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87_1994 AT

87. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Auf Grund des § 13 Abs. 5, 6 und 8 in Verbindung mit § 15 AHStG, BGBl. Nr. 177/ 1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/ 1990, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr. 323/1989, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Der Studienversuch Ernährungswissenschaften ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien bis zum Ende des Sommersemesters 1998 einzurichten."

2. In § 3 wird die Wortfolge „einschließlich für" ersetzt durch

„einschließlich der für"

3. § 4 samt Überschriften lautet

„II. ABSCHNITT Erster Studienabschnitt

§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 98 Wochenstunden

Name des Faches Zahl der Wochenstunden

a) Vorprüfungsfächer

1. Chemie.............................................. 16

2. Physik................................................ 7

3. Allgemeine Biologie......................... 16

4. Biochemie......................................... 14

5. Biometrie, Statistik und EDV......... 4

6. Wirtschaftslehre................................ 5

b) Biologie des Menschen......................... 11

c) Grundlagen der Ernährungslehre........ 6

d) Grundlagen der Lebensmittellehre....... 7

e) Mikrobiologie und Hygiene................ 8

f) Vorratshaltung und Vorratsschutz...... 4

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu sechs Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können."

4. § 5 lautet

„§ 5. Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus

a) Chemie;

b) Physik;

c) Allgemeine Biologie;

d) Biochemie;

e) Biometrie, Statistik und EDV;

f) Wirtschaftslehre."

5. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind: a). Biologie des Menschen;

b) Grundlagen der Ernährungslehre;

c) Grundlagen der Lebensmittellehre;

d) Mikrobiologie und Hygiene;

e) Vorratshaltung und Vorratsschutz."

6. § 7 samt Überschriften lautet

„III. ABSCHNITT Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 94 Wochenstunden

Name des Faches Zahl der Wochenstunden

a) Vorprüfungsfächer

1. Spezielle Biochemie......................... 4

2. Lebensmittelchemie.......................... 11

3. Lebensmittelrecht............................. 2

4. Methodologie der Ernährungswissenschaft............................................ 5

b) Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie................................................... 15

c) Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement........................................... 7

d) Toxikologie............................................ 4

e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der folgenden Wahlfachgruppen je 23 aa) Lebensmittelproduktion und -technologie;

bb) Ernährungsökonomie; cc) Psychologie und Soziologie der

Ernährung/Ernährungsberatung; dd) Ernährung und Umwelt; . ee) Spezielle Diätetik.

(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen."

7. Dem § 8 wird folgender § 8 a samt Überschrift angefügt.

„Diplomarbeit

§ 8 a. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studium der Ernährungswissenschaften zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun (§ 25 Abs. 1 AHStG).

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des Kandidaten in den letzten zwei Wochen des siebenten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben."

8. § 9 lautet

„§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;

b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus

aa) Spezielle Biochemie, bb) Lebensmittelchemie, cc) Lebensmittelrecht,

dd) Methodologie der Ernährungswissenschaft;

c) die Absolvierung des Praktikums und

d) die Approbation der Diplomarbeit."

9. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind

a) Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie;

b) Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement;

c) Toxikologie;

d) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen

aa) Lebensmittelproduktion und -technologie,

bb) Ernährungsökonomie,

cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung,

dd) Ernährung und Umwelt,

ee) Spezielle Diätetik."

10. § 11 samt Überschriften lautet

„IV. ABSCHNITT Akademische Grade

§ 11. Absolventinnen dieses Studienversuches ist der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magistra rerum naturalium", Absolventen dieses Studienversuches der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium", jeweils abgekürzt „Mag. rer. nat.", zu verleihen."

11. In § 12 wird die Wortfolge „in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1984" ersetzt durch

„zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 70/1992,"

12. Dem § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 13. (1) § 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 a, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 87/1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium von dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden."

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