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87_1997 AT

87. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 87. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird

wie folgt geändert

1. Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und

Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen

in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“

2. Art. 69 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich

berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut

der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und

der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne daß ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler

durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte

Mitglied der Bundesregierung vertreten.

(3) Die Bundesregierung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.“

3. Art. 73 Abs. 1 lautet

„(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf

Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zu vertretenden Bundesminister oder, falls dies

nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen der Bundesminister, einen dem verhinderten

Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden

Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister

(Art. 76). Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht

als Verhinderung.“

4. Dem Art. 73 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Ein Mitglied der Bundesregierung, das sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat durch einen ihm beigegebenen

Staatssekretär oder einen anderen Bundesminister wahrnehmen lassen. Ein Mitglied der Bundesregierung,

das nicht vertreten ist, kann sein Stimmrecht in der Bundesregierung einem anderen Bundesminister

übertragen; seine Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt. Das Stimmrecht kann nur

einem Mitglied der Bundesregierung übertragen werden, das nicht bereits mit der Vertretung eines

anderen Mitgliedes der Bundesregierung betraut ist und dem nicht schon ein Stimmrecht übertragen

worden ist.“

5. In Art. 129 entfällt die Wortfolge „in den Ländern“.

6. Nach Art. 129b wird folgender Abschnitt eingefügt

„B. Unabhängiger Bundesasylsenat

Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als oberste

Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger Bundesasylsenat).

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden

Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom

Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf

unbestimmte Dauer.

(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine

Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die

Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache

darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(4) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung

enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn es

1. schriftlich darum ansucht,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied des Senates

nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich

ausgeschlossen ist,

4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und

amtsunfähig ist oder

5. der Bestimmung des Abs. 5 nicht entspricht.

(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres

Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen

könnte.

(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.

(7) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere

geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch

einzelne Mitglieder entscheidet.“

7. Die bisherigen Abschnitte B und C werden als Abschnitte C und D bezeichnet.

8. Art. 131 Abs. 3 lautet

„(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid

eines unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer

Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat

von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung

fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn

nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.“

9. Art. 148d lautet

„Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre

Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen

über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen

(Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Dieses Recht steht

den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft

betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen

Ausschüssen (Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung

des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.“

10. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 17 angefügt

„(17) Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 3 sowie Art. 148d in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, Art. 129, Abschnitt B des

sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 87. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und

Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von

1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von

Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (BGBl. Nr. 273/1991) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Dänemark 1. März 1993

Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft 17. Dezember 1993

Irland 17. Oktober 1994

Liechtenstein 24. März 1994

Ungarn 12. November 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Slowakei 1. Jänner 1993

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Dänemark erklärt, daß das Protokoll auf

die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung findet.

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