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87_1999 AT

87. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird

1. In § 36a Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „24“ der Ausdruck „ , sowie § 29 Z 1 zweiter Satz“ eingefügt.

2. In § 81 wird folgender Absatz 5 angefügt

„(5) Ansprüche auf Grund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I

Nr. 87/1999 können geltend gemacht werden, wenn dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht

rechtskräftig entschieden worden ist.“

BGBlPdf 87. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 341/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Kroatien 11. Oktober 1997

Lettland 5. Dezember 1996

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 6. Juni 1997

Moldova 2. Oktober 1997

Rumänien 28. Jänner 1998

Russische Föderation 5. Mai 1998

Slowenien 15. November 1996

Ukraine 11. September 1997

Vereinigtes Königreich 24. April 1998

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Kroatien

Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 der Charta erklärt Kroatien, für sich nachstehende Absätze als bindend

anzusehen

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2 und 4

Artikel 5

Artikel 6 – Absätze 1 und 2

Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 – Absätze 1 und 2

Artikel 9 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 10 – Absätze 1 und 3

Artikel 11.

Lettland

Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Lettland, für sich nachstehende Artikel als bindend anzusehen

Artikel 2

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6 – Absatz 1

Artikel 7 – Absätze 1 und 3

Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7

Artikel 10

Artikel 11.

Rumänien

Rumänien erklärt, daß es die Charta mit Ausnahme des Art. 7 Abs. 2 ratifiziert.

Rumänien erklärt, daß es in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung den in Artikel 4 Abs. 4 und 5

der Charta angeführten Begriff der örtlichen Gebietskörperschaft dahingehend versteht, daß es sich dabei

um die Departmentbehörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung handelt.

Slowenien

Slowenien erklärt seine Bereitschaft, die Bestimmungen der Charta zu erfüllen.

Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 12 der Charta erachtet sich das Vereinigte Königreich durch alle Absätze des Teiles I der

Charta gebunden.

Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Vereinigte Königreich, den Geltungsbereich der Charta

auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken

England

Grafschaftsräte

Bezirksräte

Londoner Stadtbezirksräte

Der Rat der Scilly-Inseln

Wales

Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Wales) von 1994 geschaffenen Räte.

Schottland

Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Schottland) von 1994 geschaffenen Räte.

Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß die Bezeichnung „örtliche Gebietskörperschaft“ in

der Charta solche örtlichen oder regionalen Körperschaften wie Polizeibehörden, die auf Grund der

besonderen ihnen zugewiesenen Aufgaben sowohl aus gewählten wie auch aus ernannten Mitgliedern

zusammengesetzt sind, nicht miteinschließt.

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