87. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) zur Zertifizierung von Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet
§ 1. Die Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) mit Sitz in 1015 Wien,
Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der zerstörungsfreien
Prüfung gemäß nachfolgenden Normen
ÖNORM EN 473 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung – Allgemeine
Grundlagen“ (Ausgabe 09/93)
in Verbindung mit
ÖNORM M 3041 „Ausbildung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung“ (Ausgabe 12/94),
ÖNORM M 3042 T1 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung –
Teil 1: Qualifizierungsprüfung in den Stufen 1 bis 3“ (Ausgabe 12/94),
ÖNORM M 3042 T2 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung –
Teil 2: Industriesektoren und Prüferautorisierung“ (Ausgabe 12/94) und
ISO 9712 „Zerstörungsfreie Prüfung; Qualifizierung und Zertifizierung von Personal“ (Ausgabe 05/92).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.