b lauten

„a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1900 S,

b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1700 S,“.

21. Im § 61e Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „organisationsmäßig versehen“ durch den Ausdruck „organisationsmäßig

vorgesehen“ ersetzt.

22. § 61e Abs. 2 Z 4 lautet

„4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte

im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von

1250 S für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 1100 S für Lehrer einer der

Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.“

23. Im § 61e Abs. 2 werden für die Zeit ab 1. Jänner 2002 ersetzt

a) in Z 1 lit. a der Betrag „1900 S“ durch den Betrag „139,2 €“;

b) in Z 1 lit. b der Betrag „1700 S“ durch den Betrag „124,5 €“;

c) in Z 4 der Betrag „1250 S“ durch den Betrag „91,6 €“, und der Betrag „1100 S“ durch den Betrag

„80,6 €“.

24. Im § 63b werden ersetzt

a) in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 5 Z 1 der Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 1“ jeweils durch den

Ausdruck „der Verwendungsgruppen L PA und L 1“;

b) in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 5 Z 2 der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2“ jeweils durch den

Ausdruck „der übrigen Verwendungsgruppen“.

25. In § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.“

26. § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet

„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt

oder“.

27. § 77a lautet

„§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,

wenn

1. er

a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit

einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz

betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und

2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren

würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer

dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes

zwischen

a) seiner Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,

2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer

dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien

des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der

Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage

alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als

abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der

dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den

betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“

28. § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a lautet

„a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt

oder“.

29. § 94a lautet

„§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. sie

a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c

Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut

ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz

betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG

1979 betraut zu sein, und

2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979

mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson

übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt

gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und

b) dem jeweiligen Fixgehalt,

2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung

eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) ihrer Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94,

3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt

noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage

gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage

nach § 94.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien

des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der

Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe

M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder

M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher

und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung

für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder

gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(4) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach

den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt

eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“

30. Die Überschrift zu § 112b lautet

„Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben“

31. Der bisherige § 112b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend

Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu

leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.“

32. Dem § 113 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt

„(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2

Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach

einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt

worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind,

ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters

bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde,

die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige

oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten

Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des

Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam

1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem

inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht,

mit 1. Jänner 1999,

2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht,

mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu

einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht

maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen

von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen

sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit

Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder

der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen

auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits

eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14

für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum

31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b anzurechnen.“

33. § 113e Abs. 1 Z 2 lautet

„2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die

Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens

a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder

b) 50 Bedienstete

dieser Dienststelle(n) betroffen sind,“.

34. § 133a lautet

„§ 133a. § 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende

Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.“

35. Im § 171a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.

36. Dem § 175 wird folgender Abs. 39 angefügt

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. a) § 12 Abs. 2f, § 20c Abs. 2 Z 2 und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines

Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f

vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 113 Abs. 10 bis 15 sowie

b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 4 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1994,

2. § 20c Abs. 2a mit 1. Juli 1994,

3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses

zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung

betreffen, die Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a sowie § 40c Abs. 1, § 49a Abs. 1,

§ 53b Abs. 1, § 113 Abs. 10 bis 15 und § 133a mit 1. Jänner 1999,

4. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a, § 36b, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a, § 77a, § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a und § 94a mit

13. August 2000,

5. § 63b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 113e Abs. 1 Z 2 und § 171a mit

1. Jänner 2001,

6. a) § 22 Abs. 9a, § 61 Abs. 5, 8, 8a, 8b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 112b samt Überschrift,

b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und 22 des in der

Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. September 2001,

7. a) § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 sowie

b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 5 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Oktober 2001,

8. die Aufhebung des § 21 Abs. 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2001,

9. a) § 45 und

b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 23 des in der Einleitung

angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 2002.“

37. Im Art. 47 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, entfallen

a) im Abschnitt 47.1 die unter Z 19 vorgesehene Änderung des § 94a Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956

und

b) im Abschnitt 47.3 im § 175 Abs. 38 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 der Ausdruck „ , § 94a Abs. 2

Z 1“.

38. Im Art. 47 Abschnitt 47.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lauten die Änderungsziffern

54a und 109

„54a. Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „750 S“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 2 und 3 der Betrag „1500 S“ jeweils durch den Betrag „109,9 €“.“

„109. Im Art. II Abs. 1 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, werden der Betrag „800 S“

durch den Betrag „58,1 €“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72,7 €“ ersetzt. Die

Schillingbeträge gelten für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001, die Eurobeträge für die Zeit

ab dem 1. Jänner 2002.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt II eingefügt

„Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und

Universitäten der Künste

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

§ 49a. Anwendungsbereich

§ 49b. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

§ 49c. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit

§ 49d. Freistellung

§ 49e. Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

2. Unterabschnitt

Professoren

§ 49f. Dienstverhältnis

§ 49g. Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 49h. Besondere Aufgaben

§ 49i. Rechte

§ 49j. Entgelt

§ 49k. Abfertigung

3. Unterabschnitt

Assistenten

§ 49l. Aufnahme

§ 49m. Verwendungsdauer

§ 49n. Besondere Aufgaben

§ 49o. Dienstzeit

§ 49p. Rechte

§ 49q. Entgelt

§ 49r. Abfertigung

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

§ 49s. Allgemeines

§ 49t. Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

§ 49u. Besondere Aufgaben

§ 49v. Entgelt“.

2. In den die §§ 54e und 56e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses und in den Überschriften zu

den §§ 54e und 56e wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“

ersetzt.

3. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l2b, l3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;“.

4. § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet

„a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen

Gemeindeverband oder“.

5. Im § 26 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen

„f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an

Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen

Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften,

der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung

gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums

oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“.

6. Nach § 26 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt

„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der

Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten

inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag

zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt

worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

ist, oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt

worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen

worden ist.“

7. § 26 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre,

wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht,

es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden

vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung

der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,“.

8. Im § 26 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.

9. Im § 26 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.

10. § 29c Abs. 4 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche

Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für

allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

11. Dem § 29c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes

zu stellen.“

12. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet

„b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für

seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

13. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß

§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine

entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung

sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.“

14. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt

„Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und

Universitäten der Künste

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Anwendungsbereich

§ 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten

der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet

wird.

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

§ 49b. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung

der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des

wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit,

Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Angelegenheiten

im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation

der Universitäten – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, §§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten der Künste – KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998). Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen

Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der

Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb

der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.

Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben

und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten

Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder

zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der

Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen

Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993).

(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitätslehrer

in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs. 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu

ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in

Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders

nicht aufrechterhalten werden.

(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die

an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben

mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von

Tieren obliegen.

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den

Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der

Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den

universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) In den Fällen des § 29i bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia

docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften

einzuhalten.

