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87_1998 AT

87. Bundesgesetz: Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesgesetz: Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Die Anteilsrechte des Bundes an der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft, Wien, und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Schwechat, gehen in das Eigentum

der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.

(2) Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und

wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte und Vereinbarungen auf die ÖIAG als Gesamtrechtsnachfolgerin

der Republik Österreich über.

(3) Die ÖIAG hat die Aufgabe, die Anteilsrechte an den übertragenen Beteiligungen anstelle des

Bundes wahrzunehmen. Die ÖIAG ist an die diese Beteiligungen betreffenden gesetzlichen Regelungen

sowie an alle luftfahrtrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen ebenfalls gebunden. Die bestehenden

Gesellschaftervereinbarungen bleiben aufrecht.

§ 2. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt

der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

§ 3. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den

bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.

Artikel II

§ 1. Die ÖIAG ist ermächtigt, ihr zustehende Bezugsrechte im Falle von Erhöhungen des

Grundkapitals der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft zu veräußern.

§ 2. Die Organe der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft haben bei

Durchführung von Kapitalerhöhungen sicherzustellen, daß die Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung

gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen

an Luftfahrtunternehmen und Rechte, welche in den von der Republik Österreich

abgeschlossenen und noch abzuschließenden bilateralen Luftverkehrsabkommen ihre Grundlage haben,

nicht gefährdet werden.

Artikel III

Das Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Teilprivatisierung von Austrian Airlines

Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 594/1987, tritt außer Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

Art. I § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des Art. II § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr, betraut.

BGBlPdf 87. Verordnung: Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung – FEKV

Auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 und 73 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I

Nr. 100/1997, wird verordnet

Artikel 1

§ 1. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die vor dem 1. April 1993

durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß § 125 Abs. 4

des Telekommunikationsgesetzes auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu

kennzeichnen.

§ 2. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die nach dem 1. April 1993

vom Zulassungsbüro zugelassen wurden, sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen. Davon ausgenommen

sind Endgeräte, die ausschließlich Funkempfänger sind.

§ 3. Die Kennzeichnung der von Anlage 4 lit. c der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen

erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, erfaßten Funkanlagen ist in Anlage 3 beschrieben.

§ 4. Die Kennzeichnung von Funkanlagen gemäß § 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung,

BGBl. II Nr. 86/1998, besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „R zzzz x“, wobei an der Stelle des

„x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage, an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen

jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der

Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

§ 5. Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung

der Kennzeichnung abgelöst werden können.

Artikel 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl.

Nr. 651/1996, außer Kraft.

BGBlPdf 87. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel,

die Vorbeugung und gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu

erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Gegenstand

(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Vorbeugung und freiwillige

Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen

Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Hilfsmannschaften und Material.

(2) Die herkömmliche Hilfeleistung im Grenzgebiet der Vertragsstaaten bleibt unberührt.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne des Abkommens bedeuten die Begriffe

„Katastrophe“ oder „schwerer Unglücksfall“

ein Elementarereignis oder durch unvorhergesehene technische Vorgänge verursachtes Ereignis, bei

dem auf Grund seines außergewöhnlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben und

Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht und zu dessen

Bewältigung die eigenen Kräfte des von dem Ereignis betroffenen Vertragsstaates nicht ausreichen,

so daß Hilfe von seiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist;

„Einsatzstaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung

ersuchen;

„Entsendestaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates

um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“

Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstungsgegenstände“

das Material, insbesondere technische Geräte, die Fahrzeuge und die Rettungshunde für den Einsatz

sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften oder der

einzelnen Helfer;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt

sind.

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung oder die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind

– auf der Seite der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres;

die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes;

– auf der Seite der Republik Slowenien

der Verteidigungsminister;

der Befehlshaber für Zivilschutz der Republik Slowenien.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der

Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im

Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

Artikel 4

Absprachen über Hilfeleistungen

Im Zuge des Hilfeersuchens werden Art und Umfang der Hilfeleistung zwischen den in Artikel 3

Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu

müssen.

Artikel 5

Art der Hilfeleistung

Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfern, durch die

Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder einzelne Helfer sind für die Dauer der Hilfeleistung

vom Paßzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Sie

haben lediglich einen ihre Identität bezeugenden Ausweis mitzuführen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall ist

ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften oder einzelne Helfer dazu

berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf

das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.

(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten grundsätzlich auch für

Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaates beim Grenzübertritt

lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt

bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, ist dieses

bei erster Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.

(2) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen Helfer dürfen außer Ausrüstungsgegenständen und

Hilfsgütern keine Waren mitführen.

(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den

grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht

verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter

zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der verantwortlichen Behörde des

Einsatzstaates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das

Recht des Einsatzstaates.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen

in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser

Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend

Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und psychotrope Substanzen dürfen nur nach

Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches

Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die

Hilfsmannschaft angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Substanzen werden dem

Entsendestaat zugerechnet.

(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen

Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat

–ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien

vorübergehenden Verwendung zulassen und

– diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften oder

einzelner Helfer, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb

von Flugplätzen mit Paß- und Zollkontrolle sowie auf genehmigten Flugfeldern landen und von diesen

abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde

unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung,

Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

(4) Sinngemäß werden angewandt

a) Artikel 6 auf die Besatzungen, die mitfliegenden Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfer;

b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und

Hilfsgüter.

(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften

jedes Vertragsstaates anzuwenden, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben

über die Flüge zu übermitteln. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu

enthalten.

(6) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des Einsatzstaates zulässig.

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall

den Behörden des Einsatzstaates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter

gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfern des

Entsendestaates Schutz und Hilfe.

Artikel 10

Einsatzkosten

(1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der

Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials

entstehen.

(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten

Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt.

(3) Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat auf

Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.

(4) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen Helfer des Entsendestaates werden während der Dauer

des Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den

Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall

logistische einschließlich medizinischer Hilfe.

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Helfer

zustehenden Ansprüche auf den Ersatz von

a) Vermögensschäden, die von einem Helfer des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit

der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;

b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines

Helfers im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.

(2) Wird durch einen Helfer des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines

Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den

Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens

Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat

oder dessen Helfer besteht nicht.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von

Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen

zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne des Artikels aus.

Artikel 12

Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten

(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Helfer oder Evakuierte

von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten

Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der

Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen

Vertragsstaates sind.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf

dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die

nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen

ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen

Rechts zusammen, insbesondere

a) zur Durchführung von Hilfeleistungen;

b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie

alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und

Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem

Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;

c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auch auf das Gebiet

des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch

die vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften oder einzelne Helfer des einen

Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses

Abkommens sinngemäß.

Artikel 14

Fernmeldeverbindungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen,

damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden,

zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den

Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen

Einsatzleitung ermöglicht werden.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch

die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege

bereinigt.

Artikel 16

Kündigung

Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt

sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.

Artikel 17

Andere vertragliche Regelungen

Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unberührt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Laibach am 28. Juni 1996 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Werner Fasslabend

Für die Regierung der Republik Slowenien

Jelko Kacin

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. Juni 1997 bzw. 21. April 1998

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. Juli 1998 in Kraft.

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