87. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 121/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 59 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2200 €“ ersetzt.
2. Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61, § 62 und im § 63 wird die Betragsangabe „3000 S“ jeweils durch die
Betragsangabe „220 €“ ersetzt.
3. Im § 60 Abs. 2 wird die Betragsangabe „6000 S“ durch die Betragsangabe „440 €“ ersetzt.
4. Im § 68 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt
„(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
5. (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a entfällt.
6. § 69a Abs. 6 lautet
„(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von
4288 € einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von
zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus
gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
1. Fluglehrer ............................................................................................................................. 109 €,
2. Stellvertretender Staffelkommandant................................................................................... 109 €,
3. Stellvertretender S 3 ............................................................................................................. 145 €,
4. Flugsicherheitsoffizier.......................................................................................................... 145 €,
5. Simulatoroffizier................................................................................................................... 145 €,
6. Staffelkommandant............................................................................................................... 182 €,
7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant............................................................. 218 €,
8. Geschwaderkommandant...................................................................................................... 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig
ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt,
Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der
Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im
Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.“
7. Dem § 69 wird folgender Abs. 26 angefügt
„(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die
Betragsangaben wie folgt
statt 2200 € ........................................................... 30000 S,
statt 220 € ........................................................... 3000 S,
statt 440 € ........................................................... 6000 S,
statt 4288 € ........................................................... 59000 S,
statt 254 € ........................................................... 3500 S,
statt 109 € ........................................................... 1500 S,
statt 145 € ........................................................... 2000 S,
statt 182 € ........................................................... 2500 S,
statt 218 € ........................................................... 3000 S,
statt 363 € ........................................................... 5000 S,
statt 73 € ........................................................... 1000 S.“
Artikel 2
Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 99/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 37 Abs. 1 wird die Betragsangabe „5000 S“ durch die Betragsangabe „360 €“ ersetzt.
2. § 78 Abs. 3 lautet
„(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“
3. Im § 89 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt
„(4b) § 90 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
4. Dem § 90 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet im § 37 Abs. 1 die Betragsangabe statt 360 €
5000 S.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind Verpflichtungen zu Geldleistungen auf volle
Schillingbeträge abzurunden.“
Artikel 3
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 122/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 39 Abs. 2 und im § 55 Abs. 8 wird die Betragsangabe „100 S“ jeweils durch die Betragsangabe
„7 €“ ersetzt.
2. Im § 48 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „220 €“ ersetzt.
3. § 49 Abs. 3 lautet
„(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“
4. Im § 54 wird nach Abs. 1h folgender Abs. 1i eingefügt
„(1i) § 39 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 3 sowie § 55 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 87/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 4
Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 67/1999, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 7 lautet
„(7) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“
2. Dem § 6a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 5
Das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 259/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 35 Abs. 3 wird die Betragsangabe „10 S“ durch die Betragsangabe „1 €“ ersetzt.
2. Im § 36 wird die Betragsangabe „30.000 S“ durch die Betragsangabe „2200 €“ ersetzt.
3. Im § 37a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) § 35 Abs. 3 und § 36, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 6
Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2200 €“ ersetzt.
2. Im § 8 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 7
Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 2 und im § 20 Z 1 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“
jeweils durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2. Im § 16 wird die Betragsangabe „100000 S“ durch die Betragsangabe „7300 €“ ersetzt.
3. Im § 18 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) § 7 Abs. 2 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, treten mit
1. April 2000 in Kraft.
(1b) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 8
Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 14 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „220 €“ ersetzt.
2. Im § 17 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt
„(1f) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 38/1997 wird wie folgt geändert
1. Im § 6 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „220 €“ ersetzt.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt
„§ 6a. (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997 ist mit
22. April 1997 in Kraft getreten.
(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 10
Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 388/1977, wird wie folgt geändert
1. § 8 lautet
„§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“
2. Im § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 11
Das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 14/1975, wird wie folgt geändert
1. § 8 lautet
„§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von
weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“
2. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent
in der Höhe von 80 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,
BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen
darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.
Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
(Warschauer Abkommen) (BGBl. Nr. 286/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 195/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Armenien 25. November 1998
Bolivien 29. Dezember 1998
Slowenien hat am 7. August 1998 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 weiterhin an das
Abkommen gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das
Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.