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit

§ 49c. (1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der

ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen

Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer

mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche

Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der

Künste) zu führen (Mitarbeitergespräch).

(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der

Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder

sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979),

ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität

(Universität der Künste) angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an

Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist

unzulässig.

(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem

Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu

deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung

hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und

der Sachmittel zu enthalten.

(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der

Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen

Vorschriften abgegolten werden, und

2. die Universität (Universität der Künste) bzw. die betreffende Einrichtung über die erforderliche

Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Freistellung

§ 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der

Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben

begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der

Universität erfordern.

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

1. § 29a (Sonderurlaub) oder

2. § 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig

sind, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf

Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung

erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

§ 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG

1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste

oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die

Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von

§ 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.

Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den

Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der

Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten

akademischen Funktionen ausüben.

(3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des

Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993

oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan

und sein Anspruch auf Amtszulage.

(4) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen

gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für

Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des

Entgelts in folgendem Ausmaß

1. ein Semester für den

a) Studiendekan oder Vizestudiendekan,

b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;

2. zwei Semester für den

a) Rektor oder Vizerektor,

b) Dekan oder Vizedekan.

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer

weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung

für insgesamt ein weiteres Semester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit

Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.

(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der

akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem

beabsichtigten Antritt anzumelden.

2. Unterabschnitt

Professoren

Dienstverhältnis

§ 49f. (1) Professoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors im

Sinne

1. des § 21 UOG 1993 oder

2. des § 22 KUOG oder

3. des § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KH-OG), BGBl. Nr. 54/1970,

ausüben. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht

gleichgestellt.

(2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis.

Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.

(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische

Hochschulbildung,

2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende

Fach,

3. die pädagogische und didaktische Eignung,

4. Qualifikation zur Führungskraft,

5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und

sinnvoll ist,

7. für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des

Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.

(4) Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische

Hochschulbildung,

2.hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu

besetzende Fach,

3. die pädagogische und didaktische Eignung,

4. Qualifikation zur Führungskraft,

5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und

sinnvoll ist.

Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder

künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

(5) Die Universität (Universität der Künste) hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten

Methode der Personalauswahl zu bedienen.

(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste

anzuführen.

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4,

4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6

insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors

zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität

(Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung

obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und ist an die Zustimmung der

beteiligten Universitäten (Universitäten der Künste) gebunden.

(9) § 32 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht

zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der

Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.

§ 32 Abs. 2 Z 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs

des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.

Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 49g. (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten

1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9

EKUG,

längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als

Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder

Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.

(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung

des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn

1. das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich

unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (§ 22 Abs. 1 Z 2 UOG 1993, § 23

Abs. 1 Z 2 KUOG) und

2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier

facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem

positiven Ergebnis kommt.

(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter

(Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer

anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der

Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen

von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen.

Besondere Aufgaben

§ 49h. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der

Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs-

aufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer

allfälligen Abteilung zu beteiligen,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem

Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen)

Nachwuchs zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Studiendekan hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes

und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und

höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen,

insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes

obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der

Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit

zu berücksichtigen.

(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 an der Universität (Universität der Künste)

nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu

erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung

der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen,

der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung

erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht

besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit

als erbracht.

(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie

die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

§ 49i. (1) Der Professor führt

1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,

2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er

ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die

persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Entgelt

§ 49j. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben

und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität

der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem

Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 600000 S bis 1800000 S zu vereinbaren. Für die Zeit ab

1. Jänner 2002 treten an die Stelle des Betrages von 600000 S der Betrag von 43952,5 € und an die Stelle

des Betrages von 1800000 S der Betrag von 131857,6 €.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als

Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den

Regeln des § 8a anteilig.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen

sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors

(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen

sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen

in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.

Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

Abfertigung

§ 49k. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor

abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine

ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der

Professor nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG

und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG

sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach

sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.

(3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis

mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht

oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

(4) Soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses

eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in

§ 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.

(5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb

von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im

Ausmaß von

1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,

3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,

4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten

zurückzuzahlen.

(6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist § 35 anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Assistenten

Aufnahme

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a,

19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d, 29 sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den

folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die

1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende

künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(3) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des

ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches

nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 und 17 des

Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Z 4.3 des

UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Z 4.4 des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das

Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Z 2.4 des UniStG) besitzen.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und

Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf

nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines

vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 als Assistenten aufgenommen

werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben

notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten

vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 70 UniStG) ist

nicht erforderlich.

Verwendungsdauer

§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier

bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies

auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich

1. um Zeiten

a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9

EKUG,

c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

längstens jedoch um drei Jahre;

2. um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische)

Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.

Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen

treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten

oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

Besondere Aufgaben

§ 49n. (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der

Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre

mitzuwirken. Dazu zählen

1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der

Künste) des Instituts,

3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der

Beauftragung durch den Studiendekan,

4. die Betreuung von Studierenden,

5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,

6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand

schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter

sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener

Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.

(3) Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes

und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier

Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines

Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende

Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes

ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.

(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Abs. 3

nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.

(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sind

1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach

mit 75%,

3.Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden

künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts

eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“)

mit 65%,

4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder

kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(6) Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht

anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Dienstzeit

§ 49o. (1) Die Dienstzeit ist vom Institutsvorstand nach Anhörung des Assistenten im Voraus

einzuteilen. Dabei ist auf die Institutsaufgaben sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht

zu nehmen.

(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst

befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48

Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

§ 49p. (1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in

ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.

(2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang

seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu

veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer

Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung

erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer

Universitätseinrichtung.

(4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent

und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugsweise

zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die

übrigen Bewerber.

(5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe

besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung

im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellungnahme

eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Entgelt

§ 49q. (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt

1. für Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,

a) 500000 S (ab 1. Jänner 2002 36627,1 €),

b) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß

§ 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

a) 550000 S (ab 1. Jänner 2002 40289,8 €),

b) 650000 S (ab 1. Jänner 2002 47615,2 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß

§ 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer

Medizinischen Fakultät

a) 600000 S (ab 1. Jänner 2002 43952,5 €),

b) 700000 S (ab 1. Jänner 2002 51278,0 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß

§ 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als

Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu

kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen

Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der

Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß

lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen

sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen

in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.

Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe

geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem

Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.

Abfertigung

§ 49r. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten

abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden

Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche

Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach § 49d freigestellt war,

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15

bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer

einzurechnen.

(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis

mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder

unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses

eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35

Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.

(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von

vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß

von

1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten

zurückzuzahlen.

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

Allgemeines

§ 49s. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem

zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die

1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische,

künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden

1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d, 29 sowie 30

Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung

im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.

