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87. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 121/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 59 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2200 €“ ersetzt.

2. Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61, § 62 und im § 63 wird die Betragsangabe „3000 S“ jeweils durch die

Betragsangabe „220 €“ ersetzt.

3. Im § 60 Abs. 2 wird die Betragsangabe „6000 S“ durch die Betragsangabe „440 €“ ersetzt.

4. Im § 68 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt

„(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

5. (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a entfällt.

6. § 69a Abs. 6 lautet

„(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von

4288 € einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von

zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus

gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen

ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

1. Fluglehrer ............................................................................................................................. 109 €,

2. Stellvertretender Staffelkommandant................................................................................... 109 €,

3. Stellvertretender S 3 ............................................................................................................. 145 €,

4. Flugsicherheitsoffizier.......................................................................................................... 145 €,

5. Simulatoroffizier................................................................................................................... 145 €,

6. Staffelkommandant............................................................................................................... 182 €,

7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant............................................................. 218 €,

8. Geschwaderkommandant...................................................................................................... 363 €.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig

ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt,

Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der

Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im

Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.“

7. Dem § 69 wird folgender Abs. 26 angefügt

„(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die

Betragsangaben wie folgt

statt 2200 € ........................................................... 30000 S,

statt 220 € ........................................................... 3000 S,

statt 440 € ........................................................... 6000 S,

statt 4288 € ........................................................... 59000 S,

statt 254 € ........................................................... 3500 S,

statt 109 € ........................................................... 1500 S,

statt 145 € ........................................................... 2000 S,

statt 182 € ........................................................... 2500 S,

statt 218 € ........................................................... 3000 S,

statt 363 € ........................................................... 5000 S,

statt 73 € ........................................................... 1000 S.“

Artikel 2

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 99/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 37 Abs. 1 wird die Betragsangabe „5000 S“ durch die Betragsangabe „360 €“ ersetzt.

2. § 78 Abs. 3 lautet

„(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“

3. Im § 89 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt

„(4b) § 90 Abs. 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

4. Dem § 90 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet im § 37 Abs. 1 die Betragsangabe statt 360 €

5000 S.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind Verpflichtungen zu Geldleistungen auf volle

Schillingbeträge abzurunden.“

Artikel 3

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 122/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 39 Abs. 2 und im § 55 Abs. 8 wird die Betragsangabe „100 S“ jeweils durch die Betragsangabe

„7 €“ ersetzt.

2. Im § 48 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „220 €“ ersetzt.

3. § 49 Abs. 3 lautet

„(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“

4. Im § 54 wird nach Abs. 1h folgender Abs. 1i eingefügt

„(1i) § 39 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 3 sowie § 55 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 87/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 67/1999, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 7 lautet

„(7) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“

2. Dem § 6a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 5

Das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 259/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 35 Abs. 3 wird die Betragsangabe „10 S“ durch die Betragsangabe „1 €“ ersetzt.

2. Im § 36 wird die Betragsangabe „30.000 S“ durch die Betragsangabe „2200 €“ ersetzt.

3. Im § 37a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) § 35 Abs. 3 und § 36, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2200 €“ ersetzt.

2. Im § 8 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 7

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 2 und im § 20 Z 1 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“

jeweils durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

2. Im § 16 wird die Betragsangabe „100000 S“ durch die Betragsangabe „7300 €“ ersetzt.

3. Im § 18 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt

„(1a) § 7 Abs. 2 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, treten mit

1. April 2000 in Kraft.

(1b) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 8

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 14 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „220 €“ ersetzt.

2. Im § 17 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt

„(1f) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. I Nr. 38/1997 wird wie folgt geändert

1. Im § 6 wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „220 €“ ersetzt.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt

„§ 6a. (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997 ist mit

22. April 1997 in Kraft getreten.

(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 10

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 388/1977, wird wie folgt geändert

1. § 8 lautet

„§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“

2. Im § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 14/1975, wird wie folgt geändert

1. § 8 lautet

„§ 8. Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.“

2. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 87. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent

in der Höhe von 80 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,

BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen

darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.

BGBlPdf 87. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen)

Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

(Warschauer Abkommen) (BGBl. Nr. 286/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 195/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 25. November 1998

Bolivien 29. Dezember 1998

Slowenien hat am 7. August 1998 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 weiterhin an das

Abkommen gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das

Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

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