87. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird
1. In § 36a Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „24“ der Ausdruck „ , sowie § 29 Z 1 zweiter Satz“ eingefügt.
2. In § 81 wird folgender Absatz 5 angefügt
„(5) Ansprüche auf Grund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I
Nr. 87/1999 können geltend gemacht werden, wenn dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht
rechtskräftig entschieden worden ist.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 341/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Kroatien 11. Oktober 1997
Lettland 5. Dezember 1996
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 6. Juni 1997
Moldova 2. Oktober 1997
Rumänien 28. Jänner 1998
Russische Föderation 5. Mai 1998
Slowenien 15. November 1996
Ukraine 11. September 1997
Vereinigtes Königreich 24. April 1998
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben
Kroatien
Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 der Charta erklärt Kroatien, für sich nachstehende Absätze als bindend
anzusehen
Artikel 2
Artikel 3 – Absätze 1 und 2
Artikel 4 – Absätze 1, 2 und 4
Artikel 5
Artikel 6 – Absätze 1 und 2
Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 8 – Absätze 1 und 2
Artikel 9 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 10 – Absätze 1 und 3
Artikel 11.
Lettland
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt Lettland, für sich nachstehende Artikel als bindend anzusehen
Artikel 2
Artikel 3 – Absätze 1 und 2
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6 – Absatz 1
Artikel 7 – Absätze 1 und 3
Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 9 – Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7
Artikel 10
Artikel 11.
Rumänien
Rumänien erklärt, daß es die Charta mit Ausnahme des Art. 7 Abs. 2 ratifiziert.
Rumänien erklärt, daß es in Übereinstimmung mit seiner Gesetzgebung den in Artikel 4 Abs. 4 und 5
der Charta angeführten Begriff der örtlichen Gebietskörperschaft dahingehend versteht, daß es sich dabei
um die Departmentbehörde der örtlichen öffentlichen Verwaltung handelt.
Slowenien
Slowenien erklärt seine Bereitschaft, die Bestimmungen der Charta zu erfüllen.
Vereinigtes Königreich
Gemäß Art. 12 der Charta erachtet sich das Vereinigte Königreich durch alle Absätze des Teiles I der
Charta gebunden.
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Vereinigte Königreich, den Geltungsbereich der Charta
auf die folgenden Kategorien von Gebietskörperschaften zu beschränken
England
Grafschaftsräte
Bezirksräte
Londoner Stadtbezirksräte
Der Rat der Scilly-Inseln
Wales
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Wales) von 1994 geschaffenen Räte.
Schottland
Alle nach § 2 des Lokalverwaltungsgesetzes (Schottland) von 1994 geschaffenen Räte.
Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß die Bezeichnung „örtliche Gebietskörperschaft“ in
der Charta solche örtlichen oder regionalen Körperschaften wie Polizeibehörden, die auf Grund der
besonderen ihnen zugewiesenen Aufgaben sowohl aus gewählten wie auch aus ernannten Mitgliedern
zusammengesetzt sind, nicht miteinschließt.