(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden,

wenn

1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach

einem solchen Arbeitsplatz besteht und

2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.

(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes

oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des

Institutsvorstandes einzuholen.

(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß

§ 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.

(6) Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung

(Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen

eines verpönten Motivs) erfolgt.

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

§ 49t. (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er

alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden

Arbeitsplatz besitzt.

(2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung

einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der

fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich

begründete Stellungnahme des Institutsvorstandes und eines allfälligen Abteilungsleiters einzuholen

sowie die Institutskonferenz anzuhören. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger

Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von

Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen

des Abs. 1 einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu

erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener

Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe

verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu

bestellen.

Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

§ 49u. (1) Organisationsrechtlich sind

1. die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im

Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

2. die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet.

(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der

Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken.

Dazu zählen

1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige

Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung

von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,

3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,

4. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung

des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein

unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben

persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der

Künste) zu erfüllen.

Entgelt

§ 49v. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin

bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden

Dienstzeit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger

Zeitraum erforderlich ist.

(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen

sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen

in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.

Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

verwendet werden, ist § 40c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 78 dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(5) Wird ein Staff Scientist vom Studiendekan mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen

beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß

von 9500 S (ab 1. Jänner 2002 von 690,4 €) je Semesterstunde.

(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 5 sind

1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach

mit 75%,

3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen

Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines

Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit

65%,

4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder

kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der

nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß

Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe

gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer

in § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungsrechtlichen

Stellung auszugehen.“

15. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49h Abs. 5 folgende Fassung

„(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und

zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“

16. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49o Abs. 2 zweiter Satz folgende Fassung

„§ 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz

und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“

17. § 51 Abs. 6 lautet

„(6) Aufnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“

18. Dem § 52 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt

„(7) Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen

genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 und 2, der schon vor seiner Aufnahme

das Erfordernis gemäß § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt,

einen Antrag gemäß § 52b zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies

nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches

bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.

(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen

30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich

bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der

Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.

(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August

2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß

§ 49l übernommen werden, wenn

1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen

hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu

wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt

und

2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in

der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der

Voraussetzung gemäß Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der

Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe

stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten

und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von

Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers

einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“

19. Dem § 52a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach

dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.

(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001

hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5

berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3

zu stellen.

(7) Abs. 4 Z 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume

nach dem 30. September 2001 liegen.“

20. Im § 52b Abs. 2 wird das Zitat „§ 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 178 Abs. 2, 2a, 2b

und 3 BDG 1979“ ersetzt.

21. § 54a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen

als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und

ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

22. Im § 54c Abs. 2 und im § 56c Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§§ 4 bis 6“ durch das Zitat „§§ 4 und 5“

ersetzt.

23. § 54e Abs. 1 erster Satz lautet

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten

gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

24. Im § 55 Abs. 2 wird das Zitat „§ 52a“ durch das Zitat „den §§ 52 oder 52a“ ersetzt.

25. § 56a Abs. 1 erster Satz lautet

„Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle

zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche,

zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste

sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

26. § 56e Abs. 1 erster Satz lautet

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten

gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

27. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“

28. Im § 78a Abs. 1 treten an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Bestimmungen

„2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die

für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften anzuwenden sind,

3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,

4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,

5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,

6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und

7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten

der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,“.

29. Dem § 78a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag

zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages

vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb

dieses Rahmens zu vereinbaren.“

30. Dem § 82 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt

„(10) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur

Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund

des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag

entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen

auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie

zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus

der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen

Vertragsbediensteten zusteht.

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des

Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam

1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem

inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht,

mit 1. Jänner 1999,

2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht,

mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu

einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht

maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen

von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter

Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer

seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder

der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen

auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums

bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag

anzurechnen.

(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten

entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, gilt § 18a mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli

1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen ist.“

31. Im § 83 Abs. 3 werden das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a

BDG 1979“ und das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2“ durch das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. a“ ersetzt.

32. Dem § 83 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf

Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(5) Für Karenzurlaube nach § 29c Abs. 4 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 5 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine

Antragstellung nach § 29c Abs. 5 bis 30. Juni 2002.“

33. Im § 95 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

34. An die Stelle des § 96 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

„(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation

der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten

für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den

Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung

der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten

anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

35. Im § 96a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.

36. Dem § 100 wird folgender Abs. 31 angefügt

„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. a) § 26 Abs. 2f und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses

zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung

betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

b) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 7 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1994,

2. a) § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a, die Überschriften zu den §§ 54e und 56e sowie § 54a Abs. 1, § 54e

Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 56e Abs. 1 und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines

Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f

vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 2 des in der Einleitung angeführten

Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1999,

3. § 95 Abs. 3 und § 96a mit 1. Jänner 2001,

4. § 45 Abs. 3 mit 1. September 2001,

5. a) § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6, Abschnitt IIa (§§ 49a bis 49v), § 51 Abs. 6, § 52

Abs. 7 bis 10, § 52a Abs. 5 bis 7, § 52b Abs. 2, § 54c Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 56c Abs. 2, § 57

Abs. 8 und § 78a Abs. 1 und 4 sowie

b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 1 des in der Einleitung angeführten

Bundesgesetzes und

c) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 8 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 30. September 2001,

6. § 49h Abs. 5 und § 49o Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. 3 Z 15 und 16 des in der

Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.“

37. Im Art. 48 Abschnitt 48.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautet die Überschrift

„Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft

treten“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall

oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem

Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit

vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die

Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde.

Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund

rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der

Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom

Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3

rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende

Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten

deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden

Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit,

weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach

Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt,

dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine

Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

2. § 5 Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet

„(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall

oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem

Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit

vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung

einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der

rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund

rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der

Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom

Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2

rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung

gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten

deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden

Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit,

weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt,

wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass

dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der

Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

3. § 13a Abs. 2 letzter Satz lautet

„Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie

die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.“

4. Im § 15b Abs. 1 und 2 wird der Betrag „20000 S“ jeweils durch den Betrag „1453,5 €“ ersetzt.

5. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage

nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn

1. sie im Ausland wohnen,

2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht

zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage

gehabt hat.“

6. Die Überschrift zu § 41 lautet

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden

Leistungen“

7. Im § 52 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 25 bis 41“ durch das Zitat „§§ 25 bis 41b“ ersetzt.

8. Abschnitt IXA lautet samt Überschrift

„Abschnitt IXA

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers

Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG

Anwendungsbereich

§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger

kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des

Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses

Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.

(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum

Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich

des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche

Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf

1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;

3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das

45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am

1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen

oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;

4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt

sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;

5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner

1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte

unterliegen.

