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87_1993 AT

87. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 87. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 — AHStG —, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie, BGBl. Nr. 773/ 1990, wird wie folgt geändert

1. § 6 lautet

„Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 135 und höchstens 138 Wochenstunden (davon 15 Stunden für die Diplomarbeit) aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern

Name des Faches Zahl der Wochenstunden

a) Pharmazeutische Chemie einschließlich Arzneimittelanalyse .... 46 — 50

b) Pharmakognosie ................ 24 — 26

c) Pharmazeutische Technologie ..... 24 — 26

d) Pharmakologie einschließlich Pharmakotherapie, Toxikologie und Bromatologie .................. 12 — 14

e) Nach Wahl des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ................. 3—5

f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei der in lit. a bis lit. d genannten Pflichtfächern .................. 4—5

g) Lehrveranstaltungen aus dem Fach der Diplomarbeit ............... 15

h) Vorprüfungsfächer: 1. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ............... 2

2. Gesetzeskunde für Pharmazeuten ........................ 1-2."

2. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind

a) Pharmazeutische Chemie einschließlich Arzneimittelanalyse,

b) Pharmakognosie,

c) Pharmazeutische Technologie,

d) Pharmakologie einschließlich Pharmakotherapie, Toxikologie und Bromatologie,

e) das gemäß § 6 lit. e gewählte Fach".

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 6 und § 8 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 87/1993 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."

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