87. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird
wie folgt geändert
1. Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen
in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“
2. Art. 69 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich
berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut
der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und
der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne daß ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler
durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte
Mitglied der Bundesregierung vertreten.
(3) Die Bundesregierung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.“
3. Art. 73 Abs. 1 lautet
„(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf
Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zu vertretenden Bundesminister oder, falls dies
nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen der Bundesminister, einen dem verhinderten
Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden
Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister
(Art. 76). Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht
als Verhinderung.“
4. Dem Art. 73 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ein Mitglied der Bundesregierung, das sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat durch einen ihm beigegebenen
Staatssekretär oder einen anderen Bundesminister wahrnehmen lassen. Ein Mitglied der Bundesregierung,
das nicht vertreten ist, kann sein Stimmrecht in der Bundesregierung einem anderen Bundesminister
übertragen; seine Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt. Das Stimmrecht kann nur
einem Mitglied der Bundesregierung übertragen werden, das nicht bereits mit der Vertretung eines
anderen Mitgliedes der Bundesregierung betraut ist und dem nicht schon ein Stimmrecht übertragen
worden ist.“
5. In Art. 129 entfällt die Wortfolge „in den Ländern“.
6. Nach Art. 129b wird folgender Abschnitt eingefügt
„B. Unabhängiger Bundesasylsenat
Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als oberste
Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger Bundesasylsenat).
(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf
unbestimmte Dauer.
(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine
Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die
Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache
darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(4) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung
enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn es
1. schriftlich darum ansucht,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied des Senates
nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich
ausgeschlossen ist,
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und
amtsunfähig ist oder
5. der Bestimmung des Abs. 5 nicht entspricht.
(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres
Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen
könnte.
(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.
(7) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere
geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch
einzelne Mitglieder entscheidet.“
7. Die bisherigen Abschnitte B und C werden als Abschnitte C und D bezeichnet.
8. Art. 131 Abs. 3 lautet
„(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid
eines unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat
von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn
nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.“
9. Art. 148d lautet
„Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre
Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen
über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen
(Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Dieses Recht steht
den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft
betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen
Ausschüssen (Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.“
10. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 3 sowie Art. 148d in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, Art. 129, Abschnitt B des
sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und
Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von
Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (BGBl. Nr. 273/1991) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Dänemark 1. März 1993
Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft 17. Dezember 1993
Irland 17. Oktober 1994
Liechtenstein 24. März 1994
Ungarn 12. November 1991
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Slowakei 1. Jänner 1993
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Dänemark erklärt, daß das Protokoll auf
die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung findet.