(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die

Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50,

51 und 52 anzuwenden.

Anwartschaft

§ 57e. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der

Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach

diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung

gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;

3. Kündigung;

4. Entlassung;

5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die

Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach

Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Leistungen

§ 57f. (1) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen

1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den

überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie

2. Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag

nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse

§ 57g. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses

nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.

(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des

Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.

Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen

§ 57h. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die

Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach

§ 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach

§ 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.

(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes

Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i

ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen

nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss

zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j

ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen

Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.

(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit

Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor

gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des

betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

Vergleichsruhe(versorgungs)genuss

§ 57i. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis

8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im

Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,

Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als

ruhegenussfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt

ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(3) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 (Bf-DO 1986),

BGBl. Nr. 298, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenussfähiger

Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3

KV), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen

Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten

wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.

(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen

Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden

nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt,

dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage,

Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem

Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist

nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem

Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils

geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.

(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf

einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei

der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des

Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat,

sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen.

Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes

nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG und für die Zeiten, für die

der Bedienstete Beiträge (§ 57k) im vollen Ausmaß entrichtet hat.

(8) § 62c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der

Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

§ 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des

Ausmaßes der Zuschüsse nach § 57h sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils

geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den

Abs. 2 bis 4 und aus § 57k ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.

(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen

anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in

der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre

1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der

Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen

haben.

(4) § 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

Beitrag

§ 57k. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung

des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen

zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf

Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine

Beiträge zu leisten.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit

allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige

im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des

sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV

wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen

des § 57i Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG

oder

2. Karenzurlaubes nach § 56a KV oder

3. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

§ 57l. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 57i ermittelten

Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden

Abfertigung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist

vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen.

Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch

die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die

Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.

Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens

drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich

geltend zu machen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten

Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind

seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem

Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die

Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der

Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen

ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe

bevorschusst werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden.

Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG

vorzulegen.

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 57m. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten

nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I

Nr. 138/1997, anzuwenden.

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende

Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste

AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen

§ 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf

die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV

verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die

Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem

1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen

Bundesforste AG durchzuführen.

Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

§ 57p. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und

Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den

Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.“

9. § 57i Abs. 2 erster Satz lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003

„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbesondere

bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten

geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehaltsgesetzes

1956 die Beitragsgrundlage nach § 57k Abs. 2 dieses Abschnittes.“

10. Dem § 58 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt

„(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 13a Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 62k samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung

des § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 vorsieht, mit 1. Oktober

2000,

2. § 4 Abs. 4, § 15b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, die Überschrift zu § 41, Abschnitt IXA samt

Überschrift und § 62k samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,

3. § 5 Abs. 4 sowie § 57i Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 9 des in der Einleitung angeführten

Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.

(38) § 57i Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

11. Nach § 62j wird folgender § 62k samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001

§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis

einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu

bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.“

Artikel 5

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert

1. Im Art. VI Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

2. Dem Art. VI wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation

des Bundesministers für Justiz aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten

für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den

Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung

der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“

3. § 68c lautet

„§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b......................................................................... 36,3 €,

2. alle übrigen Richter ............................................................................................................. 45,1 €.“

4. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für

allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

5. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes

zu stellen.“

6. § 166b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf

Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine

Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

7. Dem § 166c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 166c

Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung

eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

8. Dem § 173 wird folgender Abs. 29 angefügt

„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 166c Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

2. § 68c und § 166c Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 6

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Nach § 9 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnungen

kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen

Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen

1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,

2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,

3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,

4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer

vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei

der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf

Vergütung gemäß § 61b des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.“

2. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und“

3. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-

Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich

sind, an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2001/2002 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet

werden

1. bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.“

4. Im § 15 Abs. 17 wird das Zitat „Art. 2“ durch das Zitat „Art. 47“ ersetzt.

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

2. § 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.“

Artikel 7

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „68,15%“ jeweils durch den Ausdruck „69,3%“

ersetzt.

2. Im § 38 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 4 folgende Z 4 und 5

„4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,

5. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S“

3. Dem § 39 wird folgender Abs. 19 angefügt

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 38 Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2000,

2. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 38 Abs. 2 Z 5 mit 1. Jänner 2001.“

Artikel 8

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt

„(22) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „das 60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „seinen

738. Lebensmonat“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall

oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem

Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser

Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente

oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen

wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf

Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen.

Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung

vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2

rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes

1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen.

Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf

Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die

Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so

findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für

sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

3. § 5b Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet

„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall

oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

(B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem

Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser

Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente

oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen

wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf

Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhegenusses bestehen.

Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung

vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2

rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes

1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen.

Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf

Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die

Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so

findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für

sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

4. Im § 5 Abs. 10 und im § 18e Abs. 3 wird der Betrag „66385 S“ jeweils durch den Betrag „5096,3 €“

ersetzt.

5. Im § 6a Abs. 3 wird der Betrag „892 S“ durch den Betrag „151,4 €“ ersetzt.

6. Im § 18c Abs. 4 und 6 entfällt jeweils der Ausdruck „ , Bläser“.

7. Dem § 18g Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 18g

Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung

eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

8. Im § 18h Abs. 1 wird nach den Worten „an die Stelle des in“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 2,“ eingefügt.

9. Der bisherige § 18i erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis

einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu

bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden

Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.“

10. § 22 Abs. 15 lautet

„(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des

30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf

Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben

werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie

anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.“

11. Dem § 22 wird folgender Abs. 20 angefügt

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 2 Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 4 und 6, § 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 2, soweit er eine rückwirkende

Anwendung des § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 vorsieht, mit

1. Oktober 2000,

2. § 18g Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

3. § 5 Abs. 3 und 10, § 6a Abs. 3, § 18g Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung und

§ 18i mit 1. Jänner 2002,

4. § 5b Abs. 3 und § 18e Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält hinsichtlich der §§ 42 bis 44 folgende Fassung

„§ 42 Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 43 Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 44 Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung“

2. Die §§ 42 bis 44 lauten samt Überschriften

„Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete

Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend

den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der

Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden

Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen

oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe

eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber

Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet

sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers

liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig

zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe

oder

2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht

unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und

dritter Satz und § 42 Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei

nicht zu berücksichtigen.

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme

höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes

vorrangig zuzulassen.“

3. Im § 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „sowie Gastvortragende“ durch den Ausdruck „ , Gastvortragende

sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung“ ersetzt.

