87. Verordnung: Änderung der Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wird — hinsichtlich des Art. I Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst — verordnet
Die Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 278/1983, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.
(2) Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Schweißen,
2. Herstellen mechanischer Teile.
(3) Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Aus- und Einbauen von Aggregaten und Teilen,
2. Fehlererkennen,
3. Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,
4. Durchführen von Einstell- und Kontrollarbeiten,
5. Durchführen von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling in fünf Stunden, im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden."
2. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
2. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Flugtechnik,
5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Kraftfahrzeugbau,
6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau,
8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Betriebstechnik,
9. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig Fertigungstechnik,
10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau."
3. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. e und f lautet
,,e) Fahrwerk (Karosserie, Lenksysteme und Lenkgeometrie, Bremssysteme, Räder samt Aufhängung, Federung und Bereifung), f) elektrische Anlage, Elektronik."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1992 in Kraft.