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87_1996 AT

87. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) zur Zertifizierung von Personen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet

§ 1. Die Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) mit Sitz in 1015 Wien,

Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der zerstörungsfreien

Prüfung gemäß nachfolgenden Normen

ÖNORM EN 473 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung – Allgemeine

Grundlagen“ (Ausgabe 09/93)

in Verbindung mit

ÖNORM M 3041 „Ausbildung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung“ (Ausgabe 12/94),

ÖNORM M 3042 T1 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung –

Teil 1: Qualifizierungsprüfung in den Stufen 1 bis 3“ (Ausgabe 12/94),

ÖNORM M 3042 T2 „Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung –

Teil 2: Industriesektoren und Prüferautorisierung“ (Ausgabe 12/94) und

ISO 9712 „Zerstörungsfreie Prüfung; Qualifizierung und Zertifizierung von Personal“ (Ausgabe 05/92).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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