4. Dem § 51 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. das Inhaltsverzeichnis und die §§ 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001,

2. § 46 Abs. 1 mit 30. September 2001.“

Artikel 11

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und“

2. § 9 Abs. 1a erster Satz lautet

„Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes

Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung

oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.“

3. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet

„Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so

leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinter-

bliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten

oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001

treten mit 1. September 2001 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert

1. § 13a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat

bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu

enthalten.“

1a. § 13a Abs. 4 lautet

„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nicht

zurückgezogen werden.“

1b. § 13b Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat

vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage

erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“

1c. Im § 52 erhalten die bisherigen Abs. 12 bis 17 die Absatzbezeichnung „15“ bis „20“; dem Abs. 20 wird

folgender Abs. 21 angefügt

„(21) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden,

dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.“

1d. § 58a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung

oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für

allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 58a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes

zu stellen.“

3. Dem § 115d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 115d

Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung

eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

4. Dem § 115d wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum

Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit

hinzuweisen.“

5. Im § 119a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

6. Im § 121d Abs. 2 wird das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.

7. Dem § 121d werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf

Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine

Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

8. Dem § 123 wird folgender Abs. 39 angefügt

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 115d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

2. § 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,

3. § 115d Abs. 8 mit 1. August 2001,

4. § 13b Abs. 1 und § 52 Abs. 21 mit 1. September 2001,

5. § 115d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“

9. Im Art. XI Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1984 wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002

durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert

1. § 13a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat

bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu

enthalten.“

1a. § 13a Abs. 4 lautet

„(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen

werden.“

1b. § 13b Abs. 1 lautet

„(1) Der Lehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat

vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage

erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.“

1c. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer

mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen ist auch dann mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die

jeweilige Schulveranstaltung endet, anzurechnen, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine

Nächtigung verbunden ist.“

2. § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 54 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 2 eingefügt

„2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten

Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen

Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt

a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.

Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung

von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese

Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“

3. Im § 54 Abs. 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“.

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere

1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

5. die Führung der Fachbibliothek,

6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und

7. Sicherheit und Virenschutz.“

5. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten

Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen

Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt

a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.

Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung

von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese

Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“

6. Nach § 56 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere

1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

5. die Führung der Fachbibliothek,

6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und

7. Sicherheit und Virenschutz.“

7. Der bisherige § 56 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.

8. § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 57 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in

denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

9. § 65a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,

BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder

zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für

allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

10. Dem § 65a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes

zu stellen.“

11. Der bisherige § 121e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf

Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 65a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine

Antragstellung nach § 65a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

12. Im § 124a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

13. Dem § 124d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 124d

Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung

eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

14. Dem § 124d wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum

Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit

hinzuweisen.“

15. Dem § 127 wird folgender Abs. 28 angefügt

„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. § 124d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

2. § 13a Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,

3. § 124d Abs. 8 mit 1. August 2001,

4. § 13b Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 54, § 56 und § 57 mit 1. September 2001,

5. § 124d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.“

2. Im § 10 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des

Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.“

3. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 109/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2000, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes,

dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: ,,Ich gelobe, dass ich die in

der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen

Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren

werde.“ “

2. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1274,2 €.“

3. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt.

4. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in

der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.“

5. Im § 18 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt

„sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.“

6. Nach § 29 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt

„(2b) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 in Kraft

1. § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 2001,

2. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002.“

7. Im § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister“

ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an

Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.

Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Der Gesetzestitel lautet

„Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an

Universitäten und Universitäten der Künste“

2. Die §§ 1 bis 3 lauten

„Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren

und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten

gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und

2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben,

eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde

(§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-

Abgeltung von 455,6 € (bis 31. Dezember 2001: 6269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß

Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1822,4 € (bis 31. Dezember 2001: 25076 S)

nicht übersteigen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden,

sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl

nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand,

Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b

BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung

gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes

1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten

(§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes

1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und

Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6

gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/

1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je

Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 € (bis 31. Dezember 2001: 4179 S). Diese Abgeltung darf für

eine Person im Semester 911,1 € (bis 31. Dezember 2001: 12537 S) nicht übersteigen.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)

eine Abgeltung von 145,4 € (bis 31. Dezember 2001: 2001 S).

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13

Wochenstunden nicht überschreiten.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf

Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten

werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht

handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung

folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde

1. in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,

2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)

1. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen

Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen

nach Z 3......................................... 1161,2 € (bis 31. Dezember 2001: 15978 S),

2. für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen

oder praktischen Fach, mit Ausnahme der

Lehrveranstaltungen nach Z 3 und 4 .................. 863,9 € (bis 31. Dezember 2001: 11887 S),

3. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen,

künstlerischen oder praktischen

Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung

eine vorwiegend anleitende oder

kontrollierende Tätigkeit ausübt......................... 566,9 € (bis 31. Dezember 2001: 7801 S),

4. für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen

Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden

künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils

im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts

eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis

für das gesamte Fach („künstlerische

Assistenz“).......................................................... 715,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9848 S).

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die

Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend

von Abs. 2

1. im Fall des Abs. 2 Z 1......................................... 960,1 € (bis 31. Dezember 2001: 13211 S),

2. im Fall des Abs. 2 Z 2......................................... 714,7 € (bis 31. Dezember 2001: 9835 S),

3. im Fall des Abs. 2 Z 3......................................... 468,7 € (bis 31. Dezember 2001: 6450 S),

4. im Fall des Abs. 2 Z 4......................................... 591,9 € (bis 31. Dezember 2001: 8145 S).

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b

BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration

nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren

(§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c

und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten

(§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen

und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration.

Stundenausmaß

§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und

gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt

nicht überschreiten

1. an den Universitäten

a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 6 Semesterstunden,

b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen

Fach..................................................................................................... 8 Semesterstunden,

c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen

oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung

eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 10 Semesterstunden,

2. an den Universitäten der Künste

a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach................... 8 Semesterstunden,

b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen

Fach einschließlich Solokorrepetition................................................. 10 Semesterstunden,

c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen

oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung

eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt .... 12 Semesterstunden,

d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder

im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils

im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers

mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische

Assistenz“)................................................................................ 11 Semesterstunden.

(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Abs. 1

genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten

wie folgt umzurechnen

1. an den Universitäten entspricht

a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ...................................... 1,00 Werteinheiten,

b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b...................................... 0,75 Werteinheiten,

c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ...................................... 0,60 Werteinheiten,

2. an den Universitäten der Künste entspricht

a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ...................................... 1,25 Werteinheiten,

b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b...................................... 1,00 Werteinheiten,

c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ...................................... 0,83 Werteinheiten,

d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d...................................... 0,91 Werteinheiten.

(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend

unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.

Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende

§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste

eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß

der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und

auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu

nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die

Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von

Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.

