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87_1995 AT

87. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 42 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 653/1990, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 1 bis 4 lautet

„l. die Kenntnisse des militärischen Führungsverfahrens, der Führungs- und Einsatzgrundsätze, des Führungsverhaltens und der Ausbildungsmethodik, bezogen auf die Ebene der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und einer schriftlichen Arbeit aus diesem Fachgebiet);

2. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst am Beispiel der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

3. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst und der Geländekunde (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

4. die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);"

2. Im § 3 wird folgender Abs. 5 eingefügt und die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „(6)" und „(?)"

„(5) Der Vorsitzende der Sachverständigenkommission kann abweichend von § 2 anordnen, daß einzelne Fachgebiete von Einzelprüfern überprüft werden."

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