(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter

Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung

der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu

nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter

Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

3. § 5 samt Überschrift lautet

„Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten

§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61, 61a und 62 UniStG)

gebühren folgende Entschädigungen

1. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage;

b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen

Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im

Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden

und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat,

gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen

Entschädigung;

2. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des

Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage;

b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen

Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im

Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten

und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung

im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen

1. dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (§ 65a Abs. 8

UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage;

2. einem Universitätslehrer gemäß § 30 KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und

Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung

der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im

Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

3. einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (§ 65a Abs. 2 zweiter Satz UniStG)

eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Z 1.“

4. Nach § 5 werden folgende Bestimmungen eingefügt

„Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der

Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und

Erweiterung der fachlichen Bildung.

(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium

der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige

Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs. 1 oder 2

wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.

(4) Organisationsrechtlich sind

1. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der

Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

2. die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der

Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20

Abs. 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet. § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 UOG 1993 und § 33 Abs. 1 und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissenschaftlichen

und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden.

(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen

1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,

3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer

§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich

auszuschreiben. § 20 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs. 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden.

(2) Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vorschlag

des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die

1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes

a) Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium

oder

b) gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder

2. eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-

wissenschaftliche Ausbildung

abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.

(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen

(Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt

angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein

Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.

(4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis

kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer

von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der

Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer

von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während

einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese

Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben

darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.

(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaftliche

Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen

Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten

bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des

Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten

werden.

(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden

Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach

Ablauf von sieben Jahren.

(8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die §§ 3 bis 9, 15 bis 15d und 15i

des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,

BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), anzuwenden.

(9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten

1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9

EKUG,

3. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

längstens jedoch um drei Jahre.

(10) Eine Bestellung für einen von Abs. 7 abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur

Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden

Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung

notwendig ist.

Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters

§ 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und

Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung

von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),

2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit

an der Dissertation und

beziehen sich auch auf die Angelegenheiten der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der

Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 UOG 1993 und §§ 3 bis 4 KUOG).

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben

außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrichtung

mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungsvorschriften

angeführten Pflichten zu erfüllen.

(3) Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften,

frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter

mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden

beauftragt werden.

(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung

vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche

(Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der

Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für

1. die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für

die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder

künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und

2. eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie

etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung,

Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.

(5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen

Fakultät ist abweichend von Abs. 4 Zeit für die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Inhalte in angemessenem

Ausmaß einzuräumen.

(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten,

seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu

befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung

einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen)

Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete

über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß.

Rechte

§ 6c. (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstlerischen)

Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu

bezeichnen.

(2) Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen.

Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung

erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich.

Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

(3) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissenschaftlicher

(Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter

in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen,

wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen

Bewerber.

(4) Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen)

Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung

für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf

Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft

gemachten Experten einzuholen.

Freistellung

§ 6d. (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das

Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungsverhältnis

in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im

vollen Ausmaß.

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu

Erholungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer

dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung

der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse

der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen)

Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

(4) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter

über das in Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt

werden.

(5) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den

für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen.

(6) § 160 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen

(Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung

und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist der

Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet

1. mit Zeitablauf,

2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der

Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist,

3. durch Ausschluss wegen

a) des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung,

b) unbefriedigenden Arbeitserfolges,

c) pflichtwidrigen Verhaltens,

4. mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund.

Ausbildungsbeitrag

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

1. für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische

Mitarbeiter

a) 291278 S (ab 1. Jänner 2002 21168,0 €),

b) 323642 S (ab 1. Jänner 2002 23520,0 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im

Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

2. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in

tierärztlicher Verwendung

a) 304224 S (ab 1. Jänner 2002 22108,8 €),

b) 336558 S (ab 1. Jänner 2002 24458,6 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im

Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

3. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen

Bereich einer Medizinischen Fakultät

a) 354224 S (ab 1. Jänner 2002 25742,5 €),

b) 386558 S (ab 1. Jänner 2002 28092,3 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im

Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag

entsprechend zu aliquotieren.

(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie

Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 8

erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt

werden.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres

verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche

Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt

verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der

Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher

Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag

ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen

gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen

auszuzahlen.

(6) Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben

verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe

fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkostenzuschuss

und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste

sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift

1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a

bemessen.

(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität

(Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen

Vorschriften abgegolten werden und

2. die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der

Teilrechtsfähigkeit verfügt.

§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens

vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt

dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen

Ausbildungsbeitrages.

(2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß

Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese

Leistung im Ausmaß von

1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten

zurückzuzahlen.“

5. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Lehr- und Prüfungstätigkeiten“ durch den Ausdruck

„Tätigkeiten“ ersetzt.

6. § 7 Abs. 6 bis 9 lautet

„(6) Die in § 1 Abs. 3, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie in § 6f Abs. 1 genannten Beträge

erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das

Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen

ist.

(7) Die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 und aus § 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf

Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben

und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar

sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr

Cent auf volle zehn Cent aufzurunden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und

Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom-

oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den §§ 1 und 2 erteilt werden.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft

1. die §§ 6 und 6a bis 6g mit 30. September 2001,

2. die §§ 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1, 6 und 9 und § 10 mit 1. Oktober 2001,

3. § 7 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.“

8. § 10 lautet

„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft,

Bildung und Kultur betraut.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a wird das Zitat „und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948“

durch das Zitat „und Abschnitte IIa und III Vertragsbedienstetengesetz 1948“ ersetzt.

2. Im § 36a treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Bestimmungen

„(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen

Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters

gleichzuhalten.

(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste)

sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für

die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“

3. Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) § 13 Abs. 1 Z 5 und § 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 87/2001 treten mit 30. September 2001 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 74 Z 2 lit. f lautet

„f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten,

bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),“

2. § 74 Z 3 lit. b lautet

„b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),“

3. § 74 Z 4 lit. c lautet

„c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.“

4. Dem § 77 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) § 74 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September

2001 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f“

ersetzt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001

in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2001)

In der Anlage II, Stellenplan für das Jahr 2001, werden dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles folgende

Abs. 4 bis 7 angefügt

„(4) Die Regelungen der Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Vollrechtsfähigkeit

der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.

(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertragsassistenten

erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.

Hiefür gilt

a) Der für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in österreichischen Schilling ist

durch den Koeffizienten 1000 zu dividieren und die solcher Art ermittelte Summe ergibt die

Anzahl der Personalpunkte.

b) Ab dem 1. Jänner 2002 gilt für die Währungseinheit Euro Folgendes: Der nach lit. a ermittelte

Punktewert ist durch 13,7603 zu teilen.

(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt Folgendes

a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität im

Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitätsprofessor,

mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte

Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hierbei nicht überschritten werden.

b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zugunsten

der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung)

gebunden werden.

c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Universitätsprofessor

oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis

dieser Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Durch Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen

nicht berührt.“

Artikel 21

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum

Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den

Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des

Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik

sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen

werden.“

2. § 7 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhandlungen,

von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen

Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich

mehrerer Bundesministerien nicht entgegen.“

3. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete

Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im

Sinne der Anlage 1 Z 1.4.4 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des

Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.“

4. § 12 lautet

„§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der

Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen

sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.“

BGBlPdf 87. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokollen und Memorandum

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister

für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in Berücksichtigung der Tatsache, daß die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik

Polen über die internationale Güterbeförderung im Straßenverkehr, in Kraft getreten am 1. Jänner 1964,

den politischen, wirtschaftlichen, verkehrspolitischen und ökologischen Gegebenheiten nicht mehr

entspricht,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien

geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die

Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Polens

der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen

quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien

auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Schiff) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die

Schiene oder auf das Schiff notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten

umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der

Minimierung der Lärm- und Schadstoffemissionen der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung

kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der

Straße auf die Schiene oder auf das Schiff zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage

verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Schiffahrt vor

allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen, haben vereinbart

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler

Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen

Österreich und Polen.

2. Die Vereinbarung bezieht sich daher

aus der Sicht der Verkehrsträger auf den

– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,

– Kombinierten Verkehr Schiff – Straße,

– Kombinierten Verkehr Schiene – Schiff,

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind;

aus der Sicht der Verkehrsarten auf den

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten

und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr

die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/

Verladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof/Verladehafen zum Entladebahnhof/Entladehafen mit der Eisenbahn oder

mit dem Schiff in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem

anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder

einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenzen

beider Vertragsparteien überschritten werden müssen, und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/

Entladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);

2. Lastfahrzeug

jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,

Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;

3. gewerbsmäßiger Güterverkehr

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, wenn die Beförderung auf eigene Rechnung und

Gefahr, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen

Vorteil zu erzielen;

4. Werkverkehr

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,

vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung

vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des

Unternehmens dienen,

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des

Unternehmens geführt werden,

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm

auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein,

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens

darstellen.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER EISENBAHNEN UND DES

KOMBINIERTEN VERKEHRS

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte

Förderung des Kombinierten Verkehrs über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach

folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren

Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden

Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten

zwischen Österreich und Polen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die

Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere

Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber

den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.

2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,

daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten

Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

1. Die Vertragsparteien fordern die Eisenbahnunternehmen auf, die bereits eingeleiteten Maßnahmen

zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortzuführen und die Qualität

des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.

2. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften

des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich

vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden

technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;

b) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen;

c) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der

bestehenden Terminals;

d) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials

(Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten besonders im

Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

e) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für

die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter;

f) des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

3. Die Vertragsparteien streben an und werden unterstützen, daß die Eisenbahnunternehmen und die

Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs gemeinsame Maßnahmen im Angebotsbereich von Verkehrsleistungen

setzen.

4. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in

einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 5

Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote

die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck

vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und

organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die

Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt sowie dem AGC (hinsichtlich

der Linienführung) Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien

eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu

erreichen; dies unter Berücksichtigung der Transportwirtschaftlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen

und der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport

verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer

Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder

nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der

Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß

Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach

und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

g) die Überführung von Leichen;

h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast,

einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen

(insbesondere bei Naturkatastrophen);

j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder

anderen Sicherheitskräften begleitet werden;

k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen

soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung

der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug

erteilten Genehmigung;

m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-

und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen;

p)die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen

durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung

hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von

der zuständigen Behörde erteilt wurde.

2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf

bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs oder innerhalb einer bestimmten Zone

um den jeweiligen Terminal keiner Genehmigung bedürfen.

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist eine Genehmigung erforderlich, sofern nicht Artikel 8

etwas anderes bestimmt.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Unternehmers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet, und ist

nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die

zuständige Bebörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen

ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer

ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst

auszufüllen.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung

ausgestellt wird.

Artikel 10

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Das heißt, auf Grund dieser Vereinbarung

sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates,

dh. Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,

daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 11

Sanktionsbestimmungen

1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und

Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die

jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals

gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung

können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der

zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen

treffen

a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten

(Verwarnung);

b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug

von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des

anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt

wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt

werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser

Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 12

Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe

werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission

zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in

Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei

Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes

und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten

Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 13

Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen die

Umwelt möglichst wenig belastende Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die

Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge

ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche

Lastfahrzeuge.

Artikel 14

Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen

überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von

der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 15

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach

dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die

Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die

Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13

und Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie

über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Vereinbarung

zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem

Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die internationale Güterbeförderung im Straßenverkehr,

in Kraft getreten am 1. Jänner 1964, außer Kraft.

Artikel 17

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens

drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

V. Klima

Der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen

Z. Jaworski

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Kombinierten Verkehrs zu den Artikeln 4, 5 und 8 der Vereinbarung

zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über

die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. c

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen

in den Terminals Wien-Nordwestbahnhof, Wels, Graz und Fürnitz getroffen. Dabei wird auf die

erforderliche Einbindung und Bedienung des von Polen kommenden und nach Polen gehenden

Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese

Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften

darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Polen Ausbaumaßnahmen in

den Terminals Gdynia, Warszawa, Lodz und Gliwice gesetzt. Unter Berücksichtigung der im AGTC

vorgesehenen Standards wird die polnische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens

und verbesserter Verbindungen mit dem österreichischen Terminalnetz bis spätestens Mitte 1994

Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen polnischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird

auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich

gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die polnische Seite wird bei den

Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen

durchzuführen.

(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept für

die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und Polen von Interesse

sind, zu erarbeiten. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertragsparteien, Bahnunternehmen und

Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und trilateralen Gespräche mit den

zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. d

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften

darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur

bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu

erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die

Konkretisierung zu enthalten.

Zu Artikel 4 Ziffer 3

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des

Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen

Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften

einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.

Zu Artikel 5

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Maßnahmen zu

ergreifen, um die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr stufenweise bis Mitte 1994 in die Terminals

zu verlegen. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften

des Kombinierten Verkehrs bi- und trilaterale Gespräche mit den zuständigen Behörden und

Unternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen, um eine ungehinderte

Beförderung zu ermöglichen.

Zu Artikel 8 Ziffer 2

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller

oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und

Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

(2) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des

Kombinierten Verkehrs aufzufordern, daß diese alle Vorbereitungen (Studien, Planungsvorarbeiten, usw.)

für die Einrichtung einer Rollenden Landstraße zwischen Österreich und Polen treffen, um eine

Inbetriebnahme noch im Jahr 1994 zu ermöglichen. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertrags-

parteien, Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und

trilateralen Gespräche mit den zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen

Republik aufnehmen.

(3) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr vereinbaren die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen

und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender

und die Errichtung weiterer Verbindungen zwischen Österreich und Polen vorzunehmen. In diesem

Zusammenhang sollen die betreffenden Stellen vorerst alle Maßnahmen treffen, um die Verbindung

Gdynia–Wien zu verbessern (zB durch die Einführung eines Kabotagekontingentes und durch die Anbindung

anderer Verkehrszentren an diese Verkehrsrelation).

(4) Sofern Österreich oder Polen mit anderen Staaten eine liberalisierte 70 km-Zone um den

Terminal einer Rollenden Landstraße vereinbart hat, gilt diese Regelung auch für in Polen zugelassene

Lastkraftfahrzeuge, die diese Rollende Landstraße benützen. Die Vertragsparteien vereinbaren weiters,

daß sie bei hinkünftig zwischen Österreich und Polen eingerichteten bilateralen Rollenden Landstraßen

die Vereinbarung liberalisierter Zonen im Radius von 70 km Luftlinie um den betreffenden Terminal bzw.

die Vereinbarung bestimmter von der Genehmigungspflicht befreiter Straßenkorridore anstreben werden.

(5) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung

der hinkünftig zwischen Polen und Österreich eingerichteten Rollenden Landstraße ein Belohnungskontingent,

dessen Ausmaß der Hälfte der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und

Rückfahrt) auf dieser Rollenden Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen

Vertragspartei registriert sind, entspricht und ausschließlich jenen Unternehmen zugute kommt, die die

Rollende Landstraße tatsächlich benützen.

(6) Die Vertragsparteien vereinbaren zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent,

dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe

(ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt) polnischer Lastfahrzeuge auf der Rollenden Landstraße

Ingolstadt-Brennersee oder einer anderen das österreichische Hoheitsgebiet transitierenden Rollenden

Landstraße entspricht. Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die

Fahrten, die zu diesem Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben, und andererseits an jene

Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Sie dürfen nur für Locofahrten

verwendet werden und sind für eine Hin- und Rückfahrt gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen

erfolgt jeweils quartalsweise. Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des

Folgejahres.

(7) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähigem Equipement im Bereich der Transportunternehmer

vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene

Transportunternehmer, die in die Anschaffung kombifähigem Equipements besonders investiert haben

und auch in einem überdurchschnittlichem Ausmaß am unbegleiteten Verkehr teilnehmen besonders

berücksichtigt werden.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

V. Klima

Der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen

Z. Jaworski

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zu Artikel 4 und Artikel 6 der Vereinbarung

zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über

die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffern 2 und 4

(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein,

daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren

Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung

zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien sowie

der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten

Maßnahmen verwirklichen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. a und b und Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen darauf dringen, im Sinne der Zielsetzungen

dieses Abkommens ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Mitte 1994

zu konkretisieren, wobei die Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen

Republik einzubeziehen sein werden.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. d

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften

darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur

bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu

erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die

Konkretisierung zu enthalten.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. e

(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes

Augenmerk – auf Grund der großen Beförderungsmengen – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete,

verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.

(2) Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten

Verkehrs darauf dringen, die Möglichkeit der Förderung kombinierter Techniken auch im Gefahrguttransport,

wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu prüfen. Die Bahnunternehmen werden

auch mit Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen

für Gefahrguttransporte verstärkt zusammenarbeiten.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater für

Gefahrgut, die auf Wunsch der polnischen Bahnunternehmen auch polnische Gefahrgutversender beraten

können.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. f

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß

die administrativen und organisatorischen Abläufe an den jeweiligen Grenzen möglichst reduziert werden

(zB durch die gegenseitige Anerkennung von Fracht- und Übergabepapieren, Vereinfachungen der

papiertechnischen Abwicklung).

(2) Ferner werden die Vertragsparteien bei den Bahnunternehmen darauf dringen, die Voraussetzungen

zur Einführung der allgemeinen Vertrauensübernahme zu prüfen und bis Mitte 1994 einen

Bericht zu erstellen. Um den durchgehenden Ablauf bestmöglich zu gewährleisten, ist es erforderlich, die

zuständigen Behörden und Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik

einzubinden. Die Vertragsparteien sowie die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten

Verkehrs werden umgehend die hiefür erforderlichen bi- und trilateralen Gespräche mit den genannten

Stellen aufnehmen.

Zu Artikel 4 Ziffer 3

Die Vertragsparteien weisen auf folgende Maßnahmen der Bahnunternehmen hin

(1) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler

Strategien zur gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen.

(2) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, im Anschluß an

das ÖBB-Stückgutangebot „Bahn-Express“ durch eine Direktwagenverbindung zwischen ausgewählten

Punkten in Österreich und Polen sowie durch Zusammenarbeit mit Privatunternehmen ein Bahn-

Stückgutangebot Österreich – Polen einzurichten.

(3) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien sind bestrebt, den bestehenden Modal-Split

Schiene/Straße aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck werden die Bahnunternehmen durch gemeinsame

Maßnahmen im Angebotsbereich sicherstellen, daß der Zuwachs des Verkehrsaufkommens nach und aus

der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, den Baltischen Staaten, Skandinavien und den südlich und

westlich von Österreich liegenden Staaten für den Bahnverkehr gewonnen werden kann.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

V. Klima

Der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen

Z. Jaworski

MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem

Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die

grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Für das Jahr 1994 und die Folgejahre vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung

1. Gesamtzahl der Einzelfahrtgenehmigungen: 8500, davon

a) 3400 Standard-Genehmigungen (Loco-, Transit- oder Drittland),

b) 2200 Standard-Genehmigungen (Loco-, Transit- oder Drittland) gebunden an lärm- und

abgasgeregelte Kraftfahrzeuge,

c) 2900 Einzelfahrt-Genehmigungen für Loco-Fahrten.

2. Eine Genehmigung gemäß Ziffer 1 lit. b ist nur in Verbindung mit einem Kontrolldokument

(gemäß Anlagen des gegenständlichen Memorandums) gültig, in dem bestätigt wird, daß der

betreffende Lastkraftwagen hinsichtlich der Lärmwerte zumindest mit den Bestimmungen der

ECE-R.51 oder der Anlage 1c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 und hinsichtlich

der Abgasemissionen zumindest mit den Bestimmungen der ECE-R.49 und R.24 übereinstimmt.

Dieses Kontrolldokument ist vollständig ausgefüllt bei jeder Transitfahrt mitzuführen

und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

3. Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres (beginnend vom

1. Jänner 1994) Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Die Genehmigungen dürfen vom

1. Jänner des Geltungsjahres bis zum 31. Jänner des unmittelbar folgenden Jahres verwendet

werden.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

V. Klima

Der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen

Z. Jaworski

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